Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 40 (30.9.1862)
- Date
- 1862-09-30
- Page
- Seite 570 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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57a ganz unabhängig ist und nach einer anderen Autorität nicht zu fragen hat? Derartige Beispiele sind mir aus meiner Praxis mehrere bekannt, sowie auch umgekehrt solche, daß die Ansprüche der Gemeinden an den Lehrer in Beziehung auf Religionsunterricht und Vorbeterpienst höchst unvernünftig und ungerecht waren, wodurch Conflicte entstanden, die nur durch meine Unterstützung des Lehrers zu dessen Vortheil beseitigt wurden. Es äst daher im Interesse der jüdischen Schulen, der Gemeinden und selbst der Lehrer vor Allem nöthig, mit aller Kraft dahin zu wirken, daß im Allgemeinen die jüdische Religion und Gemeinschaft als mit den christlichen vollkommen gleichberechtigte; anerkannt werden. — — Mit dieser Anerkennung müßte denn auch nothwendig die Unterstützung unseres Cultus in demselben Verhältnisse wie des christlichen aus Staatsmitteln verlangt werden, was ich auch schon in No. 24 dieser Zeitung ausgesprochen habe: .; '• Auch müßte beantragt werden, daß die Staatsregierung ein neues Oesetz, die Organisation; des jüdischen Cultus betreffend, veranlasse, und das vom 23. Juli- 1847 gänzlich beseitige*), welches erstere aber nicht, wie jenes von 1847, durch Christen, die die jüdischen Cultus- und Gemeindeverhältnisse nicht kennen, berathen und sestgestellt werden darf, sondern nur durch hierzu von den Gemeinden gewählte j üd i s ch e Vertrauensmännerwie solches auch in ähnlichen Fällen anderswo, und selbst schon früher in Rußland geschehen ist. Eine, aber n tt-;r auf solche Weise staatliche Fürsorge könnte, ja müßte, trotz der Verfassung, von uns verlangt werden, so lange eine solche in Beziehung auf den christlichen Cultus noch vorhanden ist. Auch in anderen Staaten, in welchen jenes Princip noch konsequenter wie in Preußen durch- *) Für die neue Einführung dieses Gesetzes, zumal unter und bei dem jetzigen Ministerium zu petitioniren (s. Allg. Ztg. d. Iud. No. 34 Artikel Bonn) , ist ein Verrath an unserem verfassungsmäßigen Rechte. Dieses von Israeliten selbst gestellte Verlangen giebt ja dem Ministerium die ihm so beliebten Waffen gegen uns in die Hand, nämlich in Beziehung auf Anstellung von Juden-sich auf dasselbe Gesetz vom 23. Juli 1847 consequent zu berufen. Die Majorität der Bonner Gemeinde hätte auf die hier angegebene Weise petitioniren sollen, und wäre sie bis zur Gewährung dieses Wunsches in ihren allerdings unerquicklichen Gemeindezuständen noch besser verblieben, als diesen Selbstmord an sich und den übrigen Glaubensgenossen zu begehen. Corresp. geführt wird, .findet eine solche staatliche Fürsorge auch in Beziehung des . jüdischen Cultus statt, wie in Belgien, Oldenburg ü. st-w. ~ . Sobald auch nur im Allgemeinen bas Prineip der Anerkennung unserer Religion von Seiten - - des Staates angenommen sein wird, wird auch die Gleichberechtigung der jüdischen? Schulen und Lehrer in 'all ihrenConsequenzen erfolgen müssen. Ich wiederhole daher meine in No. 24 d. Ztg. an Sie, geehrtester Herr College, gerichtete Bitte, diese so wichtige Angelegenheit wieder in die Hand. nehmen und die Gemeinden auffordern zu wollen, dem nächsten Landtag eine kräftige Petttion um Anerkennung und Unterstützung des jüdischen Cultus von Seiten des Staates einzureichen. — Diese Subvention des Staates zu den jüdischen Cultuskosten wäre auf folgende Weise praktisch auszuführen. Wie in Frankreich, Belgien, Holland und auch einigen deutschen Staaten (Luxemburg, Birkenfeld, Oldenburg u. st w.) müßte auch in Preußen in das S t aa t s - B u dg e t eine verhältnißmäßige Summefür den jüdischen Cultus ausgenommen werden.- 'Diese würde alsdann entweder unter alle Gemeinden nach Verhältniß ihrer Seelenzahl (was das gerechteste wäre), oder nur unter die, welche eine gewisse, vom Gesetze zu bestimmende Seelenzahl haben, vertheilt werden. Letzteres geschieht in Frankreich. Dort nämlich erhalten, außerdem daß alle Grand - und Sous - Rabbins vom Staate besoldet werden, auch noch die Gemeinden, welche die gesetzlich bestimmte Seelenzahl haben, noch -einen ansehnlichen staatlichen Beitrag -zur Bestreitung ihrer besondern Cultuskosten. — Diese Anerkennung und Unterstützung dürste sich aber nicht allein auf die Gemeinden beschränken, sondern müßte sich auch noch weiter ausdehnen , nämlich aus Anstellung und Besoldung eines Rabbiners oder Religionslehrers in 1) Gymnasien und änderen höheren Schulen zur Ertheilung des. Religionsunterrichts an die Jiib. Schüler, 2); den Arresthäusern und 3) den Garnisonen, was. Alles in den Staaten geschieht, in welchen die jüdische Religion und die Juden anerkannt? und nicht als blos geduldete betrachtet werden: — Ich und gewiß auch andere Collegen 1 in Preußen versehe stets hier all diese Functionen mit Wohlgefallen? der. Vorgesetzten Behörden/ werde auch bei jeder, besondern Veranlassung aufgefordert, die nöthigen Functionen; zu verrichten,? und find wirja auch sogar gesetzlich verpflichtet, die jüdischen Recrüten -auf ihren Diensteid vorzubereiten. Aber dieses Alles ohne