Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 42 (14.10.1862)
- Date
- 1862-10-14
- Page
- Seite 600 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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drückendsten Joche, 'niedergetreten zmy Staube, existiren, verteidigen könne, begreifen wir allerdings nicht. Eine der größten Schwächen der vergangenen Jahrhunderte des Judenthums ist es, bag* die M Orchodoxie niemals -' eill Verständniß dafür hätte, daß das 1 im Mosaismus wurzelnde Judenthüm die großen'' Principien der persönlichen Freiheit und der Gleichheit vor dem Gesetze als integrirende Beständtheile zu' verkünden und aufrecht zu halten habe, und daß sie dies den Bekennern des Judenthums nicht zum Bewußtsein brachte, obschon sie faktisch, soweit es die politischen Verhält-, niste gestatteten, innerhalb der Judenheit bewahrt wurden. Jedenfalls ist es hieraus erklärlich, daß Israeliten auf politischem Gebiete in antijüdischem Geiste verfahren. — Die Redaction. Paris, 1. October. Die Archive bringen den Wortlaut des neuen kaiserlichen Decrets, welches wir hier in wortgetreuer Uebersetzung geben. K! Napoleon, von Gottes Gnaden und durch den Willen der Nation, Kaiser der Franzosen; Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen Gruß. Auf den Bericht unseres Staatsministers des . öffentlichen Unterrichtes und Cultus: In Anbetracht der Decrete vom 17. März und II.December 1808 und des hinzugefügten Reglements vom 10. December 1806; In Anbetracht des Gesetzes vom 8. Februar 1831; In Anbetracht der königl. Ordonnanzen vom 25. Mai 1844 und 9. November 1845; In Anbetracht der Decrete vom 15. Juni 1850'und 9. Juli 1853; 7 In Anbetracht der Vorschläge des Centralconsistoriums und der Bemerkungen der Departementalconfistorien; " L: Haben nach Anhörung unseres Staatsrathes verfügt und verfügen, wie folgt : - Art. 1. In den israelitischen Gemeinden, die von einem vom Staate besoldeten Vorbeter bedient werden, kann, durch Beschluß unseres Ministers, auf dem Vorschlag des Centralconsistoriums, ein Unterräbbiner anstatt des Vorbeters an gestellt werden.; : Art. 2. Die Unterrabbiner müssen mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein.' ' Sie werden von den Departementälconsistorien ernannt.! '' '' Die Bedingungen über die Kenntnisse, die ein ÜnterrabbiM nöthig hat, der Wirkungskreis und die amtlichen Geschäfte eines Unterrabbinen werden durch das Centrälconsistörium mit Zustimmung unseres Cuttusministers geregelt. '' Die Disciplinarbestimmungen, die für die Borbeter gültig sind, haben auch bei den Unterrabbinen Geltung. ' In Beziehung auf das Alter können ihnän Dispensationen bewilligt werden. ' Art. 3. Die Diplome des ersten Grades für die Ausübung der räbbinischen Functionen werden', wie die Diplome des höhern oder des zweiten Grades, von dem Centrälconsistörium aüsgefertigt. : 4 - Artt Wie Dauer der Functtönen ddr Mitglieder der Departementälconsistorien ist acht Jahre, wie die der Mitglieder des Centralconsistoriums. Die Erneuerung findet zur Hälfte alle vier Jahre Statt: : Die äusscheidenden Mitglieder können wieder gewählt^ werden. " ' Das Depattementalconsistorium ernennt seinen Präsidenten -Und seinen Vicepräsidenten auf vier Jahre. Art. 5. In jedem Conststorialbezirke werden die Laienmitglieder des DepartementalconsistoriuMs, das Laienmitglied des Centralconsistoriums- und die beiden Abgeordneten zur Wahl eines Großrabbineü des' Centraleonsistoriüms erwählt von allen Israeliten, die volle fünfundzwanzig Jahre alt sind Und zu einer der folgenden Kategorien gehören: 1. Diejenigen, welche auf den Cultus : bezügliche Functionen ausüben, oder entweder als Verwalter oder jährliche Mitglieder in Verbindung mit den unter die Aufsicht der Consistörien gestellten Anstalten stehen; 2. Die Regierungs- und Gerichtsbeamten, die Professoren oder Lehrer att den vom Staate, von den Stadtgemeinden oder von den Eonsistorien gegründeten Anstalten und Schulen, und jeder Israelit, der im Besitze eines gemäß den Bestimmungen der Gesetze und Reglements' erhaltenen Diplomes sich befindet; 3. Die Mitglieder der Generalräthe, Arrondissementräthe und Münicipalräthe; : 4. Die aktiven und pensionirten Officiere der Land- und Seetruppen; 5. DieUntervfsteiere; Soldaten und Seeleute, die mit der Ehrenlegion oder der Militärmedaille decorirt sind; 6. Die Mitglieder der Handelskammern und diejenigen, welche in der Liste der kaufmännischen Notabeln einen Platz gesunden haben;