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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-06-06 · Heft 23 (6.6.1865) · p. Seite 350

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 23 (6.6.1865)
Date
1865-06-06
Page
Seite 350 (sequence 8)
Language
German
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350 tcit1 Sache ersuche ich Sie, diesen Zeilen einen Abdruck in Ihrem'Blatte zu gewähren. Preußen. Berlin, 28. Mai. In der Petitions-Commission des Abgeordnetenhauses wurde Heute die bekannte Petition des Ober-Rabbiners Sutro in Münster wegen der Nichtanstellung jüdischer Richter berathen und eine Resolution beschlossen, welche die Verfassungswidrigkeit des von der Regierung beobachteten Systems der Nichtanstellung .ausspricht. —. Die „Bromberger Zeitung" enthält folgenden beherzigenswerthen Artikel: Schon oft erhoben sich Stimmen gegen den Eid more judaico, und es wurde sogar wegen Abstellung dieser Eidesformel petitionirt, aber leider erfolglos., Wenn man sich.aber höheren Orts überzeugen möchte,, auf welche Weise diese Eidesart, besonders die Vermahnung, gehandhabt wird, so unterliegt es -keinem Zweifel, daß besonders in unserem lieben Vaterlande*) diese Art der Eidesleistung bald abgeschafft werden muß. Man erlaube mir die Sache etwas näher zu beleuchten. In den meisten Städten unserer Provinz fungiren bei den jüdischen Gemeinden keine Rabbiner, meistens ist es der Schächter, der häufig vom Schlachten abgerufen wird, um die Vermahnung vorzunehmen. Nun sind diese Schächter gewöhnlich Leute, die aus Polen hergelaufen kamen, nicht die gewöhnlichsten Kenntnisse besitzen, ja kaum fähig sind, auch nur ihren Namen unter die Liquidation von 20 Sgr. zu setzen. Bei der Vermahnung bedient sich ein solcher Mann seines jüdisch-polnischen Jargons, wovon man nur das zehnte Wort versteht, geschweige einen Zusammenhang heraüsfindet, da er die Schrift in einem Athemzuge ableiert. Am Schluffe der Vermahnung kann man kaum unterscheiden, ob es lautet: sammt seinem Holz und Steinen, oder sammt hölzerne Steiner. Eine solche Vermahnung macht durchaus keinen Eindruck auf den Schwörenden, ja mancher kann sich un- *) Wo außer dem lieben preußischen Vaterlande besteht denn diese Art Vereidigung mit Vermahnung, Gebetmantel und Gebetriemen in der Synagoge noch? Die Redaktion. willkührlich eines innerlichen Lachens nicht enthalten. Dies Wäre ein'Mebel. Das zweite,Nebel ist, daß ein solcher, aus Polen: kommender Schächter keine andere Absicht hat, als in Preußen Geld zu machen, und um die 20 Sgr. zu erhaschen, versucht er nie einen Vergleich unter -den Parteien herbeizuführen, vielmehr redet er ihnen noch zu> den Eid zu leisten. Es läßt sich nun denken, wie oft leichtsinnige Eide Vorkommen mögen. Es wäre doch höchst wünschenswerthwenn die jüdischen Gemeinden Schritte thäten, diese Eidesformet, die jeden gebildeten und ehrliebenden Israeliten nur kränken kann, endlich zu beseitigen, oder, so lange sie noch besteht, die Vermahnungen von keinem Schächter oder eigentlich Schlächter vornehmen zu lassen. Berlin, 21. Mai. Dem Vorstände der hiesigen Synagogen-Gemeinde ist von der Synagogen-Gemeinde in Sonnenburg (Regierungsbezirk Frankfurt) die Mittheilung geworden, daß dort ein jetzt 10 jähriges jüdisches Mädchen, welches sich in einer dortigen Heilanstalt befand, getauft worden ist und die Mutter auf ihre Reclamation das Kind nicht zurückerhalten kann. Der Vormund des Kindes hat nun die richterliche Hülfe nachzusuchen, die ihm, zumal ein bekanntes Obertribunals-Erkenntniß zur Seite steht, nicht fehlen kann. Der Ausgang dieses „Mortara-Falles" läßt sich daher vorhersehen. Wie übrigens die Taufe eines 10jährigen Kindes ohne den Willen der Mutter und deS Vormundes yorgenommen werden konnte, ist noch aufzuklären, da nach dem allgemeinen Landrechte erst mit 14 Jahren Jemand freiwillig seine Religion wechseln kann. — In diesen Tagen wird das 25 jährige Protektorat der preußischen Freimaurerlogen durch Se.Maj. den König gefeiert. Durch dasselbe ist der Ausschluß der preußischen Juden von jenen , nicht behoben, sondern aufrecht erhalten worden. Stettin, 22. Mai. Als der commandirende General v. Steinmetz an der Spitze des 2. Armeecorps stand, wurde auf seine Veranlassung bestimmt, daß einjährige Freiwillige jüdischen Glaubens nicht zum Landwehroffizier-Examen zugelassen werden sollten. Auf eine Beschwerde eines hiesigen jüdischen Kaufmannes, gerichtet an Se. Königl. Hoheit den Prinzen als commandirenden General des 2. Armeecorps, ist jetzt jener Erlaß aufgehoben, und wäre es wünschenswerth, wenn diese Aufhebung in amtlicher Form zur allgemeinen Kenntniß käme. (N. Stett. Ztg.)

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