Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 6 (7.2.1865)
- Date
- 1865-02-07
- Page
- Seite 87 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226473-3226480--22798-3250070- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
87 eine Notiz von H. vr. Perles im Ben chananjä (1859, S. 571), welcher in Pesth einen neuen pwö gefunden haben will und welcher kein anderer istnach S. Sachs, als der gedruckte. Das berliner bibliographische Orakel selbst (Maskir 1859, S. 109) hat diesen neuen pao adoptirt. Menachem Rikanati hat-in seinen Halachoth diesen - neuentdeckten Semak citirt; Sachs gibt hier genügende Belege. Den Lehrer unseres pvv, R. Tobiah, kennt auch der andere pav (Col. 6). Nr. 2 liegt-mir noch nicht vor; ich werde jedesmal über die Fortsetzung berichten. Daß die Bibliothek werthvoll ist, beweist schon, daß Zunz bei seinem jüngsten Aufenthalte in Paris mehrere Tage dieselbe benutzt hat; aus derselben Bibliothek sind die Reisebriefe des Berlin uro und sie birgt authentische Documente über das Leben und die Lehren des Sabbathai Zewi, geschrieben von seinen Anhängern, die ersten bis jetzt bek ä nn t e N. Wir hoffen, diese Documente bald mit H, Sachs zu ediren und erlauben uns H. vr. Grätz darauf aufmerksam zu machen. Ad. Neubauer. Zeitungsnachrichten. Deutschland. ' Alzey, 15. Januar. (Privatmitth.) Die hiesige Gemeinde hat mit Genehmigung ihres Rabbinen, Hrn. vr. Rothschild , die öffentliche Leichenfeier in deutscher Sprache eingeführt. Ebenso wurde von dieser die Schließung des-Sarges im Hause, ohne nochmalige Oeffnung desselben am Grabe, nach dem Beispiele der alzeher Gemeinde beantragt und von unserm Rabbiner - gutgeheißen. Denn für den Fall des Scheintodes — der allenfallsige einzige Grund für Beibehaltung der alten Sitte, .den Sarg am Grabe nochmals zu öffnen — ist diese Einrichtung einescheils nicht mehr nöthig, anderntheils nicht ausreichend. Preußen. Berlin, 26. Januar. (Privatmitth.) Außer dem Professor vr. Fürst hat auch der Dichter vr. Ludwig. August Franklden preußischen Kronenorden erhalten. Dagegen hatte die philosophische Facultät in Bonn darauf angetragen, an Stelle des verstorbenen Professors der Botanik Schacht den Professor vr.PringSherm an der Universität zu Jena an die rheinische Universität zu berufen, wurde abervom Ministerium abschlägig beschieden. Auch Traube ist an der hiesigen Universität nur außerordentlicher Professor. Es scheint also principiell kein Jude zu. einer ordentlichen Professur berufen zu werden. — Das große Legat, von welchem dss. Bl. bereits berichtete, hat nundie landesherrliche Bestätigung erhalten. In dem „Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" wird dieses mit den Worten gemeldet: Der Rentier Lesser Jonas in Berlin hat nach Aussetzung mehrerer Legate die von Baruch Auerbach gegründeten beiden Waisen-Erziehungs-Jnstitute für jüdische Knaben und für jüdische Mädchen in Berlin zu seinen alleinigen Erben, und zwar dergestalt eingesetzt, daß die Knabenanstalt zwei Drittheile, die Mädchenanstalt ein Drittheil seines einschließlich der Legate sich auf ppr. 170,000 Thlr. belaufenden Nachlasses erhalten soll.— Das Januarheft dieses ministeriellen Blattes enthält unter Nr. 13 Folgendes über das jüdische Lehrer-Seminar zu Berlin. 13) Jüdisches Lehrer-Seminar zu Berlin. Seit dem Monat Oktober 1859 besteht in Berlin eine von der jüdischen Gemeinde errichtete und unterhaltene Bildungsanstalt für jüdische Elementar- Lchrer. Nach dem, durch Rescript des Hrn. Ministers vom 15i October 1864 modificirten Statut der Anstalt, den „Grundbestimmungen" (Anlage a.), ist die Prüfung der in dem Seminar ausgebildeten und mit dem Qualificationszeugniß für Ertheilung des Religionsunterrichtes versehenen Abiturienten einer königl. Commission unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des königl. Provinzial-Schul-Collegiums übertragen. Konnten den bestehenden Bestimmungen gemäß die Lehrer einer jüdischen Privat-Anstalt nicht Mitglieder dieser Commission sein, so ist doch nach §.10 der Statuten deren Stellung bei der Prüfung angemessen berücksichtigt. Ans demselben Paragraphen ergibt sich, daß die von dem Staat bestellte Commission bei der Prüfung in der Religion unbetheiligt ist, zugleich aber auch, daß kein jüdischer Candidat zum Elementarlehramt zugelassen werden kann, der nicht seine Qualifikation zur Ertheilung des Religions-Unterrichtsnachgewiesen hat. Denjenigen Abiturienten, welche das Befähigungszeugniß für eine Elementarlehrerstelle erwerben, ist zufolge Circular-ErlasseS vom 12. October 1864 (Anlage b.) die Begünstigung, ihrer Militärpflicht durch einen 6