Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 35 (26.8.1862)
- Date
- 1862-08-26
- Page
- Seite 492 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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reute zu bezeichnen und hatten wir es vor. Allem den Herren Heiduk, Bürger in Kaschan, Eder, Magistratsrath daselbst, und Herrn Clevitzky, Notar, zu verdanken, daß wir nach einigen Stunden aus der Hast befreit und der Willkür jenes Herrn L. nicht länger ausgesetzt blieben. Die einzige Genugthuung, die uns ward, bestand darin, daß der Herr Stadthauptmann der königl. Freistadt Kaschau das Mißverständniß, aber auch eben nur dieses einsah, und wie weit die Rohheit eines Vice- Stadthauptmanns L. einem Juden gegenüber gehen darf, beweist der Umstand, daß mir der Stadthauptmann die Aufnahme eines Protokolls unter dem Vor-. wände in dieser Angelegenheit verweigerte: „er habe keine Zeit." Jgn. Wolfs. Wim, i 2. August. In Betreff der Erwerbungs - und Besitzfähigkeit der Juden in Galizien ist den galizischen Behörden vom Staatsministerium eine Belehrung zugekommen, wonach kein positives Gesetz bestehen soll, auf Grundlage dessen den Juden in Galizien, der Bukowina und Krakau die Erwerbung und der Besitz ungetheilter Rusticalgründe verwehrt werden könnte. —. Die „Gerichtshalle" theitt mit: In der am 24. Juli abgehaltenen Sitzung des Doctoren-Colleginms der juridischen Faenltät theilte der Vorsitzende Decan Krümmer der Versammlung mit, daß die niederösterreichische Statthalterei den in der vorletzten Sitzung des Doctoren-Collegiums gefaßten Beschluß, wonach die Juden zum Genüsse der Bursa'schen Stiftung zugelassen werden sollen, nicht genehmigt habe. Gr. Becskerek, Ende Juli. (Privatmitth.) Es freut mich, Ihnen den nachfolgenden Bescheid des Guberniums in Siebenbürgen in Betreff der Zulassung der Juden zur Advocatur vollständig mittheilen zu können. Es ist dieser Erlaß in vieler Hinsicht höchst merkwürdig, da er den liberalen Standpunkt des Guberniums am besten kennzeichnet und auf die ungarischen Verhältnisse ein eigentümliches Schlaglicht wirft. Vor Allem müssen wir bemerken, daß nach diesem Erlasse Siebenbürgen das einzige Kronland im österreichischen Staate ist, wo vollkommene Gewissensfreiheit und Gleichstellung aller Confessionen herrscht, wie auch wirklich dasselbe seit langer Zeit durch religiöse Toleranz vortheilhast ausgezeichnet ist. . So z. B. haben in Siebenbürgen allein seit Jahrhunderten die Unitarier oder Socianer und? noch andere christliche Secten freie Religionsübung und: sind dabei im Genüsse aller politischen Rechte.; lieber das juridische Verhältniß der Juden in vormärzlicher Zeit konnte ich nichts Genaues erfahren und nur so viel ist gewiß, daß,daselbst der Uebertritt vom Christenthume zum Judenthume, wie. es scheint, nicht ausdrücklich verboten war. Daher waren in Siebenbürgen solche Uebertritte häufig und zwar ganz öffentlich, wie dies allbekannt ist. Der Landtag vom -Jahre 1848 hat im I. Gesetz-Artikel die Rechtsgleichheit aller Bewohner Siebenbürgens ohne Unterschied der Religion und Nation ausgestellt, und man-will darum, diese theure Errungenschaft mit dem kaiserl. Diplom vom 26. October in Einklang bringen. Sie sehen also, daß dieser Erlaß von außerordentlicher Tragweite ist und daß die Juden in Siebenbürgen de jure und de facto wirklich emaneipirt sind. Noch wichtiger aber ist die Consequenz, daß durch die Berufung auf das Landtagsgesetz von 1848, das zum Theil mit dem kaiserl. Diplome vom 20. October 1860 Harmonirt, in Siebenbürgen die ausgedehnteste Religionsfreiheit vom Gesetze anerkannt und demnach der Uebertritt vom Christ enthu me zum Judenthume auch gestattet ist. Wir haben in diesen Blättern (1860, No. 24 ff.) über die Judenfrage in Oesterreich, im Verhältniß zur Gewissensfreiheit und dessen Beziehung zum Protestantismus ausführlich verhandelt und es freut uns, ans, ein Ländchen in dem großen österreichischen Ländercomplexe Hinweisen zu können, wo der Uebertritt vom Christen - thume zum Judenthume und eo ipso der Rücktritt eines getauften Juden zu seiner angestammten Religion de jüre gestattet ist, und wo mit einem Worte die Religions- und Gewissensfreiheit ungeachtet des Concordates ein Asyl gefunden hat. Wir glauben, daß wir in den Consequenzen dieses so hochwichtigem Erlasses uns nicht getäuscht haben, und es würde uns freuen, wenn ein Rechtsgelehrter diese Frage gründlich erörtern möge. Leider wird in dieser Reichstagsperiode der oft besprochene Commissionsantrag in Betreff der religiösen Verhältnisse nicht mehr zur Sprache kommen und die Sache wird auf lange wiederum vertagt werden. — Der „Pesther Lloyd" schreibt: Der Wortlaut jenes Bescheides, mit welchem das königl. siebenbürgjsche Gubernium die Zulassung eines jüdischen Advocaturscandidaten zur Advocatenprüfung an der königl. Tafel von Siebenbürgen anordnete, lautet dem „Korunk" zufolge folgendermaßen: