Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1865)
- Date
- 1865-02-21
- Page
- Seite 118 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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118 den. Die königl. Regierung zu Gumbinnen hat jedoch auch dieser Wahl ihre Genehmigung versagt, ohne irgend welchen Grund zu dieser ganz außergewöhnlichen Maßnahme anzugeben. (Um so interessanter wäre es, das Motiv zu erfahren!) —. An der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses erklärte unter anderm der Ministerpräsident, daß die ^Beschwerden, welche die Arbeiter in?> Schlesien gegen einzelne Fabrikanten erhoben, sich größtentheils als grundlos erwiesen haben. (Hört!) Namentlich sei in der Reichenheim'schen Fabrik für die Arbeiter in wohlwollendster Weise gesorgt. (Man muß hiervon Act nehmen, da bekanntlich die „Kreuzzeitung" damals alle ihre Wuth gegen die Juden, die „jüdischen Blutsauger" ü. s. w. ausließ.) Oefferreichischer Kaiserstaat. . Gr.-Becökerek, 7. Februar. (Privatmitth.) Sie haben kürzlich der Hetition des Herrn Philipp Kraus aus S i ss ek ttt Syrmien an den Reichsrath wegen Aufhebung des Niederlassungsverbotes der Juden in der k. k. MilitärgrenzeErwähnung gethan, und ich sende Ihnen anbei' den Bericht über die darüber gepflogenen Verhandlungen des Reichsrathes in Wien ein.. Man hat sich im allgemeinen von der Petition wenig Erfolg versprochen, weil die Verwaltung und Legislation der Militärgrenze nicht vor das Forum des Reichsrathes gehörtl Indessen ist es immer gut,, daß derlei Ausnähmszustände zur Sprache kommen, da überhaupt die öffentliche Meinung für die gänzliche Aufhebung des Institutes der Militärgrenze ist. In der banaler Militärgrenze existirt ausnahmsweise auch eine Gemeinde zu Semlin— und daselbst finden Sie noch alle die mittelalterlichen Gesetze in Blüthe, die im Vormärz in Oesterreich allgemein herrschend waren. Der große Umschwung der Zeit hat die Zustände in der Militärgrenze nicht im geringsten alterirt! Eine Zusammenstellung der Ausnahmsgesetze wäre nicht uninteressant, und überhaupt dürste die Geschichte dieser Gemeinde, deren Ursprung aus den Türkenkriegen sich datirt, reichen Stoff bieten. Die semliner Gemeinde besteht aus Deutschen und Sepharadim, aber die erstern haben jetzt die Präponderanz erhalten. Sie haben vor. Jahr eine neue Synagoge erbaut und die Sepharadim germanisiren sich nach und nach. Die belgrader Gemeinde hat sich von der letzten traurigen' Katastrophe noch nicht erholt, und viele Mitglieder derselben wohnen in Semlin. Die Schulen der S.epharadim sind schlecht aus Mangel an gebildeten Lehrern, und deren Bildungsgrad ist natürlich diesem-tristen Zustande entsprechend! Allein als: ein charakteristisches Merkmal derselben verdient deren wahre, innigeich möchte sagen,, kindliche Frömmigkeit hervorgehoben zu. werden. Ueberhaupt was Andacht und anstandvolles Benehmenin der Synagoge betrifft, verdienen die Sepharadim den deutschen Juden, Aschkenasim, trotz Tempel und Chor, als Muster aufgestellt zu werden. Abgeordneter Schul er-Li bl oy berichtet über-die Petition des verabschiedeten Soldaten Philipp Kraus aus Sissek aus Syrmien, welche dahin geht, der hohe Reichsrath geruhe dahin zu wirken, daß das Niederlassungsverbot in der k. k. Militärgrenze in Ansehung aller Juden, oder doch wenigstens der verabschiedeten Soldaten gänzlich und für immer aufgehoben werde. Aus der von dem Referenten gegebenen ausführlichen Darstellung der Sachlage geht hervor, daß für die Militärgrenze ein Verbot der Niederlassung der Juden nicht bestehe, indem dieselben entweder so unbeschränkt wie andere Provinzialisten ausgenommen werden können, was in der syrmisch-banatischen Militärgrenze, wo bereits 500 Juden seßhaft seien, der Fall sei, oder dieselben in städtischen Gemeinden das Bürgerrecht erlangen können, oder wo bisher noch keine Juden , ausgenommen waren, auf den Gnadenweg gewiesen sind. Nach keiner dieser Richtungen hin habe der Gesuchssteller den Weg eingeschlagen, und es dürfte keinem Zweifel unterliegen , daß Se. Majestät dex. Kaiser gegenüber einem verabschiedeten Soldaten das a. h. Bewilligungsrecht zur Niederlassung desselben in der Militärgrenze ausgeübt haben würde. Wiewohl der Petent jedoch nicht blos eine persönliche Gnade, für sich in Anspruch nehme, sondern sein Ansuchen noch weiter gehe, so konnte der Petitionsausschuß aus diesem Anlässe keineswegs über das Institut der Militärgrenze und die eigenthümlichen Gmndbesitzverhältnisse derselben sich auszusprechen Veranlassung nehmen, und glaubte sich auf den privatrechtlichen und staatsrechtlichen Gesichtspunkt in seinen Conclusionen beschränken zu sollen.. ’ Der Berichterstatter weist auf die drei verschiedenen in, den österreichischen Grönländern bestehenden Gesetzgebungsgruppen das Niederlassungsrecht der Juden betreffend hin; , in der einen, Galizien und der Bukowina, sei die Besitzfähigkeit an die Vorbedingung