Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1865)
- Date
- 1865-04-25
- Page
- Seite 256 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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LAK glfcher wuchs der deutsche Zweig heraus.. Er breitete sich massenhaft in den polnischen, czechischen und ungarischen Ländermaus, ging nach Dänemark und Schweden, zog vom Elsaß aus nach Paris, wanderte in Holland und Englang ein und bevölkerte in großer Zahl- Nordamerika, während vom spanischen Stamme auf deutschem Gebiete nur. eine kleine Kolonie in Hamburg-Altona seßhaft wurde.' Dieser jüdisch - deutsche Stamm, dessen erste Ansiedelungen mit den Legionen Roms um Rheine und im--südwestlichen Deutschland vor.sich gingen, entwickelte von Anfang an-ein starkes, intensiv deutsches Leben, das sich insonders in der.Schöpfung des jüdisch-deutschen Dialektes erwies, das sich allerdings auch nach den verschiedenen deutschen Landschaften, mo-; disicirte. Wer sich hierüber Gewißheit verschaffen will, siudire das bekannte Werk des gewiß unparteiischen Avö- Lallemant. Dieser jüdisch-deutsche Dialekt ist völlig j ein Gebilde des deutschen Geistes, denn. er hebräisirte; nicht etwa das deutsche Element, sondern er germamsirte! die hebräischen Wörter,, deren er sich bediente, er flectirte' z. B. diese, setzte die deutsche Endung an die hebräischej u. s. f. (S. diese Zeitung 1863, No. 16, S. 240 ff.) So nahmen auch in ältester Zeit schon die Judendeutsche Namen an , und germanisirten die geringe Zahl - derer, die sie aus der heiligen Schrift beibehielten. Die meisten Namen, die. man jetzt als altjüdische verspottet, sind nichts , als altdeutsche. - (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 10. April (Privatmitth.) Von den Ge-; meinderepräsentanten ist gestern Herr vr. Joel aus - Breslau-zum ersten und 0r. Güdemann aus Magdebürg erwählt worden. — Hier macht jetzt ein Rechnenkünstler großes Aufsehen, Osch er Beer., ein polnischer Jude, der in den letzten Jahren als Petschafts-? siecher in Königsberg gelebt hat. — Berlin, 2. Apr. Die „K. Z." schreibt: Wir erganzen eine neuttche Mittheilung über die von Pastor - Steffann erhobene Streitfrage,-ob ein Stadtverordne-; ter jüdischen Glaubens als Deputirter der Stadtver- - ordneten-Versammlung den Prüfungen der Gemeinden - schule .beiwohnen dürfe, durch vollständige Mittheilung des Rescripts,. welches der Cultus-Minister v. Mühler auf die Beschwerde des Pastors an denselben gerichtet hat. Es geht daraus hervor, daß der Minister dem Pastor Steffann in der Sache selbst vollständig Recht gegeben hat. Das Rescript (vom 22. Febr.) lautet nach der Kreuzzeitung: „Der Beschwerde, welche Ew. rc. an mich gerichtet, liegt die Auffassung zu Grunde, daß die Theilnahme von Deputirten der Stadtverordneten-Versammlung an den Schulprüfungen als Ausfluß eines. Aufsichtsrechtes anzusehen sei. Wäre dieses der Fall, so würde die Theilnahme eines jüdischen Stadtverordneten an diesen Prüfungen nach §. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, Gesetz-Sammlung Seite 263, nicht zu gestatten sein. Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu. Nach den von mir eingezogenen Erkundigungen hat die Anwesenheit von Deputirten der Armen-Direetion.und Stadtverordneten-Versammlung lediglich informatorische Bedeutung. Sie .bezweckt das Interesse der Armen-Direction und der Stadtverordneten-Versammlung an dem Communal-Schulwesen zu erhalten und ihnen die Bildung eines eigenen Ürtheils über die Fortentwicklung und Leistungen desselben zu ermöglichen. Eine Theilnahme an der Vollziehung des über den Prüfungsact aufzunehmenden Protokolls steht diesen Deputirten nicht zu. Da sich hieraus Jnconvenienzen nicht ergeben haben und bei richtiger Auffassung der Verhältnisse auch in Zukunft nicht zu besorgen sind, so finde ich zur Zeit keine Veranlassung, der Einrichtung entgegeuzutreten." Wir unsrerseits können der K. Z. nicht beipflichten, wenn sie meint, .der Minister hätte in diesem Rescript den Pastor Steffann Recht gegeben. Er entscheidet gegen ihn, macht aber die feine Distinktion zwischen Aussichtsrecht und Information. Ueber das materielle Verfahren des Pastor Steffann , nämlich die Zurückweisung städtischer Deputirter läßt er sich gar nicht aus, und die berliner Stadtverordneten scheinen dies sich auch gefallen gelassen zu haben. In der That handelt es sich hierum gar nicht, sondern wir haben hier nur . einen Ausfluß des ganzen ConfliktS, welcher durch das preußische Staatsleben geht. Hat die Verfassung, indem sie ausdrücklich allen Preußen ohne Berücksichtigung des Glaubensbekenntnisses alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ertheilte, die