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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-08-12 · Heft 33 (12.8.1862) · p. Seite 455

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 33 (12.8.1862)
Date
1862-08-12
Page
Seite 455 (sequence 5)
Language
German
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m Lehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementar-Kenntniffen erhalten. §.63. Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden , in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse wie die christlichen Gemeindeglieder den Gesetzen und bestehenden Versassungen gemäß beizutragen. §. 64. Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschülen können die Juden der Regel nach nicht verlangen; doch ist ihnen gestattet, im eigenen Interesse, auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich, mit Genehmigung der Schulbehörden, Privatanstalten nach den darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schulbezirk eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulinteresse Gründe dafür vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde angeordnet werden. §. 65. Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schultrennung und den dazu entworfenen Einrichtungsptan die Communalbehörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen. Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverständniß über die Zweckmäßigkeit der Schultrennung und über die Bedingungen der Ausführung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen. Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung , dem Minister der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten Vorbehalten. Diese Bestimmungen geben allerdings die Möglichkeit einer öffentlichen israelitischen Schule; allein wie und ob diese Bestimmungen zur Ausführung gekommen sind, darüber gikbt ein Ministerial-Rescript vom 29. Februar 1860 die beste Auskunft. Dasselbe zeigt nämlich, daß bis dahin die Behörde die Einrichtung derartiger Schulen keineswegs begünstigt, vielmehr geradezu als im Interesse der christlichen Bevölkerung nicht wünschenswerth bezeichnet. Nimmt man das.Gesetz vom 23. Juli 1847 als zu Recht bestehend an (indeß ist dies seit Emanation der Verfassung vielfach angezweifelt worden), so springt von vornherein die große Zurücksetzung ins Auge, welche die jüdischen Schulen gegenüber den christlichen zu erdulden haben. Während die letzteren durchgehende den Charakter der Oeffentlichkeit haben, sind die ersteren mit wenigen Ansnahmen Privatschulen. Der christliche Lehrer ist ein Beamter, unabhängig und unabsetzbar von der Gemeinde; sein israelitischer College ist nur auf Grund eines Privatcontracts angestellt, der ihm jederzeit gekündigt werden kann. Der christliche Lehrer hat gesetzlichen Anspruch auf eine Pension, sein jüdischer College mag bei Abnahme seiner Kräfte zum Bettelstäbe greifen, wenn man ihn nicht aus Barmherzigkeit und zum Nachtheil der Schule behält. Dabei soll er aber dieselbe Qualification haben, er wird demselben Examen unterworfen, wie der christliche. Letzterer erwirbt sich seine Kenntnisse in Seminarien, Anstalten, die vom Staate anerkannt und erhalten werden; für jüdische Seminarien hat der Staat keine Sorge getragen! Die wenigen derartigen kümmerlich bestellten Anstalten bleiben vom Staate unbeachtet, und müssen ihr Bestehen durch Gaben der Mildthätigkeit stiften. Das Gesetz von 1847 setzt nicht einmal das Bestehen der jüdischen Privät- Elementarschulen als die Regel voraus. Nach §§. 60; 61, 62 sollen vielmehr die israelitischen Kinder die chriD liche Ortsschule besuchen, und außerdem besonderen Religionsunterricht erhalten. Die christlichen Schulen haben aber einen streng confessionellen Charakter, und ist ihnen dieser ausdrücklich vorgeschrieben. Hat doch namentlich der Herr Cultus-Minister wiederholt ausgesprochen, daß die Elementarschule streng confessionell sei, und daß in derselben sogar bei den sogenannten Realien dieser Charakter gewahrt werden müsse. Die jüdischen Kinder sind also gesetzlich gehalten, den durchaus christlichen Elementarunterricht als die Grundlage ihrer zukünftigen Ausbildung in sich aufzunehmen, und sich nothwendig christliche Anschauung anzueignen. Man denke sich nun den Zwiespalt des kindlichen Gemüths, christlich confessionelle Anschauung und jüdischen Religionsunterricht, Beides ihm von seinen Lehrern, den höchsten Autoritäten der Kinder, beigebracht und als bindende Norm empfohlen! Dies Verhaltniß zerstört nothwendig jedes Glaubenselement im Kinde. Das Gesetz begünstigt und verlangt die Heranbildung einer glaubenslosen Generation unter den Israeliten. Eine solche, gehört sie auch nur zur Minderheit, dürfte dem Staate wohl schwerlich zum Segen gereichen. Glücklicher Weise ist diese Regel des Gesetzes thatsachlich doch nicht so sehr zur Regel geworden! Die jüdischen Gemeinden Haben selbst vielfach eingesehen, daß die gesetzliche Regel schwer durchführbar sei. Einerseits mußten sie sich der angedeuteten bösen Folgen bewußt werden; der Glaube, daß das Gesetz, wenn auch nicht Proselhten-

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