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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-03-07 · Heft 10 (7.3.1865) · p. Seite 154

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 10 (7.3.1865)
Date
1865-03-07
Page
Seite 154 (sequence 12)
Language
German
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Frankreich. Paris, im Februar. Nicht durch Stillschweigen wird eine streitige Frage gelöst, und wenn über einen noch so drängenden Vorfall und das darin enthaltene Pr'mcip der Streit schweigt, weil alles Dahingehörige gesagt worden, so sind jene darum nicht todt und bleiben dem Jahrhundert zur Beendigung und Durchkämpfung. So^ auch mit dem Mortarafalle und der darin von der Kirche befolgten Praxis, welche durch weitere Ereignisse immer wieder bethätigt wird. Kein Publicist darf sich darüber ein bleibendes Stillschweigen auferlegen, denn wenn die römische Kirche ihr vermeintliches Recht nicht aufgeben will, so kann die Menschheit noch wenigeres ihr zugestehen, und beide bleiben im Kampfe, bis die eine oder die andere gesiegt hat. Glücklicherweise hat dies die letztere bis auf wenige Länder bereits erreicht. Dennoch heben wir gern hervor, daß nicht wir freiwillig darauf zurückkommen, sondern von unfern Gegnern dazu provocirt sind. Das „Journal de l’instruction publique“ berichtet, daß in einer von Geistlichen geleiteten Erziehungsanstalt des Norddepartements man jüngst den Zöglingen in der Pflichtenlehre ein Kapitel gegeben hat, dessen Jnhaltsauzeige wörtlich folgende ist. Angelegenheit Mortara. 1. Auseinandersetzung der Thatsachen. 2. Welches muß vor jeder Prüfung das Benehmen eines wahren Kindes der Kirche in dieser Angelegenheit sein. 3. Ursache der Angriffe gegen die Kirche wegen der Wegnahme Edgar Mortara's. . 4. Die Frage muß so gestellt werden: „Darf man dem ungläubigen Vater einen christlichen Sohn zurückgeben, wenn der Vater seine "Autorität mißbrauchen kann, seinen Sohn zum Abfall zu zwingen?"^ *) Dieses Schriftstück gibt den Maßstab des Urtheils so sehr durch sich selbst, daß es einer Kritik nicht bedarf. Um aber den Gegenstand durch listige Sophistik nicht verwirren zu lasten, fügen wir einige Bemerkungen hinzu. Man vergesse niemals, daß es sich um einen sechsjährigen Knaben handelte, den in seinem ersten Lebensjahre ein vierzehnjähriges Kindermädchen in Abwesenheit der Eltern und ohne deren Vorwissen getauft haben wollte, und daß man darum den nichtsahnenden Eltern ihr Kind mit policeilicher Gewalt entriß und vorenthielt. So und nicht anders liegt die Sache, und die schlaueste List kann und soll dies nicht verdrehen. 5. Kommt es den Ungläubigen, den Protestanten und 'Schismatikern zu, die Kirche bei dieser Gelegenheit zu verdammen? * 2) 6. Die Kirche achtet und beschützt das väterliche Recht, aber sie kann aus ihm keine wesentliche Bedingung der Tauft machen. 7. Die Eltern Mortara haben keinen Grund, sich zu beklagen, weil sie von dem die Ursache sind, was geschehen ist, indem sie den bestehenden Gesetzen ungehorsam waren.3) 8. Nur zwei Dinge sind zu untersuchen: Ist die Tarife wirklich vollzogen worden? und in gütiger Weise?4) 9) Die Sentimentalität kann gegen die göttlichen5 *) Gesetze - nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich hier nur darum, dem Kinde die Mittel zu verschaffen, Christ zu bleiben. O) 10. Das Recht des Vaters ist nicht verletzt, sondern durch ein größeres Recht, das Gottes, übertroffen (surpasse) worden.7) 11. Der Papst hat nur das Wort des Evangeliums wieder in Ausführung gebracht.3) -) Sicherlich kommt es allen Menschen zu, gegen eine solche Rechtsanmaßung zu protestiren, und um so mehr, da diese gegen alle anderen Glaubensparteien so gut wie gegen die Juden sich geltend machen kann und geltend gemacht hat. 3) Also die Ellern Mortara waren ungehorsam gegen die Gesetze, weil sie sich ihr Kind nicht gutwillig haben nehmen lassen wollen! Was sind das für Gesetze, welche so etwas von Eltern verlangen wollen! 4) Es wird also zugestanden, daß die Kirche eine Taufhandlung, wie sie hier geschehen, für giltig ansieht und ihr die Kraft zuschreibt, die Verletzung aller Menschenrechte zu rechtfertigen. 5) Dies also sind göttliche Gesetze. Welche Begriffe von Gott lasten sich daraus ziehen! 0) Die Liebe der Eltern zu ihrem Kinde, dieses göttliche Geschenk, das der Schöpfer schon den niedrigsten Thieren verliehen und im Herzen des Menschen zur höchsten Entwickelung gebracht, ist für die Abfasser des obigen Schriftstückes nichts als — Sentimentalität. 7) Ja, das Recht Gottes! Das Recht Gottes gebietet jedem Menschen, in dem ihm angeborenen Glauben, so lange er nicht eine ganz entgegengesetzte Ueb.-zenguiq erlangt hat,^ zu beharren und seine n-mündigeu Kinder darin zu erziehen, und diesem Recht kann kein anderes entgegentreten und sich für ein „Recht Gottes" ausgebe'n. Ob dies sich wirklich so verhalte, wollen wir den christlichen Theologen zur Entscheidung überlasten. Fiele diese bejahend aus, so könnte man uns das Urtheil über die Folgerung daraus nicht verargen.

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