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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-05-23 · Heft 21 (23.5.1865) · p. Seite 317

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 21 (23.5.1865)
Date
1865-05-23
Page
Seite 317 (sequence 3)
Language
German
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S17 Bonn, 12. Mai. Haben wirklich die Juden Jesum gekreuzigt? .1. Es ist eine eigenthümliche Erfahrung, die wir mehrfach gemacht, daß bisweilen zu irgend einem Zeitpunkte mehrfache Umstände sich Zusammentreffen, um zu der Behandlung eines Gegenstandes, zu einer abermaligen Beantwortung einer Frage zusammendrängen, fo daß sich das Eingehen auf dieselbe geradezu aufnöthigt. Dies ist im Augenblicke bei uns mit der in der Ueberschrift bezeichneten Frage der Fall. Wir gedachten schon lauge unsre Ansichten darüber hier vorzulegen, und die jüngste Zeit hat die Frage wiederholt uns nahe gebracht. Den letzten Impuls gab uns folgendes soeben bei uns eingelaufenes Schreiben. Bärwalde, N.-M. 10. Mai 1865. Verehrtester Herr Doctor! Kürzlich wurde ich gefragt, wie die Kreuzigung (Jesu) bei den Juden vorgenommen wurde und welchen Todes die Verbrecher starben? Da ich im Talmud zu wenig bewandert bin und im ‘pn mir darüber keine Auskunft zu verschaffen weiß, so mußte ich die Frage unbeantwortet lassen. Da ich.aber überzeugt bin, daß Sie hierüber genügende Auskunft zu geben im Stande sind, und da dies Thema gewiß auch für viele Leser Ihrer geehrten Zeitschrift des allgemeinen Judenthums intereffant genug fein möchte, so wollte ich Sie hiermit ganz ergebenst ersuchen, in einer der nächsten Nummern derselben über jenes Thema das Wiffenswertheste darüber geneigtest miltheilen zu wollen. Mit vollkommenster Hochachtung habe ich die Ehre zu sein Ew. Hochwürden ganz ergebenster vr. Ephraimsohn. Man sieht, daß der obige Brief nur die Frage aufwirft: auf welche Weise die Todesstrafe bei den Juden durch Kreuzigung vorgenommen worden sei? Wir greifen die Frage im weiteren Sinne auf, nämlich: ob überhaupt die Juden Jesum gekreuzigt haben? Wie sehr die Frage nicht blos uns, sondern auch die ganze christliche Welt interessirt, leuchtet ein. Durch so viele Jahrhunderte schon tönt derselbe Ruf, der den Juden so viele Verfolgung zugezogen, christlichen Gemüthern so viel Vorurtheil und Haß eingeflößt hat. Die Gegenwart steht auf dem Punkte, eine Aussage darum noch nicht als richtig anzusehen, weil sie durch viele Jahrhunderte hindurch wiederholt worden; und es sind schon so viele Jrrthümer, welche nicht minder unter dem Schutze des Alters standen, als solche erwiesen worden, als daß nicht auch die obige Frage vorurtheilsloö zu behandeln und immer neuer, gründlicherer Untersuchung zu unterziehen, angemessen erscheinen sollte. Wir wollen hierbei folgenden Weg verfolgen. Wir beantworten heute nur die Frage, wie sie der obige Briefsteller uns vorlegt; werden dann eine Uebersicht geben, wie die von uns aufgestellte Frage in der neuern Zeit beantwortet worden, also wie es gegenwärtig um diese Frage steht, um dann zuletzt unsere eigene Ansicht auszusprechen und zu erhärten. Die Frage: wie die Todesstrafe durch die Kreuzigung bei den Juden vorgenommen worden? muß einfach dahin beantwortet werden: daß sie von den Juden gar nicht vorgenommen wurde. Die Kreuzigung war keine jüdische Todesstrafe, weder nach dem biblischen noch nach dem traditionellen Rechte, und bei dem strengen Festhalten an den Normen des Gesetzes, das bekanntlich für die Juden charakteristisch ist, konnte kein jüdischer Gerichtshof auf Kreuzigung erkennen, durfte die Kreuzigung von Juden niemals vorgenommen werden. Die Kreuzigung war vielmehr bet den Römern im Gebrauche, und gerade das jüdische Gesetz, das nicht duldete, daß ein Gehängter über den Anbruch der Nacht hinaus hängen bleibe, sondern verlangte, daß derselbe vor dem Ende des Tages abgenommen werde, milderte die römische Unsitte, welche die Qualen der Gekreuzigten drei, ja sieben Tage dauern ließ. Fand daher unter der Herrschaft der Römer im heil. Lande eine Kreuzigung statt, so konnte diese nicht von den Juden ausgehen und von ihnen nicht ausgeführt werden, sondern allein von den Römern, und im Gegentheil milderte das jüdische Gesetz das Schicksal des Unglücklichen. Wir verweisen hierüber auf Jahn, Archäol. II., 2 S. 370. Nach dem mosaischen Gesetze gab es drei Arten der Todesstrafe: durch das Schwert (Ä->n), durch die Steinigung (nb^pv) und durch Verbrennnung (iiö'-iiü) *). Auf welche Weise diese Todesstrafen in der später» Praxis *) Letztere, die Verbrennung, nur in zwei Fällen, wer eine Frau und ihre Tochter zugleich ehelichte und die buhlerische Priesterstochter. 21*

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