Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 33 (12.8.1862)
- Date
- 1862-08-12
- Page
- Seite 457 (sequence 7)
- Language
- German
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457 Jünglinge insbesondere durch den ihnen gestatteten Eintritt in den Staatsdienst, vielfach neue Laufbahnen eröffnet werden. Die nothwendige Folge der gesetzlichen Lage der. jüdischen Schule ist die: daß die jüdischen Gemeinden nicht mehr im Stande sein werden, tüchtige Lehrer zu finden und zu unterhalten, also entweder ihre Kinder in christliche Schulen schicken, oder jüdische Lehrer von geringer Qualifikation aunehmen müffen. Die erste Alternative ist aus den vorhin angeführten moralischen Gründen eine gefährliche, sie ist aber auch nicht durchführbar, weil sie keine gesetzlich qualificirten Elementarlehrer zur bloßen Ertheilung des Religionsunterrichts finden werden. Bei dieser Gelegenheit ist hervorzuheben, daß das Gesetz einen Unterschied zwischen dem israelitischen Religionslehrer und dem israelitischen Elementarlehrer statuirt, obgleich der Unterschied wesentlich nicht vorhanden ist. Wenn auf dem Stundenpläne der israelitischen Schule „Religionsunterricht" steht, so will diese Fachbenennung nichts mehr besagen, als auf dem. Stundenpläne der christlichen Schule. In feiner Eigenschaft als Cantor ist der Lehrer bloßer Cultusbeamterwas seinem Lehrerberufe keinen Nachtheil bedingt. Wo aber die Mittel der Gemeinde ausreichen, einen Cantor und Lehrer getrennt in zwei Personen zu besolden, da besorgt der Lehrer und nicht der Cantor den Religionsunterricht. Besondere Religionsschulen sind deshalb auch mit wenigen Ausnahmen nicht vorhanden. Was aber die angeregte zweite Alternative betrifft, so würde es für den hohen Zweck der Schule, wie für die zukünftige Generation von der größten Gefahr sein, wenn man das Amt des Lehrers unqualificirten Personen anvertrauen müßte. Eine solche Gefahr abzuwenden, ist die Pflicht eines jeden Staates und insbesondere des Staates der Intelligenz. Ist sonach die gegenwärtige Lage der jüdischen Schule eine sehr trübe und die Aussicht auf die Zukunft eine noch traurigere, so muß nach den Mitteln der Abhülfe geforscht werden. Diese Mittel können aber nur darin liegen, daß man die Quelle des Unheils verstopfe: Die Quelle entspringt, wie gezeigt, auf dem Grunde des Unrechts, nämlich: daß die jüdische Schule von der Gesetzgebung mit Zurücksetzung behandelt wird. Auf diesem Gebiete muß, wie auf jedem anderen, Gleichheit vor dem Gesetze obwalten. Diese Gleichstellung kann dadurch'bewirkt werden, daß die Volksschule allgemein für alle Confessionen eingerichtet Und nur der Religionsunterricht von den einzelnen ConfesfiotteN besorgt wird. Alsdann würde der jüdische Lehrer bei der allgemeinen Volksschule ebenso gut angestellt werden könnenals der christliche. Will man dagegen besondere confessionelle Elementarschulen, so muß auch den jüdischen Schulen mit gleichem Rechte derselbe Charakter der Oeffentlichkeit zuerkannt werden, wie den christlichen. Es läßt sich nicht verkennen, daß hier eine bestimmte Grenze gezogen werden muß, indem nicht für eine oder einige jüdische in einem Orte ansässige Familien eine besondere öffentliche Schule errichtet werden kann. Allein diese Grenze ist zum großen Theile schon dadurch gegeben, daß in allen denjenigen Gemeinden, wo bisher eine besondere jüdische Schule unter Leitung eines geprüften Elementarlehrers seit einer Reihe von Jahren bestanden hat und von der Gemeinde unterhalten worden ist, auf das Bedürfniß einer besonderen Schule geschloffen werden muß. Es dürfte sich daher empfehlen, einfach den sämmtlichen Schulen dieser Kategorie den Charakter der Oeffentlichkeit beizulegen. Für die neu zu errichtenden Schulen wäre aber das Vorhandensein einer bestimmten Anzahl von Schülern erforderlich. Ließe sich auch für den ganzen preußischen Staat keine paffende Normalzahl finden, für die Verhältnisse, der westlichen Provinzen wäre es angemessen, zu verordnen, daß bei einer Zahl von 20 Schülern eine öffentliche Schule errichtet werden muß, da diese Zahl sich als Durchschnittszahl ergiebt. Mit dieser Oeffentlichkeit der jüdischen Schulen muß noch verbunden werden: ’ 1) daß dem an einer solchen Schule angestellten jüdischen Lehrer in derselben Weise, wie den christlichen öffentlichen Lehrern, der Charakter als Beamter beigelegt werden 2) daß bei seiner Anstellung und Entlassung dieselben Grundsätze befolgt werden, wie bei seinen christlichen College«; 3) daß die politischen Gemeinden verpflichtet sind, nach Maßgabe und vom Gesetze oder specielle Regierungsverordnung näher zu regelndem Modus zu den Kosten der jüdischen Schuld beizusteuern, daß sie aber jeden Fall dieser Schule diejenigen Beträge herauszugeben haben, welche die jüdischen Bewohner zu Schulzwecken zur Gemeindekaffe zu zahlen haben; 4) daß das Lehrergehalt nach örtlichen Verhältnissen festgestellt werde - und als Minimalfatz nicht unter 250 Thlr. jährlich betragen. soll; 5) daß dem Lehrer Sitz und Stimme im Schulvorstande beigelegt werde; 6) daß das m §. 67 des Gesetzes vom 23. Juli