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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-09-23 · Heft 39 (23.9.1862) · p. Seite 555

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 39 (23.9.1862)
Date
1862-09-23
Page
Seite 555 (sequence 9)
Language
German
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555 Privatunterrichtes scheint immer bedenklich, obgleich man nicht läugnen kann, daß wir sehr viele, sehr tüchtige Religionslehrer haben, welche sich auf diesem Wege, besonders bei Rabbinern, dazu herangebildet haben. Aber besser dürfte es doch wohl sein, wenn ihnen Gelegenheit geboten würde, sich in einer Anstalt, welche diesen Zweck methodisch verfolgt, auszubilden. Wir haben zwar in Breslau ein Religionslehrer-Seminar. (Auf den Namen eines Seminars für Elementarlehrer konnte es wohl eigentlich nie Anspruch machen, da in demselben weder Pädagogik gelehrt wurde, noch eine Uebungsschule damit verbunden war. Jetzt ist überhaupt der Unterricht in Elementargegenständen eingestellt worden.) Von diesem Seminare könnten wir uns jedoch nur dann' noch Erfolge versprechen, wenn es sich mit dem dortigen königl. kathol. Seminare in Verbindung setzte, so daß der Stundenplan in beiden Seminarien so eingerichtet würde, daß jüdische Schulamts-Aspiranten beide Anstalten zugleich besuchen könnten. Denn wie kann man von jungen Leuten (welche noch dazu gewöhnlich unbemittelt sind) verlangen, daß sie erst einen dreijährigen Cursus an einem christlichen Seminare mitmachen und dann noch 3 Jahre an einem jüdischen zubringen sollen, oder umgekehrt? Aber selbst im Falle, daß diese Einrichtung getroffen würde, so würde dies Alles doch noch nicht ausreichen. Es ist doch noch ein Seminar nothwendig, welches die Berechtigung hat, seinen Abiturienten das Zeugniß der Reife auszüstellen. Der Grund, warum sich die Nothwendigkeit eines Seminars erst jetzt herausstellt, ist der, daß die meisten Gemeinden kleinerer Städte, welche sich bis jetzt mit einem oberflächlichen Cheder-Unterricht begnügt haben, jetzt theils von der Regierung genöthigt, theils aus eigenem Antriebe pädagogisch gebildete und befähigte Lehrer anzustellen suchen. Noch ist dies nicht allgemein der Fall; aber in kürzester Zeit dürfte wohl jede Gemeinde einen ordentlichen Lehrer wünschen, und dann wird sich dieser Mangel erst recht fühlbar machen. G. Brann. Berlin, 9. August. (Privatmitth.) So ungern wir in diesen Blättern scandalöse Geschichtchen, die in den einzelnen, namentlich kleineren Gemeinden Vorkommen , mittheilen, so ist es doch der Warnung wegen zuträglich, einmal zu zeigen, daß der Arm der Gerechtigkeit auch über den jüdischen Gottesdienst ausgestreckt ist. Wir geben daher Folgendes nach dem Berichte der „Tribüne". Die Staatsanwaltschaft hatte sich veranlaßt gefunden, wegen mehrfacher Störung des jüdischen Gottesdienstes in Regenwalde gegen Mitglieder der Judengemeinde Anklage zu erheben. Nach dem Erkenntnisse des königl. Kreisgerichts zu Griesenberg vom 1. Mai 1862 war das Sachverhältniß, so weit es eine Verurteilung herbeigeführt hat, folgendes: Der Kaufmann Callmann Rewald hatte seine bis dahin in der Synagoge aufbewahrte Thora ohne Genehmigung des Gemeindevorstandes weggenommen und an Gemeindeglieder zu Plathe verliehen, gegen die Zeit des Freudenfestes über wieder in die Synagoge zurückgebracht. Nun beschloß der Vorstand, jene Thora zu den gottesdienstlichen Vorlesungen in der Synagoge nicht wieder zuzulassen; wogegen der Rewald in Gemeinschaft mit Hirsch Michels und Joseph Michels ihren Entschluß, die Verwendung der Thora mit Gewalt und wenn es selbst zur Schlägerei käme,' durchzusetzen anssprachen. Als nun am Freudenfeste am 26. oder 27. September v. I. der Vorleser eben damit beschäftigt war, die zum Vorlesen hingelegte Thora zu entkleiden und aufzurollen, trat Rewald an den Gebettisch heran, schob diese Thora zur Seite und verlangte mit lauter Stimme, daß seine Thora zur Vorlesung verwendet werde. Er sowohl als Hirsch Michels und Joseph Michels riefen gleichzeitige laute Beleidigungen aus, welche der Gerichtshof als gegen den Gemeindevorsteher, Pferdehändler Meiner, gerichtet ansah. An demselben Feste, während die Gemeinde sich in dem sogenannten heiligsten Gebete befand, rief der Handlungslehrling Emil Michels, welcher von einem anderen Burschen mit irgend einem Gegenstände geworfen war, laut die Worte aus: „Was ist das für eine Wirthschaft? hier wird mit Kalk geschmissen." Gegen Callmann'Rewald, Emil Michels, Hirsch Michels und Joseph Michels wurde demgemäß für festgeftellt angenommen, -daß sie durch Erregung von Lärm, resp. von Unordnung den Gottesdienst der jüdischen Gemeinde gestört haben; gegen Rewald, Hirsch Michels und Joseph Michels auch, daß sie den Vorsteher dieser Gemeinde-, Pferdehändler Merner, in Bezug auf sein Amt als Vorsteher wörtlich beleidigt haben. Einer ähnlichen Beleidigung' wurde Rewald auch bezüglich eines am 14. September 1861 stattgehabten Vorfalls schuldig befunden, und es wurden gemäß §§102 und 136 resp. 56 des Strafgesetzbuches Callmann Rewald zu 6 Wochen, Hirsch Michels, Joseph Michels und Emil Michels jeder zu einem Monat Gefängniß verurtheilt. Aufi die Appellation der Angeklag- 39

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