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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-09-09 · Heft 37 (9.9.1862) · p. Seite 517

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 37 (9.9.1862)
Date
1862-09-09
Page
Seite 517 (sequence 3)
Language
German
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517 verschiedenen Stamuten uüd mit ihnen ein Jeder, der fähig wäre, an diesen Arbeiten Theil zu nehmen, ohne Unterschied des Stammes berufen (2. Mos. 35, 30. 34.; 36, 2.). Auch wurde den Künstlern freigegeben, nach eigener Gabe zu erfinden und auszusühren (2. Mos. 35, 32. 33.- 35.). — Der Handelsverkehr war sowohl im Jnlande als mit dem Auslande völlig freigegeben, und wenn aus anderen Motiven des mosaisch-socialen Systems es verboten worden, von Inländern, seien diese Israeliten oder Niedergelassene, von Darlehen Zinsen zu nehmen, so war dies nach dem Auslande hin gestattet, um somit kein Hinderniß dem Handelsverkehre mit dem Auslande zu schaffen. Das Verbot des Zinsennehmens vom Inländer kann als keine directe Handelsbeschränkung angesehen werden, wenn auch als eine indirecte Handelserschwerung. . Denn Kauf und Verkauf finden selbst in unserer Zeit ohne eigentliche Zinsberechnung statt, die erst bei säumigen Zahlern eintritt. Derjenige Handelszweig, welcher aus höheren Motiven eine wesentliche Beschränkung erfuhr, war lediglich der Handel mit Grund und Boden. Der an die israelitischen Familien vertheilte Bodenbesitz sollte insofern unveräußerlich sein, als, wenn Jemand sein Feld verkauft, er stets das Recht behielt, es wieder einzulösen; dasselbe Recht besaß der Goel, d. h. ein naher Verwandter; fand eine solche Einlösung nicht statt, so fiel das Feld im nächsten Jobeljahr ohne Zurückzahlung des Kaufpreises an den ersten Eigenthümer zurück. Es bedeutete also eigentlich nur einen Verkauf der bis zur Einlösung oder bis zum Jobeljahre stattfindenden Ernten, weshalb auch bei einer Einlösung die seit dem Verkauf verflossenen Ernten von dem Kaufpreise abgerechnet wurden. Häuser in mit Mauern umschlossenen Städten waren von dieser Beschränkung ausgeschlossen, durften daher für immer verkauft werden, und ihr Einlösungsrecht dauerte nur ein Jahr.*). Man steht hieraus, daß das Gesetz diese Beschränkung der Handelsfreiheit auf das kleinste Maß abgrenzte, soweit es dem Principe gemäß nothwendig war. Wir brauchen hier nicht auszuführen, wie dieses den Podenverkauf beschränkende Gesetz einerseits den Pauperismus , : andererseits, die' Anhäufung , des' Bodenbesitzes in einer Hand, und das Zinsverbot die Ausdehnung des Schuldenwesens verhindern sollte, Uebclstände, die in allen *) Ländereien der Leviten durften gar nicht verkauft wdrden, und städtische Häuser der Leviten standen unter dem Gesetze der Ländereien der übrigen Israeliten. alten Staaten die eigentliche Ursache des Ruins waren und noch immer für die menschliche.Gesellschaft das höchste Problem hervorbringen. Das Leihen sollte im Inlands kein Gegenstand des Geschäftes, sondern nur der Wohlthätigkeit sein , weshalb denn auch mit dem siebenten Jahre ein Erlaß der Schulden eintrat. Wir erkennen also hieraus, daß das mosaische Gesetz sür das Princip der Handels- und Gewerbefreiheit mitten in einer Welt von auf dem geraden Gegentheil, auf den strengsten Ausschließungen, Absonderungen und Einschränkungen sich aufbauenden Staaten eintrat und ein Ziel als schon erreicht hinstellte, nach welchem die moderne Gesellschaft noch immer ringt.*) Die Anstellung jüdischer Lehrer noch einmal im preußischen Abgeordnetenhause. (Schluß.) Der Cult ns minister: Alle Staatsschulen seien bisher confessionelle Schulen gewesen und die Petition strebe dahin, diesen Charakter zu alteriren, indem Gleichgültigkeit des Bekenntnisses der Lehrer ausgesprochen werde. Maßgebend sei das Gesetz und er sei nicht einen Moment im Zweisel darüber,' daß das Gesetz jüdischen Lehrern das Recht, zu unterrichten, außer in Fachschulen und an jüdischen Schulen, nicht zugestehe. So bestimme das Gesetz vom 23. Juli 1847. *Die Verfassung bestimme, daß bis zum Erlaß eines neuen Unterrichtsgesetzes die bisher *) Daß unsere Anschauung nicht mehr isolirt steht, ersehen wir aus den eben erschienenen „Vier Vorträgen des Prof. Dr. Baumgarten in Rostock: David, der König ohne Gleichen", wo es z. B. heißt (S. 23): „In dem gesummten Alterthum giebt es keine Thatsache, durch welche Würde und Hoheit der menschlichen Persönlichkeit dergestalt zur Anerkennung kommt, wie durch das Verhältniß zwischen Gott und Israel." — „Alle Israeliten haben Anrecht an den Grund und Boden des. gesummten Landes und die schroffen Gegensätze der Vermögens- Verhältnisse, welche..in Rom und .Athen nur durch revolutionäre Acte ausgeglichen werden konnten, wurden in Israel durch das Gesetz des Jobeljahres von vornherein verhütet oder gemildert, und wenn auch, wie es scheint, dieses große Gesetz der Freiheit und Gleichheit nicht zur Ausführung gekommen, so hat es doch einen sittlichen Einfluß geübt (s. Jes. 5, 8.; Mich. 2, 2.) und die römische Erfahrung, welche zu spät sich in dem Satze aussprach: ,Die großen Landgüter haben Rom zu Grunde gerichtet', von Israel abgewendet." 37*

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