Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 43 (21.10.1862)
- Date
- 1862-10-21
- Page
- Seite 615 (sequence 11)
- Language
- German
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eis . 52 Mitglieder Wohnten der Sitzung bei, in welcher der Dekan Professor Dr. F ric das Präsidium' führte. Nachdem das bezügliche Gesuch, der darauf erfolgte abschlägige Bescheid des Professoren-Collegiums und der von dem Candidaten dagegen ergriffene Recurs an. das Staätsministerium zur Vorlesung gekommen war, erhob sich vr. Stanislaus Neu mann und stellte den Antrag, daß die bei der Berathusig anwesenden israelitischen Doctoren der Rechte von der Abstimmung über diesen Gegenstand ausgeschlossen bleiben mögen, da. über diese Frage nur suris MriÜ8gu6 voetores entscheiden könntem.. Diesen Antrag unterstützten nur 4 Mitglieder des Collegiums.,, worauf nach eröffneter Debatte abermals vr. Reumann das Wort ergriff und Eingangs seiner Rede erwähnte, daß er kein Anhänger des Coücordates,noch Ultramontaner, dennoch zu den entschiedenen Gegnern jenes alles nivellirenden Materialismus gehöre, der die Unterschiede; desi Vaterlandes, der Nationalität und wer Religion wegzublüsen trachte. - Das kanonische Recht, meinte<er, — „sei kein Handels- oder Wechselrecht, das jeder erlernen könne, man müsse den Glauben und: die Ueberzeugung dazu mitbriugen. Hinweisend weiter auf die praktischen Folgen, welche die Zulassung, der israelitischen Kandidaten 'zur Erlangung deS Doctorgrades sämmtlicher Rechte mit sich führe, glaubte er, es könne dann so weit kommen, daß Juden sich um die Docentur des Kirchenrechtes bewerben würden und das könne/ man doch nicht gestatten, vr. Bo ndy der hierauf das Wort ergriff, stellte die Frage, ob man das Hvfdecret, welches die Zulassung der Juden zur Erlangung des fraglichen akademischen Grades, verbiete, als noch wirksam oder außer Kraft getreten hetrachte. 'DäS Ministerium "müsse von letzterer Ansicht' «umgehen, penn sonst hätte dasselbe einfach den Recurs des Candidaten mit Hinweis auf dieses Gesetz abschlägig beschicken, statt das Gutachten des Doctoren- 'Collegiüms darüber einzuholen, vr. P asch sagt, die Rede des vr/ Naumann sei derart, daß sie einem Manne 'aus dem 13. Jahrhundert alle.'Ehre gemacht hätte. Seiner Ansicht nach wäre das Kirchenrecht nicht als Glaubenssache, sondern nur als Wissenschaft zu betrachten. Der Hinweis dieses Redners auf die mittelalterliche Gesinnung des früheren Sprechers veranlaßt denselben zu repliciren: „Wir könnten uns gratuliren," sagt vr. Neumänn, „wenn gewisse Ideen des 13. 'Jahrhunderts noch existiren würden, über Glaubens- /sächen Me sich aber die moderne Welt hinaus. Das Promovirtwerden aus dem cattonischen Rechte ist nicht einer Barbierstube zu vergleichen, in die Jeder hineingehen, kann,. um sich den Bart scheeren zu lassen, sondern wer die Prüfung daraus machen wolle, der müsse die Ueberzeugung mitbringen, vom Glauben durchdrungen sein und dem Katholicismus an gehören; denn im canonischen Rechte seien beispielsweise, die Beschlüsse des Trienter Concils enthalten und diese basiren auf Dogmen. . Prof. vr. Wesse ly widerlegte alle bisher gegen die Zulassung vorgebrachten Gründe. Was, die Behauptung beträfe,, daß Kirchenrecht eine. G l a ub enssache sei, so schließe er sich dieser Ansicht nicht an, sondern betrachte dasselbe, nur als Wissenschaft. Wenn Derjenige, der das Doctorat sämmtlicher Rechte macht, vom Glauben durchdrungen sein müßte, dann könnten auch Protestanten diese: Würde nicht erlangen. Vom Glauben am canonischen Rechte könnten selbst die Katholiken : nicht vollkommen durchdrungen sein, da viele im Canonicum < vorkommenden Rechte: in der heuttgen Gesetzgebung keine Geltung haben. In dem dem Doctor zugestellten Diplome heißt es: „praemium soisntise^; nicht „xraewium fidel“, ein Beweis, daß man - das Kirchenrecht nur als Wissenschaft und nicht als Glaubenssache betrachten darf, sonst müßte man doch auch vor der Erlangung dies es Titels/ ein Glaubensbekenntniß ablegen. Ja es könnte. selbst der Fall eintreten, daß Katholiken zu Doctoren sämmtlicher Rechte promovirt würden, denen alle Kenntniß des Kirchenrechts abginge. Die Prüfungscommission bestehe aus sieben Mitgliedern^ von denen zwei Canonicum prüfen./ Ge? ben die übrigen fünf ein günstiges Votum ab, so kommt ein Candidat per majora bei der Prüfung durch, ohne nur ein Lehrbuch des Kirchenrechts angesehen zu haben und er würde also sämmtlicher Rechte voetor sl nm docendo. Was ferner die Befürchtung anbelange, daß sich Juden zur Docentur des Kirchenrechts melden könnten , so brauche diese das Doctorencollegium nicht zu beunruhigen. Die Bestätigung eines Docenten hänge vom Ministerium, ab, sind dieses werde gewiß eine solche für israelitische Doctoren nicht erfließen lassen. . Bei der Abstimmung wurde der - Gegenstand , in zwei Wagen. getheilt. Erstens: Sind jüdische Candidaten. her Rechte zur Ablegung des Rigorosums aus dem canonischen Rechte zuzulassen? Dafür sprachen sich 27..dagegen 25 Mitglieder auch Vr. Peterzilka sagte,/ er stimme aus dem Grunde für die Zulassung,