Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 36 (2.9.1862)
- Date
- 1862-09-02
- Page
- Seite 504 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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m gierung würde stch mit dem Gesetze in Widerspruch setzen, wenn sie die Anstellung jüdischer Lehrer daselbst gestatten würde. Er empfehle deshalb die Ablehnung des Commissionsantrags.— Abg. Dr. Rupp: Die Ausübung des Petitionsrechts könne unter Umständen eine sehr wichtige staatsbürgerliche Pflicht sein, und das sei sie im vorliegenden Falle. Die Staatsregierung habe gesagt, daß nach den Verhandlungen mit dem Magistrate von Posen die Anstellung von Juden an der dortigen Realschule ausgeschloffen sei. Das stehe mit den Thatsachen in Widerspruch, denn der Magistrat habe die Anstalt Juden zugänglich machen wollen. Die Staatsbehörden hätten der Stadtbehörde einen Zuschuß angeboten,' dieser sei von dem Magistrate abgelehnt worden und zwar nur deshalb, weil er befürchtete, daß, nachdem die gesetzlichen Hindernisse durch Erscheinen der Verfassung beseitigt waren, die Regierung sich als Mitgründerin der Anstalt betrachten und gegen die Absicht der Commune, welche auf Gleichberechtigung der Confessionrn gerichtet war, Einspruch erheben würde. Daß die Commune in den Jahren 1853 u. flgg. nichts in der Sache gethan, beweise nicht für die Regierung; denn daß die Stadtbehörde damals sich von einer Petition, wie die vorliegende, keinen Erfolg versprechen konnte, davon sei Jedermann unterrichtet. (Sehr wahr!) Die städtische Behörde mußte sehr überrascht sein, als auch nach dem Ausspruche des Hauses die Anstellung des Dr. I. abgeschlagen wurde. Das Verfahren gegen den Dr. I. entspreche nicht den Gesetzen, man habe ihn zum Probejahr zugelaffen, beschäftige ihn fort und fort an der Anstalt und erkläre-sich dennoch gegen seinedefinitive Anstellung. Man halte es für unzulässig, daß er Unterricht im Deutschen gebe; wenn aber ein getaufter Jude diesen Unterricht übernehme, dann sei es gut und doch sei noch nirgend die Behauptung aufgestellt worden, daß die Taufe orientalisches Blut in germanisches verwandle. (Heiterkeit.) Es habe vor 100 Jahren schon Juden gegeben, welche die deutsche Geschichte und die deutsche Ehre weit tiefer begriffen hätten, als die meisten Derjenigen, die ihren germanischen Stammbaum auf Jahrhunderte bis ins Mittelalter zurückführten. (Beifall.) Auch von Vertrauen sei in dieser Sache gesprochen worden) Vertrauen wolle aber verdient sein und der von der Staatsregierung in dieser Sache eingeschlagene Weg sei nicht der, auf welchem man Vertrauen verdiene. (Beifall.) Der vorher erwähnte Gründer der großen Stiftung für die Realschule zu Posen habe, im Einverständniß mit dem Magistrate und den Stadtverordneten, es als einen Ausdruck des christlichen Geistes bezeichnet, daß die Anstellung der Juden an der Anstalt nicht weiter gehemmt werde. Es sei die schlechteste Anwendung unsers Schwarz-Weißwenn man so lange Grau em Grau arbeite, bis Alles verwischt sei und Jeder damit machen könne was er wolle. (Beifall.) Der Grundsatz der Toleranz kenne nur ein Recht; eine einzelne Confession dürfte sich nicht das Privilegium des Richters über die andere beimessen. Er beziehe sich auf zwei Paragraphen des Allgemeinen Landrechts, von denen der eine den Kindern aller Confessionen die Schule öffne, der andere den Eltern das Recht gebe, ihre Kinder aus dem Religionsunterricht zurückzuhalten, wenn derselbe nicht von Genossen ihrer eigenen Confession ertheilt werde. Aus der Verbindung dieser Paragraphen folge die Anstellungsberechtigung der Juden; die Intention des Gesetzgebers sei die gewesen, die Kinder vor zudringlichen Bekehrungsversuchen zu schützen; Niemand aber werde voraussetzen, daß es Intention des Gesetzgebers gewesen sei, Dasjenige, was er in dem einen Falle verhüten wolle, in allen andern Unterrichtsgegeyständen methodisch zur Ausführung zu bringen. Es sei freilich etwas Anderes, wenn man eine Reihe von Jahren nur in den Anschauungen des Oberkirchenraths gelebt habe, dann ein Cultusministerium nach den liberalen Grundsätzen des Landrechts und unserer Verfassung zu leiten. (Bravo.) Er wolle eine Thatsache anführen: Das Oberconsistorium zu Berlin fordere am 18. Juli 1799 zu energischer Bekämpfung des verbreiteten Vorurtheils auf, als ob die Schulen eine Sache der Confession seien; sie seien eine Sache des Staates und nicht der einzelnen Confessionen (Hört, hört!); sie hätten deshalb nur die Sittenlehre im Allgemeinen den Kindern einzuprägen. Er könne die gegenwärtige Verwaltung des Unterrichtswesens nicht anders charakterisiren, als wenn er behaupte, sie gehe noch hinter das Allgemeine Landrecht zurück und wolle die Schulen wieder zu confessionellen machen. Es scheine sich gegenwärtig darum zu handeln, das ganze Schulwesen in eine große Pepiniöre der innern Mission zu verwandeln, und deshalb empfehle er den Commissionsantrag. (Lebhafter Beifall.) tSchluß folgt.) Zerflcrute BemerlmnAen. Vor Kurzem erschien eine Schrift von Professor Dr. Baumgarten in Rostock: „David, der König ohne