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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-09-09 · Heft 37 (9.9.1862) · p. Seite 518

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 37 (9.9.1862)
Date
1862-09-09
Page
Seite 518 (sequence 4)
Language
German
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318 bestehenden Gesetze in Kraft bleiben. Damit werde also das Gesetz vom 23. Juli 1847 aufrecht erhalten. Dem stehe auch Art. : 4. der Verfaffung nicht entgegen. Noch Niemand habe daraus den Satz hergeleitet, daß auch christliche Lehrer an jüdischen Schulen, evangelische Lehrer an katholischen, katholische Lehrer an evangelischen Schulen äe jure unterrichten dürften. (Große, stets wachsende Unruhe des Hauses.) Zu unterscheiden sei in unfern Schulen „unterrichten" und „erziehen". Wo es sich um Beibringung einer gewissen Summe von Kenntnissen handle, sei die Confession eher gleichgültig; nicht so bei der sittlichen Erziehung. (Unruhe.) Auch Art. 12. der Verfassung bewiese nichts gegen feine Auffassung und gewährleiste jüdischen Lehrern keineswegs ein Recht auf den Unterricht in christlichen Schulen. Die Verfaffung wahre ausdrücklich den confessionellen Charakter der Volksschule) warum solle derselbe nicht auch bei hohern Schulen gewahrt werden? (Unruhe.) Der Vorredner habe behauptet, die Regierung setze sich, da sie den Ausdruck „christliche Religion" gebrauche, mit der Verfassung in Widerspruch. Art. 14. der Verfassung säge: „Die christliche Religion wird den Einrichtungen des Staates re. zum Grunde gelegt." Wenn dieser Artikel den Ausdruck „christliche Religion" gebrauche, so werde es doch der Stäatsregierung erlaubt sein, auch von einer christlichen Religion zu sprechen, wenn es sich um das Unterrichtswesen handle. Die Verfassungsurkunde habe einen Unterschied vor Augen zwischen der christlichen Religion und andern Religionsgemeinschaften. Bei aller Toleranz, welche der Staat auch gegen hie nichtchristlichen Unterthanen zu üben habe, könne er den Unterschied nicht aufheben. Die Staatsregierung habe sich deshalb bisher auf dem Boden der Verfassung befunden, und sie könne davon auch nicht abgehen, sondern müsse in ihrer Verwaltung auch ferner daran festhalten. — Der Regierungscommissar Wiese berichtigt einige Äußerungen des Abg. Rupp. ‘ Ein Staatszuschuß sei dem Magistrate in Posen nicht angeboten, sondern erbeten worden, und wo der Zuschuß gegeben werde, da werde der Staat dadurch Mitpatron; die Staatsregierung müsse einen Werth auf ihren Einfluß bei der Anstellung der Lehrer legen. — Abg. Ziegler gegen den Commissionsantrag: Dem llr. Jutrosinski habe man erklärt, es sei eine Simultanschule; um sich den Rücken gegen die Katholiken zu decken, habe man dies spater wieder in Zweifel gestellt, wie aus einer Aeußerung des Regierungscommiffars in der Commission heryorgehe. — Regierungscommissar: Er habe in der Commission, als der Begriff eines Simultaneums und dessen beiden Kriterien — Gleichmäßigkeit der Confessionen im Lehrercollegium und Alterniren. der Confession im Directorat — in Frage gekommen , in Bezug auf das Zweite gesagt: Dieser Director sei der erste; was das Patronat thun werde, wenn es einen neuen Director zu wählen habe, könne man nicht wissen; wenn es wieder einen evangelischen Director wähle, könne man ihm das nicht verschränken. — Abg. Dr. Virchow: Man komme immer weiter von dem Gebiete des Rechts auf das thalsachlicher Erwägungen. In der hiesigen Stadt sei der landrechtliche Standpunkt immer als der maßgebende angesehen worden und auch der jetzige Nnterstaatssecretär des Cultusministeriums habe, als er noch Stadtverordneter war, derselben Meinung zugestimmt. Thatsächlich habe es sich allerdings herausgestellt, daß der confessionslose Charakter der Schule allmählig verwischt, resp. durch die kirchlichen Behörden verschoben wurde und man habe deshalb oft Concessionen machen müssen, die nicht rechtlich begründet gewesen. Gäbe es jüdische öffentliche Schulen, so würden sie gleich behandelt werden und er glaube kaum, daß dann der Herr Minister etwas dagegen haben werde, wenn christliche Lehrer an diesen unterrichteten. Schon der vorige Minister und jetzt wieder der RegieruNgscommissar hätten sich bemüht, den confessionellen Charakter der betreffenden Schule nachzuweisen; ihm sei dabei nur klar geworden, daß niemals die Bevormundung weiter getrieben sei als hier, wo man den städtischen Behörden, größtentheils aus denselben Mitgliedern bestehend, wie zur Zeit der Gründung, nachträglich die Absicht octrohiren wolle r sie hätten eine konfessionelle Schule, gründen wollen. Wenn keine Gefahr für die staatlichen Interessen in der Stiftung und Existenz einer confesstonslosen Schule, sei kein Anlaß zum Eingriff. Der Minister habe bei seiner Deduction das Gesetz vom 6. April 1848 übersehen,- durch welches das Gesetz vom 23. Juli 1847 in den einschlagenden Bestimmungen entschieden beseitigt sei. Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ser doch gewiß bei Lehrern ebenso unabhängig vom religiösen Bekenntniß, wie für polizeiliche Functionen. Art. 14. sei nicht maßgebend; denn es fehle der Beweis, daß die Schule mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehe. In Betreff der Berger'schen Schenkung werde der Geschenkgeber (Abg. B.) hoffentlich selbst zur Abgabe einer authentischen Interpretation und Widerlegung der irrigen Auffassung des Regierungscommiffars Gelegenheit nehmen, vr. I. sei vom Geschichtsunterricht ausgeschloffenworden, sogar von der Heroengeschichte, weil

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