Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 2 (10.1.1865)
- Date
- 1865-01-10
- Page
- Seite 16 (sequence 2)
- Language
- German
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Concilien und hat demnach den Charakter aller kirchlichen Autorität für sich; sie ist aber auch ausgegangen von der ganzen römischen Curie und kann also für jeden aufrichtigen Katholiken keinen Zweifel zulaffen. Die Encyklica ist demnächst durchaus kein bloßes Stück Papier; sie kann nicht als der Erguß irgend eines zelotischen Eiferers, irgend einer einzelnen Persönlichkeit, selbst nicht irgend einer Fraction oder Partei betrachtet werden, den man ignorirt, über den die Strömung der Zeit ohne weiteres .hinweggeht: sondern sie ist aus der regelmäßigen Lehr- und Rechtsquelle der katholischen Kirche erflossen, aus der höchsten und einzigen hierarchischen Autorität, sie ist ein vollgiltiger Theil des kanonischen Rechtes selbst. Es ist daher nicht zu verkennen, daß sie für den gewiffenhaften Katholiken zweifellos verpflichtend ist und daß insonders die Diener und Würdenträger der Kirche sich nach ihr zu richten und sie, so weit nur ihre Macht reicht, zu vollführen, überhaupt sich zu ihr zu bekennen haben. Dies ist es, was wir festhalten müssen, wir, denen sie eine Gegnerin und der wir Gegner sind so gut wie die Bekenner der katholischen Kirche. Der Inhalt der Encyklica geht dahin, den unbedingten Absolutismus der Kirche und unterhalb desselben den Absolutismus der Herrscher zu proclamiren; die Kirche ist die absolute Gewalt auf Erden, der weltlichen Macht in keiner Weise unterworfen, diese hingegen der Kirche unterthan, indem sie verpflichtet ist, nach den Grundsätzen der Kirche zu verfahren, das Recht nach ihren Satzungen zu bestimmen und alle anderen Religionen und Kirchen, welche die Encyklica als „falsche"- bezeichnet, nach den bekannten Anweisungen der Kirche zu behandeln; sie erklärt alle sog. Freiheiten für verdammenswerth, wie jede Volkswahl, Volksvertretung, Preß- und Redefreiheit, besonders aber, und dies interessirt uns am meisten, die Gew issens fr eih e i t. Sie sagt in letzterer Beziehung: „Es ist euch in Wahrheit nicht unbekannt, ehrwürdige Brüder, daß es heutzutage eine Anzahl von Menschen gibt, welche, den widersinnigen und gottlosen Grundsatz des sogenannten Naturalismus auf die bürgerliche Gesellschaft anwendend, die Lehre zu predigen wagen, daß das Staatsinterefse und der gesellschaftliche Fortschritt es unbedingt erheischen, daß die menschliche Gesellschaft ohne irgend welche Rücksicht auf die Religion und als ob dieselbe gar nicht vorhanden sei oder doch wenigstens ohne irgend einen Unterschied zwischen der wahren Religion und den falschen Religionen zu machen, constituirt und regiert werde." Ferner: „Von dieser durchaus falschen Darstellung über das Wesen der weltlichen Gewalt ausgehend, scheuen sie sich nicht, jene irrige, für die katholische Kirche wie für das Heil der Seelen höchst verderbliche Meinung zu begünstigen, welche unser Vorgänger (Encyklica: Mirari, 15. Aug. 1832) als Delirium bezeichnet hat, die Ansicht nämlich, daß die Freiheit des Gewissens und der Gottesverehrung ein jedem Menschen angeborenes Recht ist, welches in jeder wohlgeordneten Gesellschaft verkündet und gewährleistet werden muß."—*) Es ist klar, daß der erste Passus nur negativ ausdrückt, was positiv heißt, alle Nichtkatholiken müssen vom Staate als unberechtigt und von den Wohlthaten des Gesetzes ausgeschlossen behandelt werden. Der zweite Passus geht so weit, als Delirium d. h. als Wahnsinn und Raserei zu bezeichnen, daß jeder Mensch das angeborene Recht auf seinen Glauben und seine Gottesverehrung hat und daß ihm dafür weder Gewalt noch Nachtheil zugefügt werden dürfe. Nun muß doch wohl der Kirchengläubigste zugeben, daß es die Fügung Gottes selbst ist, in welcher Religion ein Mensch geboren wird, daß ihm nach dem Rathschlusse Gottes selbst sein Glauben, also auch die Pflicht, Gott in dieser Art zu verehren, angeboren ist und daß, wo eine unmittelbar von Gott selbst auferlegte Pflicht vorhanden ist, auch dazu ein Recht sein müsse, also dieses Recht wirklich nach der Bestimmung Gottes selbst angeboren ist — er muß dies zugeben oder die» göttliche Vorsehung leugnen. Wo ist also in dieser einfachen Schlußfolgerung das Delirium? Was wird aus der „wahren Vernunft", auf welche die Encyklica weiterhin sich beruft, wenn sie diese einfache Schlußfolgerung leugnen will? . .. Doch es kann uns hier nicht darauf ankommen, irgend einen Satz jenes Actenstückes zu bekämpfen oder zu widerlegen. Wer dessen noch bedürfte, für den und gegen den schreiben wir sicherlich nicht. Wir haben nur den päpstlichen Erlaß zu charakterisiren und wollen nur noch hervorheben, daß die Encyklica der Kirche auch das Recht zuschreibt oder vielmehr diejenigen verdammt, welche es ihr absprechen, auch weltliche Strafen über die Ketzer zu verhängen. Die Folgerungen hieraus leuchten von selbst ein, denn die Geschichte hat sie auf viele ihrer Tafeln zu verzeichnen gehabt und die Seufzer und Schmerzensrufe der *) Daß es mit dieser Verdammniß der „Gewissensfreiheit" doch eine eigene Sache ist, ersieht man aus einer jüngsten Petition des Bischofs von Osnabrück an den König von Preußen um Gewissensfreiheit — freilich um der Katholiken in Schleswig-Holstein.