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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-07-15 · Heft 29 (15.7.1862) · p. Seite 389

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 29 (15.7.1862)
Date
1862-07-15
Page
Seite 389 (sequence 3)
Language
German
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Juden sei durch den Eid unserer Könige geheiligt, worden, und. dieses Hätte nicht so lange auf seine Ausführung warten sollen. Deshalb fordere er das Haus auf, einstimmig dem Commissionsantrage beizustimmen. — Abg. vr. Zehrt: Wenn das Haus den Juden zu ihren verfassungsmäßigen Rechten verhelfe, so dürfe dies nicht mit einer Beeinträchtigung.der Rechte der christlichen Ünterthanen des Staats geschehen; er müsse aber behaupten, daß durch die Ausführung des Commissionsantrages den christlichen Ünterthanen ein schreiendes Unrecht zngefügt werde. — Im westphälischen Frieden sei die Schule als ein snnexuw exereiu-i religionis hingestellt und dieses Verhältniß habe sich bis jetzt noch nicht geändert. Die Juden hätten gar keinen Anspruch auf die bis jetzt bestehenden Schulen, wenn ihnen ein Anspruch darauf nicht statutarisch garantirt. wäre. Die Schulen seien stiftungsmäßig eingesetzt, um/ die Zwecke der Familie', der Kirche und des Staates zu erfüllen. Wenn die'Schulen auch unter der Aufsicht des Staates ständen, so seien sie nicht reine Staatsanstalten, weil ihr Ursprung ein ganz besonderer sei. Viele Lehrgegenstände gebe es, wie mit der Religion nicht in. Verbindung ständen, aber es sei nicht gesagt, daß sie nicht mit der Religion in Verbindung gebracht'werden könnten. Es sei hier schon angeführt, daß das Einmaleins weder christlich noch jüdisch sei, allein es komme doch vor, daß z. B. Exempel in einer Form aufgegeben würden, welche sie mit der Religion in Verbindung brachten. (Heiterkeit.) Man werde eine Feindseligkeit gegen die Juden Hervorrufen, wolle man zu ihren Gunsten den Rechten der Christen zu nahe treten, und deshalb Witte er um Verwerfung des Commissionsantrages.*) — Abg. Pflücker zum ersten Theile des Commissionsantrags: Den Rechtspunkt werde er nicht berühren; dieser sei im Berichte aujs Klarste erörtert. Er glaube im Namen einer großen Mehrheit seiner Berufsgenossen sein Bedauern darüber aussprechen zu müssen, daß neben ihnen.noch eine. Anzahl von Berufsgenossen.ihrer verfassungsmäßigen Rechte beraubt seien. Die Berufung der Regierung auf Art. 14 der Verfassung sei rechtlich vollständig unhaltbar. Er theile uicht die Bedenken, daß düs christliche Bewußtsein sich *) Zarte Seele, die aus Besorgniß, daß sich Jemand den Magen verdirbt, ihn verhungern läßt! Daß das Preußische Schulwesen unserer Zeit lediglich den westphälischen Frieden zu feiner Unterlage habe und in ihm wurzele, ist eine so komische Behauptung, daß sie zu widerlegen lächerlich wäre. Die Re d action. gegen die Abnahme eines, Eides durch einen jüdischen Richter erklären werde; es werde wie. bisher Keiner fragen, ob der vereidigende Richter ein Jude oder. Christ sei. Schon jetzt gebe es viele Richter jüdischer Abstammung, die durch ihre Taufe doch nicht die Physiognomie verloren und doch noch keinen Anstoß gegeben Hätten^ Die Juden befänden sich auch den christlichen Richtern gegenüber in derselben Lage. Er sei der Meinung, daß seine christlichen Collegen, von denen viele jüdischen Collegen vorgezogen worden seien, mit schweren Gefühlen sich auf einen Stuhl setzen müßten, der einem Andern gehöre. Er empfehle die Annahme des Commissionsantrages.— Abg. Schulz (Borken): Die Frage der Anstellungsfähigkeit jüdischer, protestantischer und katholischer Lehrer habe nur eine Bedeutung, wenn die Aspiranten wirklich confessionell gesinnt seien. Davon müsse man aber ausgehen. In rechtlicher Beziehung neige er sich der Ansicht zu, daß nach den bestehenden Gesetzen jüdische Lehrer einen Anspruch auf Anstellung an höheru Lehranstalten noch nicht haben; er habe indeß noch keine bestimmte Ueberzeugung in dieser Beziehung. Was den innern Werth dieser Anstellungssähigkeit betreffe, so vermisse er in dem Commissionsberichte eine ausreichende Jnbetrachtnahme des ErziehungsMomentes der Schule. Das Volk wolle im Großen und Ganzen eine christliche Erziehung des Heranwachsenden Geschlechts; eine solche sei aber nur durck christliche Lehrer möglich. Auf der Schule diene auch jeder Unterrichtsgegenstand als Erziehungsmittel. Deshalb stimme ev bei der jedenfalls zweifelhaften Rechtsfrage gegen den betreffenden Theil des Commissiousantrages. *) — Abg. Graf Schwerin: Die heutige Verhandlung sei *) Was versteht der Herr Schulz unter „christlicher Erziehung"? Die sittliche Erziehung? Diese kann ein jüdischer Lehrer ganz ebenso gut erwirken, wie ein christlicher, und' erweist dies nicht allein die Theorie, sondern auch die Praxis täglich. Versteht er aber darunter die christlich-kirchliche, so hat Herr Sch. Recht, daß sie ein jüdischer Lehrer nicht geben kann, sie kann aber nur durch den eigentlichen Religionsunterricht erwirkt werden, nicht aber durch die anderen Unterrichts- und Bildungszweige, es sei denn, man wolle Geographie, Naturhistorie, Schönschreiben, Rechnen, Mathematik u. dgl. zu engherzigsten überkirchlich - confessionellen Ziehmittelchen verunstalten. Dann hört aber, auf von „christlich" zu sprechen, und saget> nur : katholisch, lutherisch, reformirt, mennonitischu. s. w., und. lasset niemals einen Lehrer einer Confession bei einer Schule fungiren, deren Schüler einer andern Confession angehören; dann hebet alle Simultanschulen auf, von der Elementarschule bis zur

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