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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-09-16 · Heft 38 (16.9.1862) · p. Seite 538

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 38 (16.9.1862)
Date
1862-09-16
Page
Seite 538 (sequence 8)
Language
German
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fung ein, weil es das vom ersten Richter angewandte Strafmaß für zu niedrig erachtete. Von den Verurteilten appeüirte nur Einer, der Gärtner W. Ueber diese beiderseitigen Berufungen würde in der vorgestrigen Sitzung der correctionellen Appeükammer dahin entschieden, daß die des Oeffentlichen Ministeriums zu verwerfen, jene des Gärtners W. hingegen auf Grund neuer Schutzzeugen anzunehmen und derselbe von Strafe und Kosten freizusprechen sei. Diese Sache hat hier wie auswärts viel Sensation erregt, und wenn einer der darin auftretenden Vertheidiger bei der ersten Verhandlung bemerkte, daß der Vorfall, dem überdies noch ein gleichartiger, jedoch nicht zu strafrechtlichem Charakter entwickelter zur Seite stand, unserer Stadt zur Beschämung gereiche und daß der ihm zu Grunde liegende Wahnglaube mit dem Glauben an Hexen und Zauberer aus einer Linie stehe, so hatte er wahrlich nicht Unrecht. Zur Entschuldigung seiner Clienten bemerkte der Vertheidiger ferner, daß, wie sehr auch das Opfer jenes Wahns zu beklagen wäre, die zur Verantwortung gezogenen Leute ebenfalls Mitleid verdienten, so wie daß es Aufgabe der Schule und Kirche gewesen sei, derartigen Verirrungen entgegenzuwirken. Der Vertreter des Oeffentlichen Ministeriums wollte jenen Entschuldigungsgrund nicht gelten lassen und wies darauf hin, daß einige Zeit nachher auch in der Nähe von Mühlheim ein Mann schwer mißhandelt worden sei, weil man ihn (ebenfalls irrthümlich) für einen Juden gehalten. Essei indeß zu bedauern, daß die eigentlichen Urheber des fraglichen Wahnglaubens nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Berlin, 28. August. (Privatmitth.) Die außerordentliche Theilnahme, welche der Tod des Commerzienraths Carl Heymann in allen Kreisen der Hauptstadt geweckt, sprach sich bei dem gestern stattgefundenen Begräbnisse, wie auch in den Nachrufen aus, die ihm alle hiesigen Blätter widmen. Als vieljähriges Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und in anderen städtischen Ehrenämtern übte er insonders einen sehr vorteilhaften Einfluß auf die Entwicklung des städtischen Armenwesens und wurde als „Vater der Armen" gepriesen. Seine hier erlangte Erfahrung wandte er dann auf das Armenwesen der jüdischen Gemeinde an und brachte dieses aus seinem früheren Verfall zu einer höchsten angemessenen Organisation. Er war eines der thätigsten Mitglieder des Vorstandes der israelitischen Gesammtgemeinde, zugleich aber auch der Reformgemeinde, und so bewährte er ein reges religiöses Interesse in Verbindung mit der umfassendsten Toleranz. So hat insonders die jüdische Gemeinde einen empfindlichen Verlust an ihm erlitten. (In der A. Z. d. Jud. hat der Verewigte bisweilen Correspondenzen geliefert, und betrauern auch wir aufrichtig seinen Tod als den eines wahrhaften Ehrenmannes. Die Redaktion.) —. Haus der Abgeordneten, Sitzung am 29. August: Es folgt eine Petition des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde von Strzelno und mehrerer Einwohner von Birnbaum um Anerkennung der Ungesetzlichkeit, resp. Beseitigung der Bestimmungen der Ortsstatuten, wonach zu Stadtverordneten nur. der dritte Theil aus der jüdischen Einwohnerzahl berufen werden könne, während die andern zwei Drittel Christen sein sollen. Die Commission beantragt Ueberweisung der Petition an die königl. Staätsregierung zur Abhülfe. Der Minister des Innern erklärt: Es sei dafür gesorgt, daß die betreffenden statutarischen Bestimmungen aufgehoben werden. Damit sei die Petition wohl erledigt. Der Commissionsantrag wird nach dieser Erklärung verworfen und damit die.Petition als erledigt angenommen. Posen, 1. September. (Privatmitth.) Welch reaktionäre Richtung unsere Staatsverwaltung seit einigen Jahren im Allgemeinen und gegen uns Juden im Besonderen eingeschlagen hat, davon zeugen die jüngsten Verfügungen. Vor Kurzem erließ die hiesige k. Regierung eine Verordnung, daß die Juden von den Vorständen der christlich - jüdischen Simultanschulen nunmehr auszuschließen seien. Wahrscheinlich beruht die Begründung dieser Verordnung auf einer buchstäblichen Interpretation der im §. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1847 enthaltenen Bestimmung: „Außerdem bleiben die Juden allgemein von der Leitung und der Beaufsichtigung christlicher Cultus- und Unterrichts-Angelegenheiten ausgeschlossen." Herrn v. Mühler lag es gewiß wie ein Alp auf der Brust, daß Juden ein gleiches Recht, mit ihren christlichen Mitbürgern über die Beaufsichtigung und Leitung christlicher Cultus- und Unterrichts-Angelegenheiten genießen und ausüben, und hat er sich in seinen neulichen Erklärungen im Abgeordnetenhause durch Adoption des Grundsatzes Luft gemacht, daß die auf das Unterrichtswesen bezüglichen Bestimmungen

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