Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 42 (14.10.1862)
- Date
- 1862-10-14
- Page
- Seite 601 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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- Mohel 1× ep/1006163
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i: '7.- Diejenigen, welche Titel von Ministerialämtern ttagen; 8. Die Fremden, die in dem Bezirke seit drei Jahren ansässig und unter einer der obigen Kategorien enthalten sind, ohne daß aber ihre Eigenschaft als Wähler ihnen die Wählbarkeit verschaffte.! Die Liste der Wähler wird von dem Departementalconsistorium aufgestellt und von dem Präfecten festgesetzt. Art^ 7. In jeder Gemeinde wird von dem Verwaltüygscommissar oder von der Verwaltungscommission zur Bildung der partiellen Liste geschritten^ welche alle israelitischen Wähler des Bezirkes umfaßt. Die, israelitischen Wähler , i welche in Gemeinden wohllen, die weder zu dem Wirkungskreise eines Rabbinen noch zu dem eines Vorbeters gehören, lassen sich in die in der ihrem Wohnorte nächsten Gemeinde aufgestellte Liste einschreiben. Die partiellen Listen werden während eines Monates an dem ^Vorhofe des Tempels angeschlagen. , Nach Ablauf der vom vorhergehenden Paragraphen festgestellten Frist werden die partiellen Listen und die Reclamationen, zu denen sie Anlaß gegeben, haben, an das Departementalconsistorium gerichtet. Dann wird überall nach den Porschristen des Artikels 29 der Ordonnanz vom 15^ Mai 1844 vorgegangen.' Art. 8. Die Liste der Wähler ist permanent. Sie wird alle vier Jahre revidirt. Nichtsdestoweniger fügt das Consistorium, wenn in dem Zwischenräume von einer Revision zur anderen eine Gelegenheit zu einer Ernennung kömmt, der Liste die Israeliten zu, die es'für in dem Besitz der erforderlichen Eigenschaften befindlich hält, , und streicht diejenigen von ihr, die diese Eigenschaften verloren-haben. Die Tafel der Hinzugekommenen und- Gestrichenen wird am Tempel des Consistorialhauptortes einen Monat vor der Zusammenberufung der Wähler angeschlagen; zu gleicher Zeit wird sie dem Präfekten Übermacht. Die Forderungen wegen Hinzufügungen oder Streichungen müssen binnen zehn Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an, eingereicht werden. . Art. 9. Die Großrabbinen der Departementalconsistorien werden von dem Centralconsistorium aus drei Rabbinen, die das Departementalconsistorium präsentirt, ernannt. -Die Ernennung ist unserer Bestätigung unterworfen. A r t. t 0.' Niemand kaum die Fnnctiönen eines^ Mohel oder Schöchet aüsuben, wenn er nicht eine besondere Erlaubniß vom Consistorium ' des Bezirkes erhalten hat, die ' auf das zustimmende Gutachten' des Großrabbinen bewilligt wird. Außerdem muß der Mohel mit einem vom' Präfeeten Unterzeichneten ' Zeugniß - eines Doctors der Medicin oder Chirurgie versehen sein, das feststellt, daß der Bittsteller in Bezug auf' die öffentliche Gesundheit alle nöthigen Garantien bietet. Der Schöchet muß in jeder Gemeinde, wo er seine Functionen ausüben will, sein ihm von dem Departementalconsistorium ausgestelltes Zeugniß durch den Maire visiren lassen. Die Erlaubnißscheine können wieder zurückgenommen werden. Art. 11. Der Wirkungskreis des Centralconsistoriums, wie er durch die Ordonnanz vom Jahre '1844 und durch das gegenwärtige Decret festgestellt ist umfaßt auch die oberste Überwachung des israelitischen Cultus in Algier. Das Centralconsistorium.wird der Vermittler zwischen dem Cultusministerium und dem Algierischen Confistorium sein, welches im Schooße des ersteren durch ein Laienmitglied repräsentirt werden soll, das aus den in Paris lebenden Wählern und von uns bestätigt werden wird. Art. 12. In ihrer Wirksamkeit bleiben bestehen, in allen den Bestimmungen, die dem gegenwärtigen Decret nicht widersprechen, die Ordonnanzen vom 25. Mai 1844 und vom 9. Nov. 1845 und unsere Decrete vom 15. Juni 1850 und 9. Juli 1853. Art. 13. Unser Staatsminister des öffentlichen Unterrichts und der Culte ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Deeretes, welches in das Gesetzblatt, ausgenommen werden wird, beauftragt. So geschehen im Palast von Saint-Cloud, am 29. August 1862. Gez. Napoleon. Im Aufträge des Kaisers : Der Staatsminister des öffentlichen Unterrichts :; und der Culte. Gez. Rouland. - Der Inhalt dieses Decrets bezieht sich also 1. auf die Anstellung von Uuterrabbinen (Art. 1—3), 2. auf die Wahl der Consistorien (Art. 4—8) sdas allgemeine Stimmrecht, dieses Lieblingsaxiom des jetzigen Imperialismus, ist hierbei nicht in Anwendung gekommen, 42**