Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 16 (18.4.1865)
- Date
- 1865-04-18
- Page
- Seite 244 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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m wenn wir den großen Verlust vor Augen Haben, den das Judenthum durch den Tod Mannheimers erlitten. Sie, diese bedeutungslosen Wichtelmännchen wagten sich hinauf an den großen Mann und verwundeten durch ihre elenden Anschuldigungen sein für alles Gute und Edle warm fühlendes Herz. Sie verbitterten ihm seinen rosigen Lebensabend und wenn auch viele aus ihrer Mitte reuig zurückkehrten und mea; culpa riefen, das Geschehene ließ sich doch nicht ändern ^und nun beweinen wir den Verlust unseres unvergeßlichen Lehrers, des Schöpfers unseres Gottesdienstes und des Begründers einer neuen Kultusordnung in Oesterreich. -- Von „Offen und ehrlich" in Kaposvär zu Ehrlich in Fünskirchen ist wohl ein weiter Sprung, allein im Interesse der guten Sache wollen wir ihn doch wagen', um den Eindruck zu schildern, den eine von Rabbiner Ehrlich in der dortigen Synagoge gehaltene Predigt auf uns machte. Gelegenheitlich unseres kurzen Aufenthaltes in dieser noch jungen Gemeinde wollten wir nicht versäumen, das Haus Gottes, das nun, Dank der energischen Thätigkeit des Vorstandes, durch einen prachtvollen Neubau am neuen Ring ersetzt werden wird, zu besuchen. Eben war die Trauerkunde von dem Tode Mannheimers herabgelangt, die Gemüther waren noch alle erschüttert, und unter diesem Eindrücke bestieg Rabbiner Ehrlich die Kanzel, um seinem eigenen Schmerze und den Gefühlen seiner Gemeinde Ausdruck zu geben. Eine eingehende Denkrede auf den Tod dieses großen Mannes sich auf spätere Zeit vorbehaltend, beleuchtete der Redner das Treiben der sogenannten Romantiker und indem er die Bodenlosigkeit ihrer öffentlichen Kundgebungen einer Kritik unterzog, kam er auch auf die Angriffe zurück, denen M. von dieser Seite ausgesetzt gewesen. Was hätte der Herr Verfasser von „Offen und ehrlich" zu dieser Rede gesagt? — Alle Anwesenden waren mächtig ergriffen und alle stimmten darin überein: „wir haben einen großen Verlust erlitten". — ' 8 . . . Rußland. Petersburg, 30. März. (N. f. P.) „Eine der originellsten Vorlagen, welche zur Zeit auch dem Reichsrath und dessen Eultus-Commission zur Erledigung vorliegen - ist die Regulirung der Cultus-Berhältnisse von 150 jüdischen Kosaken-Familien im Kaukasus. Dieselben, etwa 600 Seelen stark-Heharren seit ihrer im Jahre 1841 erfolgten Ansiedlung im Kaukasus auf der Weigerung, irgend ein Gotteshaus zu betreten und einen Rabbiner unter sich zu dulden. Der Aelteste unter ihnen versammelt sie jeden Samstag unter freiem Himmel und stammelt seinen' Genossen eine Art von Gebet vor. Auf die Vorstellung des Rabbiners in Tiflis hat der Statthalter des Kaukasus hier angefragt, ob diese Abart von Juden mit Gewalt einem Rabbiner übergeben oder — in den Schoß der griechisch-katholischen Kirche ausgenommen werden soll." Frankreich. Algier, im März. DaS Civiltribunal von Algier hat soeben eine Rechtsansicht eingeführt, die, wenn sie definitiv wird, einen großen und heilbringenden Einfluß auf das Schicksal der allgierischen Juden ausüben wird. In mehreren Urtheilen hat das Tribunal entschieden, daß durch das bloße Faktum des' Erscheinens vor dem Beamten des französischen Civilstandes die eingeborenen Israeliten, welche eine Heirath schließen, für solche zu achten sind, die ihren besonderen Gesetzen entsagt haben, um das französische Gesetz vollständig anzunehmen. Ihre Verbindung wird also unauflösbar wie alle die, welche unter der Herrschaft des Code Napoleon vollzogen sind. Ohne Zweifel, es steht den algierischen Israeliten, wie Herr Joseph Guärin und Herr Trech, deren Schlußfolgerungen das Tribunal angenommen hat, es klar nachgewiesen haben, vollständig frei, was die Heirath betrifft, bei ihren Sondergesetzen zu verbleiben oder das französische Gesetz anzunehmen. Wenn sie die Heirath nur vor dem Rabbiner vollziehen, so ist die Verbindung civil und religiös zugleich, da der Rabbiner in diesem Falle den religiösen- Akt und die Funktion des Staatsbeamten vollzieht; das mosaische Gesetz wird also dann das Ehegesetz sein. Wenn, im Gegentheil, die Gatten vor dem öffentlichen Beamten erscheinen, so. ist diese einzige Thatsache der Beweis, daß sie gewollt haben, daß ihre Ehe nach dem französischen Gesetze bestehen solle. Woraus dann folgt, daß ein Israelit, welcher vor dem fran-