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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-01-17 · Heft 3 (17.1.1865) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 3 (17.1.1865)
Date
1865-01-17
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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SS. Jahrgang. A l l 8 C m C i Jt C b. Zeitung des Zu-enthums. Ein unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 17. Januar 1865. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal. Dienstag», in 1xfi bis 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 3 Thlr. Halbjährig 1 Thlr. 15 Ngr. Vierteljährig 22^/rNgr. Inserate werden mit l'/a Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Beilagegebühren betragen für 1 Bogen 4 Thlr., für Bogen 3 Thsr.. für l/i Bogen 2 Thlr. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs'Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt- Expedition für beide Letztere hat sich daS König!. Sächs. Haupt-ZeitungS-Bureau hier unterzogm. I n h a l t. Leitende Artikel: Die konfessionellen Schroffheiten. — Der . deutsche RechtsschuHverein in London und der jüdische Hel- ,; fershelfer. — Spendcn-Liste sür die Nießer-Stistung. — Zerstreute Bemerkungen. — Literarischer Wochenbericht.— ZsttüngsnäHrichtenr D eutsch land: Hannover, Leipzig. Preußen: Kozmin. Oeste'rreichischer Kaiserstaat: Wien. Frankreich: Paris. Italien: Rom. Correspondenz: Briefe eines Chinesen. I. Leitende Artikel. Bonn, 8. Januar. Die confcssionrllen Schroffheiten. Die päpstliche Encyklica. — Die Erklärung evangl. d Geistlicher in Berlin. Der Mvsaismus hatte constatirt, daß sowohl die allgemeine menschheitliche als die besondere staatliche Gesellschaft aus bestimmten, von der Religion verkündeten und geforderten Grundprincipien des Rechts, der Gleichheit vor dem Gesetze, der persönlichen Freiheit und des Friedens mit allen ihren Eonsequenzen beruhen und von ihnen durchdrungen sein müsse. Die Gesellschaft und der Staat Müssen in dieser Weise religiös sein. Als aber zur Vertretung und Ausführung des Cultus er in seiner specielleu und concreten, Erscheinung einer Priesterschaft bedurfte, entzog er dieser alle Einwirkung auf die Gesellschaft und den Staat. Das Iüdenthum, wie es sich während des zweiten Tempels aus dem Mosaismus entwickelte, setzte die Wissenschaft an die Stelle ^er Priesterschaft, beschränkte diese völlig auf den Opfertültüs und nahm ihr jede Bedeutung, nachdem der Opfercültus' mit dem zerstörten Tempel gefallen war. Bei-dem Geiste des ängstlichsten Conservatismus, der im Iudenthüme - herrschte, -würden den Cohanim sicherlich politische oder auch nur administrative uud juridische Vorrechte bewährt worden sein, wenn sie dergleichen besessen hätten. Allein wir bedürfen dieses negativen Beweises nicht, da wir bestimmt wissen, daß die Cohanim, ja selbst der Hohepriester nicht einmal den Eintritt in das Sanhedrin anders beanspruchen dursten, als wenn sie durch ihre Gelehrsamkeit dazu berechtigt waren, ein Recht, das jeder andere Gelehrte in gleichem Maße besaß, wohingegen die Priester-der Gerichtsbarkeit des Sanhedrin ganz so wie . alle Laien unterworfen waren.*) — Im Gegensatz erklärte das ursprüngliche Christenthum, daß es nur die Religion der Individuen sein und ohne jede Einwirkung auf die staatliche Gesellschaft bleiben wolle. Durch die Grundsätze „mein- Reich ist nicht von dieser Welt", „gebet dem Kaiser, wcis des Kaisers, und Gott, was Gottes ist", durch die Vorschrift des unbedingten Gehorsams gegen-jede Obrigkeit sprach es un-! *) Sanhedr. 1, 2. Midd. V, 4. . ..;

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