Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 18 (2.5.1865)
- Date
- 1865-05-02
- Page
- Seite 272 (sequence 6)
- Language
- German
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\ . - 272 Hierauf übernahm Herr Salomon den Vorsitz,; ersuchte ein Mitglied aus Lüneburg, der Gesellschaft die Verhandlungsgegenstände, welche früher bereits von Lüneburg aus den Abgeordneten zugefertigt waren, mündlich zu erläutern und eröffnete, nachdem dieses geschehen und hierauf im Allgemeinen die Meinungen ausgetauscht waren, die Special-Debatte. Diese hatte folgende Ergebnisse. Man gelangte in Betreff des ersten Gegenstandes der Tagesordnung zu dem Schluß, daß durch den §. 6 des Verfassungsgesetzes vom 5. Sept. 1848 sämmtliche politische und materielle Beschränkungen der früheren Gesetzgebung für die Juden aufgehoben seien, daß es daher nicht nöthig sei, wie in der Versammlung ausgesprochen worden, daß das Gesetz vom 30. Sept« 1842 über die Rechtsverhältnisse der Juden ausdrücklich für absolut erklärt werden. Ein wichtiges Recht sei den Juden durch die Verordnung vom 1. August 1855 wieder entzogen, die passive Wahlfähigkeit zur Ständeversammlung. Diese müsse, zurückerobert werden. Schon der letzten Ständeversammlung seien darauf bezügliche Petitionen von Synagogengemeinden zugegangen, solche auch von der zweiten Kammer der königl. Regierung zur Berücksichtigung empfohlen. Die erste Kammer sei jedoch in deren Berathung nicht eingetreten, wodurch die Sache zum Austrage nicht gekommen. Die heutige Versammlung habe nun dahin zu wirken, daß die Synagogengemeinden des Landes Petitionen bei der Ständeversammlung wegen Rückgabe des passiven Wahlrechtes wiederholen. — Bei dem zweiten Punkte der Berathungsgegenstände zeigten sich Gegensätze zwischen den Abgeordneten der Residenz und denen der Provinz. Letztere führten für die Aushebung des großen Armenverbandes an, daß derselbe eine Grenzscheide zwischen Juden und Christen aufrichte, den Anschluß an die Armenpflege ihrer christlichen Mitbürger erschwere und die Juden in eine abgesonderte Stellung hineinzwänge. Dann habe die Sache, materiell betrachtet, für die Gemeinde auch Nachtheil. Unterstützungen für ihre Armen könnten die größeren Gemeinden von , der Rabbinatskasse sehr selten erlangen; sie seien nur als Zahler, aber nicht als Empfänger angesehen. Von einer festen Norm, nach welcher unterstützt würde, sei nichts bekannt, Unterstützungen würden ganz willkürlich verabreicht. Ueberhaupt seien die Mittel der Kasse nicht, derart, um ausreichend den Zweck einer großen Armenkasse zu erfüllen. Wenn in größerem Maßstabe Hilfe für eine einzelne Gemeinde nöthig sei, so müssen diese doch selbst eintreten und Mittel schaffen. Dazu komme uun aber noch die Calamität, daß die winzigen Mittel der Landesrabbinatskasse durch die enormen Verwaltungskosten von zehn Procent noch geschwächt würden. Man halte es sonach für besser, wenn jede Synagogengemeinde ihre Armenpflege auf die ihr geeignet scheinende Weise selbst besorge, entweder durch eine eigene Armenkasse oder durch Anschluß an die christliche Ortsgemeinde. ES wurde noch ein Reseript der Vorsteher der Landesrabbinatskasse vom Jahre 1849 verlesen, worin dieselben die Aufhebung des großen Armenverbandes empfehlen. — Die Gegenseite gestand theilweise die Berechtigung der vorgebrachten Argumente zu, behauptete aber, die Kasse sei für solche Gemeinden nothwendig, die zu klein seien, um bei besonderen Unglücksfällen sich selbst zu helfen und welche dann auf jene zurückgreifen können. Stände es unbedingt gesetzlich fest, daß die politische Gemeinde in allen Fällen verpflichtet wäre, für ihre Armen zu sorgen, so wäre gegen die Aufhebung des Zwanges zum großen Armenverbande nichts einzuwenden, und man würde das Aufheben desselben gern befürworten. So lange aber nicht durch Gesetz den politischen Gemeinden diese Verpflichtung auferlegt sei, dürfe das Bestehende, wenn es auch mangelhaft sei, nicht beseitigt werden; man müsse einstweilen die gesetzliche Verpflichtung der politischen Gemeinde, für ihre Armen zu sorgen, erstreben. . Die Versammlung einigte sich zu solgendem Beschlüsse: in Erwägung, daß mit dem bisherigen jüdischen Armenwesen mancherlei Nachtheile und Unzuträglichkeiten verknüpft sind, eine gesetzliche Regelung der der politischen Gemeinde obliegenden Armenlasten mit allen Kräften zu erstreben. Die Berathung des dritten Punktes der Tagesordnung hatte nach sehr eingehender Besprechung das Ergebniß, daß man zur Zeit davon Abstand nahm, einen Ausschuß aus den Gemeinden des Königreichs zu' schaffen. Man gestand zu, daß für die Juden ein Organ wünschenswerth sei, welches auf Abstellung etwaiger Mängel im Synagogen-, Schul- und Armenwesen einheitlich und nachdrücklich zu jeder Zeit einwirken, Verbesserungen schaffen, überhaupt die Juden unabhängig von Amtswegen vertreten könne. Die L a ndrabbin er, die bis jetzt das einzige Verbindungsglied zwischen den Synagogengemeinden und