Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 38 (16.9.1862)
- Date
- 1862-09-16
- Page
- Seite 539 (sequence 9)
- Language
- German
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des Gesetzes vom 23. Juni 1847 durch die Verfassungsurkunde nicht alterirt seien, und daß einer Schule, wenn sie von jüdischen und christlichen Kindern besucht wird, der christliche Charakter nicht genommen werden darf. Der Herr Cultus-Minister hat seiner Aeußerung sofort durch obige Verfügung praktischen und energischen Nachdruck gegeben. Haben wir bei seiner Creirung zum Minister etwas Besseres von ihm erwartet? Also nicht einmal die Aufsicht über das Aeußere der Schuleinrichtung gönnt Herr von Mühler den Juden; denn nur damit hat es ja doch die Function des Schulvorstandes zu thun. Wo nur ein Paragraph des Gesetzes etwas im Unklaren abgefaßt oder eine, wenn auch geschraubte und gezwungene, Interpretation zuläßt, da macht man sich sofort daran, ihn zu seinem Nutz und Frommen, zur Beschränkung und Einengung der. Juden auszulegen und zu mißbrauchen. Nun sind bis jetzt noch wenige oder gar keine Klagen bei praktischer Durchführung der liberalen und gerechten Paragraphe 4 und 12 der Verfassungsurknnde hinsichtlich der Mitaufsicht der Juden über Simultanschulen eingegangen. Was für einen schädlichen und verbitternden Einfluß aber'diese judenfeindliche und ungerechte'Maßregel auf das Schulwesen ausüben muß, weiß Jeder, der die buntgemifchte Bevölkerung und Verhältnisse unserer Provinz näher kennt. Ich glaube, daß wir an dem Gespenste des nationalen Hasses genug haben; was will die k. Regierung, deren heiligste Pflicht es ist, für den friedlichen und einträchtlichen Verkehr der Bürger unter einander durch angemessene, weise Bestimmungen und Verordnungen zu sorgen, mit jener Verfügung, die geeignet ist, auch noch das Gespenst des konfessionellen Hasses in den Gemüthern wach zu rufen und die Kluft, welche sie auszufüllen sie sich befleißigen müßte, immer mehr noch zu erweitern? Nach Analogie dieser Verfügung und den Ansichten ' des Herrn v. Mühler dürften sich ja auch Juden nicht zu Stadtverordneten qualificiren, da sie doch in dieser Eigenschaft ebenfalls über Cultus- und Unterrichts- Angelegenheiten zu bestimmen haben. Aber wir haben gewiß noch, wenn dieses in allen Schichten der preußischen Bevölkerung unbeliebte Ministerium noch lange im Sattel bleibt, noch andere mittelalterliche, unpopuläre Gesetzesauslegungen und Bestimmungen in Zukunft zu erwarten. Spät kommt ihr — doch ihr kommt. Buchwald. Oesterreich is ch e rK aise rst a a t. Lemberg, 4. August. (Privatmitth.) DaS Lemberger Oberlandesgericht hat aus Anlaß specieller Fälle und divergirender Ansichten bei dem Justizministerium um Belehrung angesucht, ob und inwiefern die Israeliten in Galizien zur Erwerbung und beziehungsweise zum Besitze von „ehemals rusticalen Liegenschaften" (Rustical- oder Bauernwirthschaften) gesetzlich befähigt seien. Wie dem „Wanderer" mitgetheilt wird, ist der Gegenstand vor Erlassung einer allgemein bindenden Belehrung vorläufig dem Staatsministerium mitgetheilt worden, welches letztere sich bereits dahin ausgesprochen haben soll, es bestehe kein positives Gesetz, das die Israeliten in Galizien (mit Inbegriff der Bukowina und des Großherzogthums Krakau) von der Erwerbung und dem Besitze gaUzer, d. i. ungetheilter Rustical-Wirthschaften, ausgeschlossen hätte. Im Falle des „Rückbesitzes" (worunter die Seßhaftigkeit auf der bezüglichen Bauernwirthschaft selbst verstanden wird) und der Selbstbewirthschaftung seien die Juden in Galizien selbst nach der kaiserlichen Verordnung vom. 18. Febr. 1860, Reichsgesetzblatt No. 44, auch gegenwärtig zur Erwerbung und zum Besitze ganzer Rusticalwirthschasten berechtigt, ohne die im 8/1. der genannten kaiserlichen Verordnung festgesetzten Studien Nachweisen zu müssen. — Jede, andere Schlußfolgerung aus den verschiedenen „Judenpatenten" und Hofkanzlei-Decreten werde vom Staatsministerium als irrthümlich bezeichnet. Nun sollen, heißt es, vom Justizministerium noch die Gutachten der in der Residenz befindlichen galizischen Hoftäthtz und Svlcher, die in Galizien gedient haben, eingeholt werden. Wir find auf das Resultat gespannt. Von der Aufhebung der im §. 4. der oben erwähnten kaiserl. Verordnung enthaltenen Bestimmung, wodurch die Israeliten in Galizien, in der' Bukowina und im Krakauer Gebiete von den Pachtungen ehemaliger (ganzer) Rustical-Wirthschaften, als auch einzelner Rustical-Grundstücke bei Ungültigkeit des Vertrages und ■ angemessener, gegen den Pächter uttd den Verpächter zu verhängender Strafe ausdrücklich ausge-- schlossen wurden, verlautet jedoch noch nichts, und soll dermaßen noch nicht die geringste Aussicht d.azu vorhanden sein. Schweiz. Äargau, 25. August. Großer Rath, Sitzung am 25. August. Herr Gemeindeammann Weiers-^ 38