Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 27 (4.7.1865)
- Date
- 1865-07-04
- Page
- Seite 411 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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srfHÄ 411 „Es ist zu unserer Kenntnißgebracht, daß von den dortigen Stadtverordneten der jüdische Arzt Dr. Jacob i zum Vorsteher der. höheren Töchterschule gewählt sei. Sollte das wirklich der Fall sein, würden wir es, da die genannte Schule eine christliche ist,' nicht gutheißen können. Der Magistrat hat darüber binnen vier Wochen zu berichten. Danzig, 12. Oct. 1864. Königl. Regierung) Abth. des Innern, v. Auerswald. An den Magistrat zu Elbing." Der Magistrat bestätigte in seinem Bericht vom 27. Oct. v. I. das Factum und wies die Legalität der Wahl aus den dafür bestehenden Gesetzen nach. Darauf verfügte die Königl. Regierung am 22. November v. I.: „Dem Magistrat eröffnen wir in Folge des Berichts vom 27. Oct. d. I., wie wir es mit Rücksicht auf den Art. 14. der Berfass.-Urk. nicht für zulässig erachten können, daß der jüdische Arzt Dr. J.äcobi als Mitglied des Vorstandes der dortigen höheren Töchterschule fungirt, da es sich um eine christliche Schule handelt. Wir veranlassen daher den Magistrat, den Dr. Jacobi der erwähnten Function zu entheben, und daß dies geschehen, uns binnen 14 Tagen anzuzeigen. Danzig, 22. Nov. 1864. Kgl. Regierung, Abth. des Innern, v. Auers Wald. An den Magistrat zu Elbing." Magistrat und Stadtverordnete gewannen aus der genannten Verfügung nicht die Ueberzeugung von der Ungesetzlichkeit der Wahl und beschlossen, gemeinschaftlich bei dem Minister der geistlichen, Schul- und Medicinalangelegenheiten zu remonstriren. In der Beschwerde wurde vom Magistrat geltend gemacht: 1) daß Art. '14. der Verfassung auf den vorliegenden Fall nicht passe; 2) daß der Vorstand der höheren Töchterschule nur das Schulgebäude zu beaufsichtigen und die Kasse zu führen habe, daß es sich also um eine bloße Verwaltungsangelegenheit handle; 3) daß der Vorstand, welcher unter Mitwirkung eines Magistratsmitgliedes zu verhandeln und zu beschließen habe, sogar als eine Verwaltungs-Deputation im Sinne der Städteordnung anzusehen sei; 4) daß überdies Art. 24.- der Verfassung die Anerkennung des Grundsatzes enthalte, daß die Externa des Schulwesens Gemeindesachen sind. Auf diese Beschwerde verfügte der Herr Minister unterm 12. April c.: „Auf den Bericht vom 7. Dez. v. I. eröffne ich dem Magistrat, daß die Verfügung der Königl. Regierung zu Danzig vom 22. Nov. v.J., durch welche. - die Aufnahme des jüdischen Arztes Dr. Jacobi in den Vorstand der dortigen höheren Töchterschule untersagt worden ist, aus den angeführten Gründen als gerechtfertigt anerkannt werden muß, mithin nicht aufgehoben werden kann. Berlin, 12. April 1865. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten v. Mühl er. An den Magistrat zu Elbing." Den Kommunalbehörden blieb nun, nachdem der Jnstanzengang erschöpft war, nur eine Petition an das Haus der Abgeordneten um Abhülfe übrig. Die Petition wurde auch von Magistrat und Stadtverordneten beschlossen und dem Abgeordnetenhause überreicht, konnte jedoch wegen des Schlusses der Session' nicht berathen werden. Bei Durchlesung dieses wird Jedem der Spruch Mendelssohns einfallen, .als die Akademie ihn zum Mitgliede gewählt und Friedrich II. ihn gestrichen hatte: „Es ist mir lieber, daß die Akademie mich: gewählt und der König mich gestrichen, als umgekehrt.^ Eine Frage bliebe, noch: was heißt das „christliche Schule", wenn die Mittel aus aller Confessionen Säckel gezahlt werden und die Schule von Zöglingen aller Confessionen besucht .wird? Doch dies ist keine Frage mehr, denn nach der Interpretation des jetzigen Ministeriums ist jede Schule christlich, wo die Lehrer Christen sind, und da man von vorn herein keine Juden als Lehrer züläßt, ■ so sind alle Schulen christlich. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, im Juni. (Privatmitth.) Der Vorstand der hies. Cultusgemeinde hat den Jahresbericht pro 1864 herausgegeben. Thatsächliches ist in diesem Jahre wenig vorgekommen, so daß nur die Finanzgebahrung interes- < firt.; Die ordentlichen Einnahmen betrugen 65,700 fl., die Ausgaben 64,850 fl., so daß ein Ueberschuß von 850 fl. ' verblieb. Dabei hat sich das Passivsaldo um 9055 fl. vermindert, so daß es gegenwärtig noch,178,836 fl. beträgt. Was die Einnahmequellen betrifft, so bestehen sie natürlich vorzugsweise in der Cultussteuer, die aber verhältnißmäßig in Wien nicht hoch ist. Sie geht von 105 fl. jährlich, die 39 bezahlen, bis zu 10*/2 fl. herab, welche 1126 bezahlen. Im Ganzen bezahlen nur 2032 Cultussteuer, was, da jetzt 26,000 Seelen