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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-01-17 · Heft 3 (17.1.1865) · p. Seite 32

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 3 (17.1.1865)
Date
1865-01-17
Page
Seite 32 (sequence 2)
Language
German
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zweideutig aus, daß es weder Prmcipien für die Gesellschaft aufstellen noch irgend einen Einfluß auf die Ge-., staltung derselben ausüben wolle. Nachdem aber das Christenthum eine allgemeine Verbreitung gefunden, schlug es eine ganz andere Richtung ein. Es stellte eine Priesterschaft auf, bildete eine Kirche in concretester Gestalt aus, ertheilte beiden die höchsten Rechte und ordnete den Staat jenen unter. Diese Grundsätze haben ihren jüngsten und wohl vollständigsten Ausdruck in der päpstlichen Encyklica vom 8. DecemLer gefunden. Dieselbe liegt uns jetzt in ihrem Wortlaute vor und heben wir nur einige Sätze daraus hervor. Sie erklärt als verdammungswerthe Irrlehre: „Art. 23. Die Kirche habe nicht das Recht, sich der Gewalt zu bedienen oder/ eine zeitliche Herrschaft auszuüben." Zu welchen Folgerungen dies führt, lehrt uns die Geschichte von den ersten Jahrhunderten durch die Annalen der Inquisition bis zu den jüngsten Mortarafällen. Sie erklärt als verdammungswerthe Irrlehren: „Art. 54. Die Könige und Fürsten stehen der geistlichen Gerichtsbarkeit nicht unter, selbst nicht in streitigen Fragen über die Kirche;" „Art. 55. Die Kirche könne vom Staate und der Staat von der Kirche getrennt sein." Da die Encyklica unter der „Kirche" lediglich die römisch-katholische versteht, so fragt es sich, wie denn überhaupt ein protestantischer, griechisch-katholischer Staat bestehen könne, ohne in der Verdammniß zu existiren? Ferner seien es verdammungswerthe Irrlehren: „Art. 57. Die Wiffenschaft der Philosophie und der Moral sowie die der bürgerlichen Gesetze können und sollen sich der kirchlichen d. h. göttlichen Obergewalt entziehen;" „Art. 77. In unserer Zeit sei.es nicht mehr uothwendig, die katholische Religion für die alleinige Staatsreligion zu halten;" „Art. 78. Es sei ein weises Gesetz, welches den Abgefallenen die freie Uebung ihrer Religion gestattet;^ „Art. 79. Die Meinung sei falsch, die Glaubensfreiheit verleite zur Sittenverderbniß und nähre die Pest der Lauheit im Glauben." — Wir führen diese wenigen Sätze an, nicht um sie irgendwie zu bekämpfen sondern nur zur Charakterisirung. Wir sehen, daß die Grundsätze des Papstthumes nicht klarer und zweifelloser, aber auch nicht schärfer und schroffer ausgesprochen werden konnten. Daß sie mit den Prmcipien des Mosaismus völlig im Widerspruche sind, daß der Bruch und die Verschiedenheit derselben von unserer heiligen Schrift nicht nachdrücklicher constatirt werden könne, brauchen wir nur anzudeuten. .. Die Hauptfrage für uns ist, welche Wirkung diese päpstliche Proclamation auf die Welt haben werde? Hat man von ihr schwere Folgen für den Culturgang. der Völker, für die Wiffenschaft und. Geistesbildung, hat Man solche für die Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse, für die Gesetzgebung, haben insbesondere wir dergleichen für unsere bürgerlichen Rechte, für die Ausübung unserer Religion, für die Gewissensfreiheit zu fürchten? . . . Blicken wir zuerst aus die öffentliche Meinung, so geben uns die Zeitungen aller Länder mit der geringen Ausnahme der ultramontanen Blätter, die bekanntlich nur den allergeringsten Bruchtheil der lesenden Welt repräsentiren, die vollständigste Beruhigung. Die wichtigsten Plätze hierfür sind in dieser Angelegenheit Paris und Wien und die französischen wie die österreichischen Journale wetteifern in dem unumwundendsten Protest gegen die Encyklica. Was aber werden die Staatsregierungen thun? Auch hierfür fehlt uns die Antwort nicht. Schon die officiöse französische Presse spricht sich völlig klar darüber aus. Der „Constitutionel" sagt: „Ist es nun noch nöthig, daß wir unsere.Haltung gegenüber dieser Verherrlichung des Mittelalters und der Verneinung der modernen Gesellschaft gegenüber noch näher bezeichnen? Angesichts von Lehrsätzen, welche die Staatsgewalt der geistlichen unterord.nen, welche die Gewissensfreiheit unterdrücken und welche weder der Entwickelung der Institutionen noch dem Gange der Ideen Rechnung tragen, hat Frankreich sich nur an feine Vergangenheit zu erinnern und es braucht nur sich selbst getreu zu bleiben. Die an der Spitze unserer Verfassung eingeschriebenen Principien, welche in diesen Dingen alle Staatsmänner, deren Ansicht Hand in Hand mit ihrer Vaterlandsliebe geht, leiten müssen, sind schon von sehr altem Datum; sie bestanden bereits geraume Zeit, bevor ihnen die beredte Heiligung in der berühmten Erklärung der französischen Geistlichkeit von 1682 zu Theil wurde. Alle unsere verschiedenen Regierungssysteme haben diesen Weg befolgt, welcher der unserer Traditionen ist, und in. diesem Punkte ist der moderne Geist so unbeugsam und duldet derselbe so wenig Widerstand, daß sogar die Restauration genölhigt war, diese edlen und weisen Principien aufrecht zu erhalten." In der That stehen die Principien der französischem Verfasiung denen der Encyklica schnurstracks gegenüber, denn, wie das „Journal des Debats" bemerkt, bestätigt die französische Verfassung von 1852 die Grundsätze von 1789, „und zwar: die Freiheit, die Gleichheit vor dem

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