Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 29 (15.7.1862)
- Date
- 1862-07-15
- Page
- Seite 391 (sequence 5)
- Language
- German
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gelischen Glaubens, aber innerhalb desselben wolle er von andern Elementen nicht berührt werden.* *) Bei der Verwarnung komme es darauf an, auf das Gemüth des Individuums zu wirken, und das könne nur durchZeinen Glaubensgenossen geschehen. Verlange man, daß dies von einem Bekenner eines andern Glaubens geschehe, so würde dadurch die Rechtsverwirrung im Volke erweitert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne er nicht annehmen, dnß ein Jude zum Richteramte befähigt sei. Es sei darauf hingewiesen worden, daß die jüdischen Assessoren sich am Ende ihrer Laufbahn befänden; sie. seien aber sämmtlich seit 1851 in die Carriäre getreten, hätten also gewußt, unter welchen Bedingungen, und könnten deshalb ein wohlerworbenes Recht nicht geltend machen. Die Staatsregierung könne deshalb nicht weiter gehen, als sie gegangen sei, und könne nur wünschen, daß der Antrag der Commission nicht angenommen, sondern zur Tagesordnung übergegangen werde. — Cultusminister von Mühler: Er wolle nur darauf Bezug nehmen, was über die Stellung der Lehrer an öffentlichen Schulen gesagt worden. Art. 12 der Verfassung enthalte das Princip, daß Juden nach ihren Fähigkeiten gleich allen Staatsbürgern zu öffentlichen Aemtern berechtigt seien. So lange aber kein Gesetz existire, müßten die alten Bestimmungen gelten. Das ältere Gesetz vom Äahre 1847 verordne nun, daß 1) bei akademischen Lehrämtern Juden in den Fächern der Medicin, Mechanik und Bolkswissenschaften, 2) bei Fachschulen, in denen es sich nur um die Aneignung bestimmter Fähigkeiten und Fertigkeiten handle, Juden gleichfalls als Lehrer zulässig seien, und demgemäß sei auch verfahren worden. Was aber diejenigen Schulen betreffe, in welchen es sich um Bildung und Erziehung der Jugend handle, so bestimme das Gesetz vou 1847, daß die Leitung und Beaufsichtigung dieser Schulen nicht in die Hände der Anden gelegt werden dürfe. Einzelne Fächer könnten sie trotzdem auch in diesen Schulen bekleiden. Man habe gesagt, nach dem Allgemeinen Landrecht hätten unsere Schulen ihren frühern historischen christlichen. Charakter verloren, gen lebhaft zur Wahrhaftigkeit ermahnt hatte, der christliche Richter die darauf folgenden christlichen Zeugen auf Das aufmerksam machte, was er (der Rabbiner) eben nachdrücklich ausgeführt habe. Der neue Justizminister wird also mit seinem neuen Argument kein Glück machen. Die Redaction. *) Man merke wohl auf diesen Satz, der, trotz feiner Beiläufigkeit, die Ansicht des Ministers verräth: der Jude ist kein Deutscher! Die Redaction. da sie Staatsanstalten geworden feien. Eine solche Erklärung sei aber bis jetzt nicht zur Anwendung gekommen. Der Staat habe allerdings das Recht der Oberaufsicht, aber noch habe'Niemand daraus gefolgert, daß den christlichen Schulen ihr historischer Charakter genommen sei, und seiner Ansicht nach berechtige jener Artikel des Allgemeinen Landrechts überhaupt zu keiner solchen Auslegung.*) — Die Vertagung sowohl als der Schluß der Debatte werden beantragt. — Abg. Pärris ist S (Brandenburg) beantragt zur Fragestellung, daß der Präsident zuerst über den Schluß abstimmen lasse, denn DaS, was die Minister gegen die Commissionsanträge vorgebracht, sei so wenig geeignet gewesen, Jemanden gegen dieselben einzunehmen (Heiterkeit) > daß alle Mitglieder den Schluß mit Freuden' begrüßen werden, um die wichtige Sache heute noch zum Austrag zu bringen.— Der Schluß wird angenommen. — Abg. Res. Äßmann: Die Bedeutung der heutigen Debatte liege in dem mächtigen Druck der öffentlichen Meinung, der sich geltend machen solle. Praktisch werde der Beschluß augenblicklich nicht werden; auf die Länge aber werde man nicht mehr die Aussprüche der öffentlichen Meinung als Monologe hinstellen können. Die gegenwärtige Lage der Sache fei eben nur ein Spiegelbild unserer versassungsmäßigen Zustande überhaupt, wie denn ein früherer Ausspruch im Hause sehr richtig sei, daß die Emancipation der Juden stets mit der freiheitlichen Entwickelung der-Nation Hand in Hand gegangen sei. (Der Redner giebt daraus eine Geschichte der verschiedenen Stadien der Judensrage.) Der Inhalt der Art. 4 und 12 sei so einfach, daß er gar nicht ohne das Hineinziehen von Sympathien und Anti- *) Wir wollen' hier die Ansichten des neuen Cnltusministers nicht weiter bekämpfen, wohl aber auf den Widerspruch aufmerksam machen, in welchen er mit dem neuen Justizminister gerathen ist. Er stellt'sich aus den Standpunkt des Judengesetzes von 1847 und erklärt dies noch für rechtsgültig. Der Justizminister aber erkennt dies nicht an, sondern hält es für ausgehoben durch die Verfassung» da er sonst nur auf dieses Gesetz zurückzugehen gebraucht Hätte, um den Juden die Befähigung zum Richteramte gesetzlich abzusprechen. Es ist jedenfalls ein schlimmer Zustand, wenn zwei Minister über die Gültigkeit eines Gesetzes so sehr disharmonirenAber abgesehen hiervon, wünschten wir wirklich, der Cultusminister brächte hinsichtlich der Anstellung jüdischer Lehrer den betreffenden Paragraphen des Judengesetzes von 1847 nur zur Ausführung — das geschieht aber eben nicht, und die ministerielle Praxis bleibt noch hinter der ministeriellen. Theorie zurück. Die Redaction»