Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 29 (15.7.1862)
- Date
- 1862-07-15
- Page
- Seite 390 (sequence 4)
- Language
- German
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schon oft Gegenstand der Discussion in diesem Hause gewesen und er habe seine Meinung über die Frage schon mehrfach kundgegeben. Heute habe sein Wort also nur noch den Charakter eines Zeugnisses dafür, daß er noch gegenwärtig bei seiner Ansicht feststehe. Seiner Ueberzeugung nach sei die Frage, ob Juden zu Richterämtern zuzulassen seien, , zu entscheiden, ohne Rücksicht auf Sympathien oder Antipathien, sie sei lediglich eine Rechtsfrage. (Bravo.) Seine Ansicht gehe dahin, daß der preußische Staat kein Recht habe, die Juden von den Richterämtern ferner auszuschließen. (Beifall.) Das Ministerium, dem er angehört habe, habe den Grundsatz adoptirt, daß die Versaffungsbestimmüng ein actuelles Recht sei, und deshalb seien die Juden nicht nur zu ständischen Rechten, sondern auch im Ressort des Ministeriums des Innern zu Schulzenämtern zugelassen worden. Für die Ausschließung der Juden gebe es nur zwei Gründe; entweder müsse man sagen, Laß sie nicht befähigt seien, oder man müsse sagen, das Richteramt stehe mit der christlichen Religionsübung zusammen. Er könne weder das Eine noch das Andere zugestehen. Die Function des Richters sei, Recht zu sprechen, und dazu sei der Jude ebenso befähigt wie der Christ. Auch die Einwendungen, welche hervorgehoLen seien aus der Eidesleistung und aus der Verhinderung des Juden, am Sab- Lath sein Amt zu versehen, könne er ebenfalls nicht für zutreffend erachten. Wären sie aber zutreffend, so halte er sie für Nebenumstände/ die mit der Hauptsache in keinem Zusammenhänge stehen; es müßte dem Juden überlaffen bleiben, Vorkehrungen zu treffen, daß er sein Amt gehörig versehen könne. (Ruf: Sehr wahr!) Aus allen diesen Gründen könne er zu keinem andern Resultate kommen, als daß der preußische Staat kein Recht habe, die Juden vom Richteramte auszuschließen. Etwas anders stehe die Sache wohl in Bezug auf das Cultusministerium. Es gebe eine große Anzahl von Stellen, die allerdings mit der Religionsübung im nahen Zusammenhänge standen, so daß sie von Juden nicht verwaltet werden können. Aber es gebe auch innerhalb dieses Ressorts eine Menge von Lehrerstellen, welche sehr wohl von Juden Universität; dann lasset keine protestantischen Kinder in katholische Schulen gehen und vice ver8s; dann theilt aber auch die Menschenwelt in politischer, socialer, industrieller, wissenschaftlicher, kurz in-allen Beziehungen in sorgfältig getrennte Viertel ab, wo jede Confession isolirt von der andern lebt! Dies ist die Logik dieser Ansicht.' Die Redaction. verwaltet' werden könnten, und deshalb glaube er auch in Bezug auf das Eultusministerium dem Commissionsantrage beitreten zu müssen. (Lebhafter Beifall.) *) Justizminifter Graf zur Lippe: Es werde von ihm, da er erst neu an diese Frage herangetreten sei, erwartet werden, daß er sich darüber ausspreche, wie er sich zu dieser Frage stelle. Er halte sich an die Bestimmung des Art. 4 der Verfassung , wonach die Richterämter jedem Befähigten verliehen werden sollen. Unter diesem Ausdrucke werde man doch verstehen müssen, daß Derjenige auch befähigt sei, alles Das vorzunehmen, was von dem Richter verlangt werde,'und dazu gehöre auch die Eidesabnahme und vor der Abnahme die Verwarnung vor dem Meineide. Er wolle zugeben, daß der Eid kein Act der Religionsübung sei; er sei aber ein religiöser Act, und sei Dieses anerkannt, so müsse die Frage dahin ventilirt werden, ob Jemand, der einer andern Religion angehöre, die erforderliche Warnung vor dem Meineide machen könne? Kein Christ werde durch eine Admonition eines jüdischen Richters sich in seinem Gewissen überhaupt berührt fühlen. (Lebhafter Widerspruch : Oh! oh!) **) Der Deutsche sei Bekenner entweder des katholischen oder evan- *) Die Auslassungen Schwerins sind jedenfalls in der ganzen Debatte, die sich keineswegs über das gewöhnliche Niveau erhob, die bedeutendsten, stellen den allein richtigen Grundsatz aus und haben darin ihre Stäkke, daß er sie als Minister auch bethatigt hat. Die Redaction. **) Der neue Justizminister will jedenfalls etwas Neues Vorbringen und legt daher das Hauptgewicht statt auf die Eidesformel auf die Vorhaltung. Zur Ehre des christlichen Volkes muß »aber seine Argumentation als die verfehlteste und unrichtigste zurückgewiesen werden. Nein, so weit ist es Gott sei Dank niemals gekommen, daß ein Christ die Verwarnung vor dem Meineide als eine leere und eitle, als eine nichtssagende und nicht zu beachtende angesehen hätte, weil sie von eineut Menschen ausgesprochen wird, der seiner Confession nicht angehört! Ein Christ, der vor der Verwarnung vor dem Meineide als solcher so wenig Achtung hat, daß er sich erst umsieht, wer sie ausspricht, und dann noch Unterschiede macht, ob er sich darnach zu richten habe oder nicht, wird schwerlich die Vorhaltung eines christlichen Richters mehr berücksichtigen. Der Meineid war auch von den heidnischen Religionen als Verbrechen und Frevel gebrandmarkt. Ihre Schuldhaftigkeit kann nicht aus einer Confession gezogen werden, sondern entspringt aus dem Verhältniß zu Gott und zu seinen Mitmenschen. Alle solche Sophismen verschwinden vor der Wirklichkeit in den Dunst, aus welchem sie entsprungen sind. Schreiber Dieses erlebte mehrere Male, daß, als er in seinem Amte einen jüdischen Zeu-