Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 6 (7.2.1865)
- Date
- 1865-02-07
- Page
- Seite 88 (sequence 10)
- Language
- German
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88 fechswöcheMchen Dienst-M Menden Heere zu igenügen, gewährt.: . ■ y ■ 3, §. 1. ES wird eine Anstalt mit der Bezeichnung „LehrerbildMgs-Anstalt des Talnmd-Thora-Jnstituts! der jüdischen Gemeinde zu Berlin"! begründet. Zweck derselben ist die Bildung von Ele-; mentar und Religionslehrern sowie von Vorbetern.! §. 2. Der aufzunehmende Schüler muß rninde-z stenö das 17. Lebensjahr zurückgelegt und das Alter: der Bildungsfähigkeit noch nicht überschritten haben. Ausnahmsweise können Schüler von genügender Vorbildung, Reife des Charakters und besonderer Neigung zum Lehrerberuf auch vor zurückgelegtem 17. Lebensjahre aufgenommen werden. §. 3. Der aufzunehmende Schüler muß die allgemeinen Borkenntnisse im Hebräischen, in biblischer! Geschichte sowie iw den Elementargegenständen - besitzen, j Zu .dem Ende wird-er Won einer aus dem mit der' Oberaufsicht der Anstalt betrauten, dem Schul- und Talmud-Thora-Vorstande angehörigen Mitgliede des Rabbinats, dem Dirigenten der Gemeinde-Knabenschule und dem Haüptlehrer für das Hebräische bestehenden Commission einer Prüfung unterworfen. §. 4. Die Aufnahme von Zöglingen kann alljährlich nur einmal erfolgen. §. 5. Das erste Semester ist als Probezeit für den Schüler zu betrachten. Nach Ablauf desselben ist durch die im §. 3 bezeichnet Commission unter Zuziehung der übrigen Lehrer der Anstalt eine abermalige Prüfung zu veranstalten.. Weist. das Ergebniß dersel-; den aus, daß der Aufgenommene sich für das Schulfach nicht eignet oder war seine-Führung in religiöser und sittlicher Beziehung keine angemessene, - so kann er durch-Beschluß des Talmud-Thora-Vorstandes aus > der Anstalt entfernt werden. . -§.. 6. Der Lehrcuxsus ist ein dreijähriger. §. 7. Die- Schüler der Anstalt erhalten den Unterricht in drer Classen - in Gemäßheit eines Lehrplans, welcher die. Lehrgegenstände namhaft macht und die Vertheilung derselben nach Stunden, Classen. und Pensen angibt. §. 8. Nach einer mit den Zöglingen der Anstalt vorzunehmenden Prüfung werden dieselben vom vierten Semester ab als Auscultanten iw die Gemeinde-Knabenschule zugelassen, wo ihnen-Gelegenheit-gegeben wird/ über die zweckmäßige Handhabung des Lehrstoffes und^ die Aufrechthaltung der Disciplin Erfahrungen.zu sammeln und. versuchsweise zu unterrichten.r : r §. 9. In den beiden letzten Semestern mnterrichten die Seminaristen -den untersten -Classen der Schule, zunächst unter Leitung und'Controle des Classenlehrers. Die Seminarlehrer haben cdiese' Unterrichtsversuche -zu-überwachen und das Mangelhafte derselben den Zöglingen zum Bewußtsein zu bringen. §. 10. Nach beendigtem Cursus werden die Zöglinge von meiner Commission, welcheaus dem Lehrer- Collegium und dem in den Schulvorstand gewählten Rabbiner besteht, .einer Prüfung in Den Religionswissenschaften unterzogen. Nur wenn das Ergebniß dieser Prüfung dahin ausfällt, daß ein Zögling zur Ertheilung des Religionsunterrichts befähigt ist, erfolgt seine Zulassung zur Prüfung für das Lehramt. Die Prüfung für das-letztere .wird, von einer dazu ernannten königl. Commission vollzogen^ welcher^ die Befugniß zusteht, in den ^einzelnen Fächern auch durch die Lehrer der Anstalt prüfen zu lassen. Seitens der Anstalt werden der Commission vor der Prüfung die von den Lehrern der Anstalt über die Führung der Zöglinge und chre Leistungen in den einzelnen Fächern ausgestellten Censuren vorgelegt und von dieser bei Feststellung des Gesammturtheils angemessen berücksichtigt. Das von der königl. Commission auszustellende Entlassungszeugniß. enthält einen ausdrücklichen Vermerk darüber, daß ein besonderes Prüfuygszeugniß die Befähigung des Zöglings-zur Ertheilung des Religionsunterrichts ausspreche und dem Entlassungszeugniß;bei- .geheftet sei. . -.,:; . §. 11. Die Mitglieder des Schul- und Talmud- Thora-Vorstandes sowie die des Vorstanhes der jüdischen Gemeinde sind berechtigt, allen mit - den Zöglingen der Anstalt vorzunehmendew Prüfungen {§§. 3, 5, 10) beizuwohnen. ’; : §. 12. Die Anstalt, gewährt.unentgeltlichen Unterricht. Für ihre Subsistenz haben die Seminaristen selbst zu sorgen und sollennicht'früher ausgenommen werden, als bis sie den Nachweis derselben führen können. Dagegen wird -der Talmud-Thorla-MpstaHd, soweit seine . Mittel es gestatten, Freitische■ für die Zöglinge begründen und danach streben, diese Freitische womöglich r'bei einem an der Anstalt unterrichtenden Lehrer einzurichten, wodurch, die Controlsder Zöglinge auch? außerhalb der Anstalt - ermöglicht wird. UMr-