Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 37 (9.9.1862)
- Date
- 1862-09-09
- Page
- Seite 516 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226310-3226348--20604-3249681- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
516 besonders auch in der unbedingten Gewerbe- und Handelsfreiheit dar, welche im mosaischen Gesetze enthalten ist. Man weiß, wie diese Freiheiten auch noch in der Gegenwart'fast nirgends ganz vorhanden sind, wie die Gewerbefreiheit noch immer einen erbitternden Kampf in vielen modernen Staaten zu führen hat, wie die Handelsfreiheit einem erdrückenden Steuersystem, der Absperrung und den Schutzzöllen gegenüber nur sehr langsame Fortschritte macht, und" man wird es daher durchaus nicht als irrelevant ansehen dürfen, daß die mosaische Gesetzgebung von allem Dem nichts weiß, sondern nur in einigen schwachen Zügen der wahren und ganzen Freiheit einige Grenzen aufstellt. Am wenigsten wird man hiergegen einwenden dürfen, daß die Verhältnisse noch so einfach und unentwickelt gewesen, daß sich derartige Beschränkungen noch nicht aufdrangen konnten. Hiergegen muß angeführt werden, daß die Israeliten aus Aegypten kamen, wo sie alle jene Abgrenzungen und Eingriffe in die persönliche Freiheit in vollster Kraft g'efunden und verlassen hatten, so daß jede Negation hierin, jedes Stillschweigen eine positive Beseitigung bedeutet; wie denn auch die etlichen kleinen und secundären Beschränkungen, die wir anzusühren haben werden, erweisen, daß allerdings der Gesetzgeber sich dessen bewußt war, was er verneinte, und vielmehr seinem Volke, der von ihm intendirten Gesellschaft, die volle Freiheit bewahren wollte. Ueberhaupt erscheint es dem Geschichtsforscher, daß, in je frühere Zeit die Entwickelung hinaufreicht, desto stärker und gewaltthätiger die Beschränkungen und Einzäunungen der individuellen Freiheit sind. Mit dem Natürlichen und Einfachen scheint es daher in der menschlichen Gesellschaft ein eigenes Ding zu sein. Ueberschauen wir vielmehr den Verlauf der Geschichte, so treten mit dem Beginne der Entwickelung die Abgrenzungen und Einschränkungen am kolossalsten auf, und die eigentliche Entwickelung wird von dem Kampfe gegen, diese und für die Erringung eines immer größeren Maßes der persönlichen Freiheit eingenommen. Als die beiden großen Ausgangsstationen der gesellschaftlichen Entwickelung sind Aegypten und Indien zu betrachten. Wir brauchen kaum daran zu erinnern, daß in Leiden Ländern das Kastenwesen in stärkster Entfaltung stand. Alles, was Gewerbe und Handel treibt, ist in abgeschlossene Kasten und Unterkasten gebannt, der Uebertritt aus einer in die andere war gänzlich untersagt, der Sohn mußte werden, was der Vater war, aber auch nur dieser konnte es werden;, selbst die Töchter mußten dem Stande des Vaters angehörig bleiben, denn die Verheiratung der einen Kaste in die andere war verboten, ja geschah selbst nur innerhalb der kleinen Interkasten, was weyigstmsh von Indien feststeht, wenn auch nicht von Aegypten ganz zweifellos A. So bildeten in Indien alle einzelnen Handwerke und Handelszweige besondere Corporationen in beengendstem Abschluß; in Aegypten z. B. die Aerzte nach den verschiedenen Gliedern des Körpers.gesonderte Stände, weshalb auch Joseph unter seinen Dienern „Aerzte"*) hat. Ob- gleich in Aegypten ein ziemlicher Handelsverkehr stattfinden mußte, da ihm viele Maaren fehlten, die aus Syrien, Jnnerasien, Arabien und Indien zugeführt werden mußten, und ihm dagegen, andere Produkte in so großem Ueberfluß gediehen, daß es sie nur abgeben konnte, und wir daher schon im 1. B. Mos. den nach Aegypten ziehenden Karawanen begegnen, so mußte doch der Eintritt der Fremden sehr erschwerenden Bedingungen' unterzogen sein, und erst im siebenten Jahrhundert wurden die Häfen des Mittelmeers dem Verkehr geöffnet und den syrischen und griechischen Handelsleuten Niederlassungen und abgesonderte Quartiere zu Memphis und in anderen Städten zugestanden. — Aehnliche Ausschließungen fanden in Indien nicht statt, hingegen herrschten daselbst die drückendsten Gesetze, nicht blos zur Vermeidung unrichtigen Maßes und Gewichtes und jeglicher Art von Betrug, sondern auch über die Preisbestimmung jeder Maare durch den König, d. h. die Regierung, in Kauf und Verkauf. Es wurde der Einkaufspreis jeder Maare und die Kosten des Transports berechnet, 10 Procent als Gewinn des Kaufmanns hinzugeschlagen, der Preis öffentlich bekannt gemacht, und dieser durfte bei hoher Strafe nicht überschritten werden. Von dem reinen Gewinn hatte der Kaufmann den zwanzigsten Theil an den König abzugeben. Diese einschnürende Preisbestimmung erstreckte sich auch auf die Frachttarife, und die Löhne für den Transport zu Lande und zu Wasser waren auf das Genaueste gesetzlich bestimmt. **) Diesen Staaten gegenüber kennt das mosaische Gesetz keine Beschränkung der Gewerbe- und Handelsfreiheit. Wenn auch über die erstere.keine ausdrückliche Bestimmung gegeben ist, so lassen doch einzelne Andeutungen keinen Zweifel hierüber. Die Vorsteher und obersten Leiter aller Arbeiten beim Heiligthum sind von *) 1. Mos. 50, 2. **j S. Ueber die altindische Handelsverfassung von Lassen in der Zeitschrift der Deutschen morgenländischen Gesellschaft, Bd. 16. Heft 3.