Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 3 (17.1.1865)
- Date
- 1865-01-17
- Page
- Seite 39 (sequence 9)
- Language
- German
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zigen Israeliten im Collegium, Hrn. M. Behrens, zum zweiten Schriftführer. Hr. Behrens wollte zwar auf die Stelle verzichten, weil er, wie er in der an ihm bekannten Charakterfestigkeit bemerkte, als Israelit durch religiöses Gebot verhindert werde, am Sonnabend zu schreiben; allein der Wortführer bewog ihn, von seinem Verzichte zurückzutreten, da diese Stelle nicht so viele Schreiberei bedinge, daß man von einer so tüchtigen Persönlichkeit deshalb abstehen müßte. Als Curiosum darf es w^hl mitgetheilt werden, daß der preuß. Generalmajor v. H. in N. seine Muße auf das Studium der Geschichte der Israeliten verwendet und sich vor kurzem unter Zusendung einer von ihm über diesen Gegenstand anonym verfaßten Broschüre und mehrerer die Juden in Mecklenburg betreffender Urkunden brieflich an den ihm aus seinen Schriften bekannt gewordenen Dr. Wiener Hierselbst gewendet und um Auskunft über mehrere sich auf die Geschichte der Juden beziehende Punkte gebeten hat. Leider hat die Broschüre wenig Werth, da der Verf. bong fide einem Hoßmann, Eisenmenger, Schudt u. a. als Gewährsmännern folgt und deren Urtheil über den Talmud nachschreibt. In Stolzenau hatte Hr. Liepmann vor längerer Zeit das sog. Castrum nobile gekauft und infolge dessen Sitz und Stimme in der Provinziallandschaft von Hoya und Diepholz erworben. Von seiten der Versammlung der gen. Landschaft wurde aber bereits im vor. Jahre der Eintritt des Hrn. L. in die ritterschaftliche Curie aus religiösen Motiven beanstandet, weil derselbe nämlich Israelit sei. Obgleich nun das Ministerium diese Ansicht nicht theilte, so bestritt die erste Curie der gedachten Landschaft dennoch auch dieses Mal dem Hrn. L. feine Legitimation, indem sie zwar nicht wiederum das Bekenntniß desselben als Grund für seine Ausschließung geltend machte, sondern diesen von einer juristischen Controverse in einem finanziellen Punkte hernahm. In Münder findet noch immer in jedem Jahre am 25. Nov. das sog. Katharinenläuten statt, wo sich nach 9 Uhr Mnds der Pöbel vor den Häusern der Juden MsaMielt und unter dem Ruse: Hier hebbet se 'n! hier schrubbet se 'n! (hier haben sie einen, hier quälen sie einen) einen Heidenlärm erhebt, ein Unfug, welchem zu steuern sich bisher Obrigkeit und Polieei vergebens abmühten. Nur während der.sanzösischen Zeit war das Läuten abgestellt; mit der Rückkehr der angestammten Regierung jedoch trat die alte Unsitte wieder ein und auch noch in diesem Jahre hatte sie zum Leidwesen aller Bessergefinnten statt. ' Vor etlichen Jahren hatte das OberappellatiönSgericht zu Celle den jüdischen Ehefrauen die Vorzugsrechte für ihren Brautschatz, das piivüogium äotis, aberkannt, weil der §. 6 des Verfassungsgesetzes von 1848 zwar die Ausübung bürgerlicher Rechte vom Glaubensbekenntnisse unabhängig mache, aber Rechte selber denen, die solche nicht hatten, nicht gewähre;'also auch den jüdischen Ehefrauen nicht die Dotalprivilegien ihrer christlichen Schwestern beilege. Dieser Grundsatz scheint bei den Untergerichten Nachachtung zu finden; wenigstens hat dieser Tage das Amtsgericht Bremervörde ähnlich geurtheilt, wie folgt: „Die gesetzliche Hypothek der Dotalforderungen hat abgesprochen werden müssen, da solche nach römischem Rechte und namentlich nach Nr. 109 nur den rechtgläubigen christlichen Ehefrauen zugestanden ist; und wenn gleich in Deutschland gegenwärttg alle drei bestehende christliche.Eonfessionen für rechtgläubig gelten, mithiu den ihnen angehörigen. Ehefrauen ohne Unterschied das Privilegium dotis zükommt, solches, doch keineswegs auf nichtchristliche Frauen ausgedehnt werden darf; endlich aus dem Umstande, daß im hiesigen Königreiche durch das Gesetz vom 30 Sept. 1842 und mehrere spätere Gesetze die Juden in Bezug auf staatsbürgerliche und Gemeindeverhältnisse allgemein und theilweise auch in privatrechtlicher Hinsicht den Christen gleichgestellt sind, deren Antheilnahme an den ihnen nicht ausdrücklich beigelegten Vorzugsrechten der letzteren überall nicht zu folgern ist." Vergl. hierzu Wiener's Mittheilung aus den Acten des hiesigen kgl. Obergerichts in Frankel's Monatsschr. 1864, S. 179 f. In B r a u n s ch w e i g ist kürzlich der von Juden und Christen gleich hochgeachtete Hofbanquier Nathalio n gestorben : und unter großem.Gefolge zu Fuß und, zu Wagen, unter denen auch der des Herzogs war, beerdigt worden. Wie uns mitgetheilt wird, hat er jeder Kirche in Braunschweig 200, seinem langjährigen Diener 5000 Thlr.. und den übrigen Theil seines ansehnlichen Vermögens der isr. Gemeinde zu Br. , vermacht. Für das nächste Jahr ist von der historisch-philosophischen Classe der königl. Societät der Wissenschaften zu Göttingen eine ausführliche Geschichte der'Stadt Damaskus von ihrem Ursprünge bis. zum Untergänge des Khalifen-Reiches als Preisaufgabe gestellt, bei deren Lösung, wenn sie erschöpfend sein soll, auch auf die jüdische Wissenschaft Rücksicht.zu nehmen ist. 3