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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-02-28 · Heft 9 (28.2.1865) · p. Seite 131

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 9 (28.2.1865)
Date
1865-02-28
Page
Seite 131 (sequence 5)
Language
German
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13L bei Wien erbaut werden. Das wird die dritte Synagoge in Zeitraum eines Jahres sein. Wenn man auf dieser Leiter weiter schreitet, wird man damit endigen, daß man in Wien der katholischen Hauptstadt einer katholischen Monarchie mehr Synagogen als Kirchen zählen wird. Das. Eindringen des Iudenthums in Oesterreich wächst immer mehr an, und dies wird nicht das kleinste der Uebel sein, von denen dieser Staat heimgesucht wird. Das ist eine immerfort offene Wunde, die langsam aber sicher seine Lebenskräfte erschöpft." Es ist bekanntlich die Furcht kein Symptom der Stärke und das Bewußtsein des Sieges. Wir würden dies betonen, wenn wir nicht wüßten, daß öfter auch die Furcht geheuchelt wird, um Andere bange zu machen und zur Unterdrückung des Schwachen und Unschädlichen anzureizen. Man sieht übrigens, daß die Sprache dieser Leute überall dieselbe ist, sie mögen ihre Leidenschaft an der Seine, an der Donau oder an der Spree Luft machen. Was sagt übrigens der Llonäe zu dem Beschlüße des Seinepräfecten, 2 Mill. Frcs. für zwei neue Synagogen in Paris herzugeben? braucht er wahrlich nicht Oesterreich eine so dunkle Zukunft vorzumalen, er hätte es in seiner Heimath näher. Herr Dr. G. Wolf in Wien gibt zum Jubiläum der wiener Universität demnächst eine Schrift „Studien zur Jubelfeier der wiener Universität" heraus, in welcher auch die Frage, ob die wiener Universität eine ausschließlich katholische Institution fei, erörtert wird. Die „Preffe" theilt dieses Kapitel in ihrer Nr. 2 mit, in welchem diese Frage mit den stichhaltigsten Gründen verneint wird, was eine auch praktische Bedeutung hat. Das kurzgefaßte Resultat ist nämlich: „Vom Rechts st andpunkte aus ist es jedem Monarchen gestattet,'diejenigen Reformen vorzunehmen, die ihm gut dünken, und das, was Ferdinand I. und II. gestattet war, muß dem jetzt regierenden Kaiser gestattet fein, wobei die verfassungsmäßigen Zustände des Landes berücksichtigt werden müssen. Und in der That ist die Universität eine rein staatliche Institution oder, wie der Herr Rector magnificus sagte: ein Organ der Regierung. Die Regierung setzt die Professoren und Lehrer ein und ab, sie bestimmt ihre Gehalte, sie bestimmt das Maß des Wissens, das ausgetheilt werden darf, und läßt dasselbe nicht überschreiten. Vom historischen Standpunkte aus haben wir den Beweis geführt, daß die Universität factisch zeitweise keine katholische, sondern eine protestantische war. Endlich vom finanziellen Standpunkte aus, so sind es die Landesmittel, durch welche die Universität erhalten wird." — Einige uns interessirende Notizen in dieser Abhandlung sind folgende. Es ist bemerkenswerth, daß Juden bald nach der Gründung der Universität als Studirende an derselben theilnahmen. Mindestens finden wir einen Juden Gunzhauser, Sohn des Leser, welcher im Jahre 1403 Arzneikunde in Wien betrieb. Die wiener Universität und speciell die theologische Facultät an derselben hat sich wiederholentlich sehr liberal gezeigt. Es geschah dies insonders in dem berühmten Reuchlin'- schen Streit um den Talmud. Reuchlin vertheidigle den Talmud gegen den Renegaten Pfefferkorn: Während die Universitäten zu Paris und Köln das Verdammungsurtheil über diese Ansichten aussprachen, infolge welcher der Talmud in Löwen, Mainz, Köln rc. verbrannt wurde, hat die wiener Universität die Schriften Reuchlin's gebilligt, und Kaiser Max ging auf das Ansinnen Pfefferkorn's nicht ein. Ein Beispiel anderer Art ist das Gutachten der theologischen Facultät vom Jahre 1673. Nachdem die Juden im Jahre 1670 aus Wien vertrieben wurden, war es die theologische Facultät, welche ihre Rückkehr im I. 1873 befürwortete. (Vergl.: G. Wolf, Juden in der Leopoldstadt, S. 59.) Wenn wir immer wiederholt Nachweisen,, daß in der mosaischen Gesetzgebung die reinen Principien der menschlichen Gesellschaft, auf welchen diese zu bestehen habe, niedergelegt sind, und wenn diese Erkenntniß in unserer Zeit sich immer mehr Bahn zu brechen begonnen hat, so sprechen doch auch schon Vorkommnisse aus der Vergangenheit hierfür. Wir entnehmen den „Neuen Büchern preußischer Geschichte" von Ranke, Bd. II, S. 57 f., Folgendes: „Eine ähnliche Bewandniß hatte es mit der Aufhebung der Dispensation in Ehesachen, welche Friedrich II. bald darauf (noch im ersten Monate seiner Regierung) verfügtem Man weiß, um wie viel weiter, als das mosaische Recht, die kanonischen Bestimmungen gingen, wie sehr sie die Hindernisse einer gesetzlichen, kirchlich einzusegnenden Ehe durch Ausdehnung des Begriffes der Verwandtschaft und Schwägerschaft vermehrten. Davon hatten die Protestanten vieles fallen lassen, anderes aber beibehalten, nicht ohne die Rücksicht auf die Verse -

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