Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-09-30 · Heft 40 (30.9.1862) · p. Seite 569

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 40 (30.9.1862)
Date
1862-09-30
Page
Seite 569 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226310-3226351--20664-3249744
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

569 Unrechte, was der-jüdischen Schule durch deren gesetzliche Zurücksetzung widerfährt, erkennt. Die „Quelle des Unheils" liegt viel tiefer, nämlich in dem Unrechte, welches unserer Religion durch deren gesetzliche* Zurücksetzung und Jgnorirtw erden widerfährt. —. Diese „Quelle des Unheils" muß vor Allem' verstopft. und -dieses übelste der Uebel mit der Wurzel ausgerissen werden!! Wir müssen mit vereinter Kraft, vor Allem dahin wirken, daß. die Gesetzgebung unsere Religion und uns Israeliten als eine Religionsgemeinschaft gleich den christlichen anerkennt und in jeder Beziehung auch behandelt und nicht mehr als blos geduldeten, betrachtet., Dieser mittelalterliche, unsere Religion und .uns Ln unserem, h ochsten Gute zurück-' setzende gelbe. Fleck muß endlich verwischt werden. Ohne die Beseitigung dieses Grundübels würde selbst die erlangte Gleichberechtigung der jüdischen Schule nur illusorisch bleiben, wie die Bestimmung im Gesetze vom 23. Juli 1847, nach welcher jede Synagogen-Gemeinde dafür zu sorgen hat, daß jedes jüdische schulpflichtige Kind in der Religion unterrichtet wird, es bisher geblieben ist, weil eben dieses Gesetz die Jgnorir u n g unserer Religion in ihrer ganzen Schärfe zu. s e i n e r B a s i s h at.. Die' Ministerial-Verfügung über jene Bestimmung darf ich als bekannt voraussetzen, nach welcher, sogar die Eltern, die es vorziehen, ihre Kinder in der christlichen Religion unterrichten zu lassen, von dieser Verpflichtung befreit bleiben. Die auch in dieser Zeitung mitgetheilte neueste Verfügung des Ministeriums in ihrer Anwendung auf den jüdischen Religionsunterricht in der Bürgerschule zu Ottweiler durch den sehr tüchtigen dortigen Lehrer Herrn Levh beweist hinreichend, wie trotz jener Bestimmung des, Gesetzes von 1847 der jüdische Religionsunterricht tractirt wird. —- In der Denkschrift wird, als schlagender Beweis von Mißständen aus Unkenntniß der speciell jüdischen Verhältnisse angeführt, daß von einigen Schul-Jnspectoren und Bezirks-Regierungen der Unterricht in der hebräischen Sprache als ein fremder vom Schulplane gestrichenmorden. Werden aber, so frage ich, selbst bei Gleichstellung der jüdischen Schule dieser und andere ihm ähnliche Mißstände beseitigt werden, so-lange nicht jüdische befähigte Männer durch gesetzliche Bestimmungen eingesetzt und ermächtigt werden, zu bestimmen, wasinden jüdischen Schulen zum Religionsunterrichte gehört?? Mit Recht behauptet die Denkschrift, „daß dem Lehrer allein die Lösung der Frage: ob es überhaupt nöthig ist, daß die Gebete hebräisch sind, nicht zugemuthet werden kann, noch von der Gemeinde ihm zugestanden werden wird." Hier wäre der eigentliche Ort gewesen, noch einen Schritt weiter zu gehen, um das Uebel beim rechten Namen zu nennen, daß nämlich vom Staate keine anerkannte jüdische Autorität besteht, die besagt ist, diese und ähnliche das jüdische Religionswesen betreffende Fragen zu lösen, so daß einzelne Schul-Jnspectoren und Regierungen vollkommen berechtigt bleiben, das Meiste, was in der That zum Religionsunterrichte gehört, vom Schulplane zu streichen. Und wodurch haben die Gemeinden wirklich eine Garantie, daß die Lehrer in den Religionskenntnissen erfahren sind und auch in diesen gehörig unterrichten, so lange keine befähigten jüdischen Männer für die Prüfung der Lehrer in den Religionsfächern und Ueberwachung des Religionsunterrichtes in den jüdischen Schulen vom Staate bestellt und hierzu autorisirt sind? Bevor Solches vorangeht, werden sich die Gemeinden mit entschiedenem Rechte gegen bic Petita No. I, II und IV erklären. — Die Denkschrift klagt die Gemeinden an, „daß sie durch Abschluß von Verträgen mit ihren Lehrern auf Lebenszeit sich nicht für immer binden, und den Mann, der seine Lebenskraft an die Heranbildung ihrer Jugend gesetzt, nicht ernähren wollen, wenn er dereinst schwach und arbeitsunfähig geworden." So gerecht auch diese Klage in Beziehung auf d i e Gemeinden ist, die tüchtige und pflichtgetreue Lehrer besitzen, zumal wenn solche während einer Reihe von Jahren sich hinreichend als solche bewährt haben, — so ist diese Klage , dennoch in vielen Fällen ungerecht. Denn wer giebt den Gemeinden, die einen auf solche Weise noch nicht erprobten Lehrer auf Lebenszeit annehmen würden, die Bürgschaft, daß derselbe in dem Unterrichten der Religionsfächer, und wenn er auch, wie meistens, Vorbeter ist, in dieser Function zukünftig seine Pflichten erfüllen wird? Denn wer hat, nach den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen, den Lehrer hierin zu überwachen, und wer ist befugt, bei eintretenden Conflicten zu entscheiden? Ist es den Gemeinden zu verdenken, wenn sie, nach dem Stande der jetzigen Gesetzgebung, befürchten, daß mancher nicht, gewissenhafte Lehrer sich, nur bemühen würde, den Ansprüchen des christlichen Schul-Inspektors zu genügen und ihm zu gefallen, und sich weiter um die Gemeinde nicht kümmert^ da er ja von ihr

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.