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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-08-12 · Heft 33 (12.8.1862) · p. Seite 454

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 33 (12.8.1862)
Date
1862-08-12
Page
Seite 454 (sequence 4)
Language
German
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454 .. Aus dieser Sachlage entspringt die Nothwendigkeit, sich mit dem Elementarschulwesen der Juden zu beschäftigen. Letztere bilden zwar in Preußen die große Minderzahl; allein die Gerechtigkeit erheischt, daß die Fürsorge des Gesetzes die Minderheit so gut als die Mehrheit berücksichtige. Es darf dem Staate nicht gleichgültig sein, ob den jüdischen Kindern der erforderliche Schulunterricht gesetzlich gewährleistet wird oder nicht. Der Zustand des jüdischen Schulwesens, wie es sich in unserem Vaterlande gestaltet hat, bedarf der dringendsten Abhülfe. Dasselbe leidet zunächst an allen denjenigen Uebelständen, woran das Schulwesen im Allgemeinen krankt; der jüdische Elementarlehrer hat mit denselben Hindernissen zu kämpfen, wie sein christlicher College. Allein abgesehen hiervon, sind mit der exceptionellen Stellung der jüdischen Schule — welche durchgehe nds des Charakters der Oeffentlichkeit und des besonderen gesetzlichen Schutzes entbehrt— Mängel verbunden, welche die Stellung des Lehrers unerträglich und unhaltbar machen. Der Zweck dieser Schrift ist, die gegenwärtige schlimme Lage der jüdischen Schulen und Lehrer in Preußen kurz darzulegen, zugleich Heilmittel für dieselben anzudeuten. 'Hiebei wird es nothwendig sein, die Entwicklungsgeschichte der jüdischen Elementarschule zu erwähnen. — Vor Ende des vorigen Jahrhunderts hatten die Juden, vielleicht seltene Ausnahmen abgerechnet, keine von pädagogisch gebildeten Lehrern geleiteten Elementarschulen. Es war allerdings bei den Israeliten stets heilige Pflicht,, die Jugend in Religionswissenschaften zu unterrichten. Dies geschah jedoch nur selten in regelmäßig errichteten Schulen. Jeder Gesetzkundige, oder wer dafür gehalten wurde, konnte den Unterricht ertheilen. Ganze Gemeinden und einzelne Familien hielten sich wohl Lehrer, die dann auch theils als Synagogenbeamte, theils als Schächter nebenbei fungirten. Auf die Qualifikation der Subjecte wurde meistens wenig Gewicht gelegt. Verarmte Kaufleüte, vertriebene und heimathslose Glaubensgenossen, wandernde Polen waren es vielfach, denen man das Lehramt aus Mitleid zur kärglichen Nothdurft übertrug. Die eigentlichen Elementarfächer wurden vollständig vernachlässigt und mußte Jeder sich hierin selbst zu helfen suchen. Der. äußere Druck, dem die Juden unterworfen waren, lastete auch auf der. Schule, um die sich der Staat nicht kümmerte. — Durch die Bestrebungen eines Mendelssohn und einiger seiner Zeitgenossen, wie Hi Wesslh, David Friedländer, Herz Homburg, wurde in einzelnen jüdischen Gemeinden das Streben für bessere Schulemrichtung angefacht. Zugleich hatte das allgemeine Landrecht auch für die Juden die allgemeine Schulpflicht statuirt. Dieses Streben zum 'Besseren scheiterte jedoch größtentheils an dem Mangel von Bildungsanstalten für jüdische Lehrer. Um 1808 und später wurden in Berlin Versüche zur Gründung derartiger Anstalten, gemacht, jedoch ohne sonderlichen Erfolg. Für die. westlichen. Provinzen wurde durch den ür. Hain - dorf in Münster im Jahre. 1827 eine Bildungsanstalt für israelitische Lehrer gegründet, welche seitdem mehr als 300 Lehrer herangebildet hat. — Diesen Bestrebungen gegenüber verhielt sich der Staat durchaus passiv; er forderte zwar von dem jüdischen Lehrer dieselbe Qualistcation wie von den christlichen, gab ihm aber keine Gelegenheit, sich diese Qualifikation zu erwerben, keine Garantie, eine derselben entsprechende Lebensstellung einzunehmen. Gedachte Anstalt zu Münster hat weder Unterstützung, noch Beaufsichtigung vom Staate erhalten. Wie das Judenthum im Allgemeinen eine geduldete Privatgesellschaft, so wurde die jüdische Elementarschule als eine Privätschule betrachtet. Den Juden war es gestattetihre Kinder in die christliche Ortsschule zu schicken; sie durften auch Privatschulen errichten, mußten jedoch hierbei sich vorschriftsmäßig geprüfter Lehrer bedienen. Die Stellung dieser Lehrer zur Gemeinde war eine rein contractliche, ohne Schutz und Controlle der Behörde (Ministerial-Rescript vom 29. April 1827 und 28. Januar 1828). Eine Beihülfe aus Staatsmitteln wurde nie, aus Communalmitteln nur in exceptionellen Fällen (Rescript vom 18. Mai 1840 — kam wohl niemals thatsächlich zur Anwendung —) gewährt. Oeffentliche israelitische Schulen gab es nicht. Für die Provinz Posen war im Gesetze vom 1. Juni 1833 allerdings die Möglichkeit einer öffentlichen jüdischen Schule gegeben; diese Möglichkeit war jedoch so verclausulirt, daß dieselbe von wenig praktischem Werthe war. (Ministerial-Rescript vom 24. März 1838.) Das Gesetz vom 23. Juli 1847 erhob endlich die jüdischen Synagogen-Gemeinden aus geduldeten Privat-Gesellschaften zu Corporationen und gab. hinsichtlich der Schulen folgende Bestimmungen: §. 61. Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme des Unterrichts ' in der Ortsschule während des'gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisungen oder durch ordentlichen Besuch einer andern vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat-

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