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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-07-22 · Heft 30 (22.7.1862) · p. Seite 407

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 30 (22.7.1862)
Date
1862-07-22
Page
Seite 407 (sequence 5)
Language
German
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40! besonderen AmtSöbliegenheiten sind: der Besuch und die Ueberwachung des Gottesdienstes/die Religiönslehre durch regelmäßige Abhaltung von Predigten an Samstagen und Festtagen, der Confirmandennnterricht und die Coufirmation, die Beantwortung von Fragen über Religions¬ und Ceremonialgesetze, die Vornahme von Trauungen und Ehescheidungen, die Prüfung von Ritualbeamten, die Abhaltung von Leichenreden und jede analoge, seinem Berufe entsprechende Function. — §. 3. Die Amtsthätigkeit des Rabbiners ist auf die in §.2 bezeichneten Functionen beschränkt. — Jede andere Erwerbsthätigkeit, mit Ausnahme der schriftstellerischen und wissenschaftlichen, ist mit dem Amte des Rabbiners unvereinbar. — §. 4. Die Gemeindeverwaltung kann den Personalbestand des Rabbinats durch einen zweiten Rabbiner vermehren und wird alsdann dessen Verhältniß zu dem ersten Rabbiner bestimmen. — §. 5. Die Predigt des Rabbiners soll die Erkenntniß der mosaischen Religion in ihrer Reinheit bezwecken. Namentlich darf dieselbe keine Persönlichkeiten enthalten, noch sonst dem Gottesdienst und der Lehre fremde Verhältnisse berühren.— §. 6. In seinen Communicationen mit Aemtern, Behörden steht der Rabbiner unter der Controlle (sie!) des Vorstarkbes. Bei sonstigen Eingaben und Anträgen darf der Vorstand nicht umgangen werden. — §. 7. Die Ertheitung von Wurden und Titeln, insofern solche herkömmlicher Weise dem Rabbiner zusteht, erfordert in jedem einzelnen Fall die Genehmigung des'vereinigten Vorstandes und Ausschusses der Gemeinde. Desfallsige Diplome müssen mit dem Visa des.Gemeindevorstandes versehen sein. — §. 8. Der Rabbiner ist nicht befugt, Vorschriften oder Verbote in Religions- oder Ceremonialsachen oder überhaupt öffentliche Ansprachen an die Gemeinde und die Gemeindebehörden, oder an Gemeindeglieder zu richten, ohne vorgängige Genehmigung des vereinigten Vorstandes und Ausschusses der Gemeinde; noch auch den Bann oder sonstige Strafen anzudrohen oder auszusprechen.' Ebenso wenig darf er ohne diese Genehmigung Gemeindeangelegenheiten zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen. — §. 9. Die Ausübung seiner Amtsfunctionen' darf der Rabbiner dem Einzelnen gegenüber wegen dessen persönlicher Verhältnisse oder wegen Nichtbeachtung von Religions - und Ceremonialgesetzen nicht verweigernnoch an Bedingungenknüpfen, vielmehr hat er die religiöse- Handlungsweise eines Jeden seinem Gewissen M überlassen. — §.10. Predigten und Ansprachen, die bei besonderen Gelegenheiten zu halten sind / müssen zuvor dem Gemeindevorstande zur Genehmigung vorgelegt werden. — §. 11. Dem vereinigten Vorstande und Ausschuß der Gemeinde als ded dem Rabbinen Vorgesetzten Behörde liegt es ob, über die Beobachtung dieser Instruction zu wachen.— 2. Protokollauszug des vereinigten Vorstandes und Ausschusses, 6. d. Frankfurt ä. M., 12. Juni 1862: „Auf Commissionsbericht vom 3. l. M., die Instruction für den Rabbiner der israelitischen Gemeinde betreffend, ist der Beschluß: rc. Da der Vorstand und Ausschuß sich außer Stande sieht, das Provisorium des Rabbinats weiter fortdauern zu lassen, so sei dem Herrn Rabbiner Stein eine Abschrift der Instruction in ihrer nunmehr beschlossenen endgültigen Fassung, wie hiermit geschieht, znzustellen, mit dem Ersuchen, binnen 14 Tagen eine bestimmte Erklärung darüber anher abzugeben, ob er mit dieser Fassung übereinstimme; und mit' dem weitern Beifügen, daß der vereinte Vorstand und Ausschuß die Verhandlung hierüber als erschöpft betrachte und weitere Gegenbemerkungen anzunehmen außer Stande sei. „Würde binnen obiger Frist die Zustimmung des Herrn Rabbiner Stein nicht anher abgegeben sein, so müßte der vereinte Vorstand und Ausschuß dies als Ablehnung der Instruction ansehen und demgemäß weitere Verfügung treffen. — Sam n e l U l l m a n n. Philipp Ellissen." — 3. Protokollauszug des vereinigten Vorstandes und Ausschusses, 6. d. Frankfurt a. M., den 19. Juni 1862 (präs. den 2. Juli): „Der Herr Vorsitzende verliest ein die Verfügung vom 12. Juni zum Gegenstand habendes' Schreiben des Herrn Rabbiner Stein vom 16. d. M. Da sich nach Inhalt dieses Schreibens die endgültig festgestellte Instruction für den Rabbiner abgelehnt findet, das gegenwärtige Provisorium des Rabbinats somit zu keinem Definitivum führen kann, so wurde beschlossen,; ' ■ ' diesem Provisorium ein Ziel zu setzen, und dasselbe mit dem kommenden 15. August l. I. zu beschließen. —- „Demgemäß ist Herrn Rabbiner Stein unter Verdankung für die Führung dieses Provisoriums zu eröffnen, daß dasselbe mit dem kommenden 15. August aufzuhören habe, und über diesen Zeitpunkt hinaus nicht ausgedehnt werden solle, vielmehr mit diesem Tage die provisorische Amtsführung desselben sich beendige. '— Samuel Ullmann. Philipp Ellissen." —

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