Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 42 (14.10.1862)
- Date
- 1862-10-14
- Page
- Seite 595 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226310-3226353--20694-3249776- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
595 Herr, wo doch die Anforderungen und Pflichten viel bedeutender sind. In Berlin, Breslaü, Königsberg, Hamburg, Prag, Wien u. A. sehen wir die einmal angestellten' Persönlichkeiten bis'zu den Gemeindedienern « dieselben bleiben, und nur in mittleren und kleineren Gemeinden einen öfteren Wechsel der Beamten eintreten. Ebensowenig hören wir aus den Staaten, wo vom Gesetze eine definitive Anstellung auch der jüdischen Beamten verordnet ist, wie Hannover, Württemberg Klagen über Fahrlässigkeit der definitiv angestellten Beamten.' Kommen etwa einzelne derartige Fälle vor, so vergesse man nicht, daß diese bei auf Zeit angestellten noch viel häufiger und nachdrücklicher sind. Dabei wissen wir aus - Erfahrung, daß Lehrer ms. w. selbst einen geringeren Gehalt bei definitiver Anstellung dem größeren Einkommen bei einer zeitweiligen Stellung vorziehen. Werden bei einem definitiven Coutrakt die Pflichten und -Rechte des Beamten genau festgestellt, so kann keine Gefahr für die Gemeinde daraus entspringen, da dann wirkliche Verletzung . der Verpflichtung die Aufhebung des Kontraktes immer bewirkt. Durch die Erreichung dieses 'Zieles erhält aber der ganze Stand-der jüdischen Cultusbeamten und Lehrer soviel an Würde, Wirksamkeit Und Sicherheit, daß dadurch die Gemeinde selbst nur gewinnen und die Jugend sich' ihm mit neuern Eifer widmen wird. Die Gemeinden dürfen nicht vergessen, daß je geringer die 1 Concurrenz der Kandidaten wird, desto -höher ihre Forderung an Gehalt und Zugeständnissen steigt, und daß ssie sich also selbst im Lichte stehen , wenn sie durch die Verweigerung der definitiven Anstellung die Zahl derer.immerfort verringern lassen, welche sich einem so aussichtslosen, abhängigen und gedrückten Stande widmen. Es versteht sich von selbst, daß der definitiven Anstellung immer eine provisorische vorangehen kann, und darin liegt die Sicherstellung der Gemeinden. - Endlich die fünfte Bedingung: die angemessene Organisirung. der W o h l 1 hä ti g k e it s an sta l 1 e n. Daß unsre-Zeit auch für die Ausübung der Wohlthätigkeit neue Zweige hervorgebracht, überall aber statt des früheren Schlendrians eine gute Ordnung und zweckmäßige Controle fordert, weiß Jedermann, und gerade hierin beweist sich der schöpferische. und organisatorische Geist unserer Zeit auch innerhalb der israelitischen Gemeinden aufs Kräftigste. Wer unsren altjüdischen Codex betreffs der Pflichten, der Barmherzigkeit (rtpafc und D'nön einsteht, wird die Fülle des Wohlthätigkeitstriebes, die Umsicht und Thatkraft unserer Väter auf diesem Gebiete bewunderm Aber das vorletzte Jahrhundert hatte auch hierin nur Verfall und Verkümmerung herbeigeführt, Schädendie zu heilen die Aufgaben der neueren Zeit war- und ist, 'und wozu wir die jüdischen Herzen am ehesten bereit fanden und finden. Die Zwecke der Wohlthätigkeit lassen sich am besten folgendermaßen übersehen: 1. Für-noch Erwerbsfähige. Es gilt hier Solchen eine angemessene Hülfe angedeihen zu lassen, die durch unglückliche: Umstände in ihrem Erwerbe behindert sind, ohne daß sie die' Erwerbsfähigkeit verloren haben. Hierauf wirken Vorschußvereine am segensreichsten, welche Handelsleuten und Handwerkern einen Geldvorschuß ohne Zinsen oder zu mäßigem Zins mit Rückzahlung in kleinen Raten gewähren. Solche Vereine giebt es bereits in vielen Gemeinden, und überall bezeugen die Rechenschaftsberichte, daß bei zweckentsprechender Einrichtung und Verwaltung die Capitalien des Vereins keine oder nur sehr geringe Verluste erleiden, und selbst mit mäßigen Mitteln sehr Bedeutendes geleistet wird. Besonders hervorzuheben ist, daß ein solcher Verein jungen, sich etablirenden Handwerksmeistern zur Anschaffung guter Rohmaterialien das beste Mittel bietet, und sie vor vielem und lange nachwirkendem Schaden bewahrt. 2. Für noch nicht Erwerbsfähige. Wir haben hier a) die Erziehung und Unterhaltung armer Kinderbesonders der Waisen, fei es in eigenen Anstalten, sei es durch Unterbringung in angemessenen Familien) b) die Erlernung eines Lebensberufes seitens der unbemittelten Jugend, wie eines Geschäftszweiges, eines Handwerkes u. dergl. Hierin ist die Fürsorge nicht auf das männliche Geschlecht zu beschränken, sondern auch darauf zu richten,, daß arme Mädchen die Gelegenheit erhalten, zu einem Erwerbszweige sich zu befähigen. Besonders hervorheben wollen wir die jetzt bereits an mehreren Orten, wie Wien, Dresden, Leipzig, Berlin u. A. zu Stande gekommenen und wirksamen Unterstützungsvereine für arme Studirende, Techniker und Künstler. Der alte jüdische Wohlthätigkeitszweig: die Ausstattung armer Bräute, darf an dieser Stelle nicht vergessen werden. 3. Für nicht mehr Erwerbsfähige,, zu welchen die Kranken^ die Wöchnerinnen' und erwerbslosen Greise, besonders Witwen gehören. Welch' ausgedehntes Gebiet der Wohlthätigkeit sich in dieser Rubrik eröffnet, wie theils in Hospitälern, Alterversorgungshäufern u. dergl., theils in bestimmten, wiederkehrenden Gaben in den bestimmten einzelnen Fällen segensreich gewirkt wird, ist einsichtlich. Ueberall aber ist für solche Zwecke die Bildung gut organisirter Ver-