Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 28 (8.7.1862)
- Date
- 1862-07-08
- Page
- Seite 379 (sequence 9)
- Language
- German
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379 welches die Bekenner der jüdischen Religion von allen Aemtern ausschließt, bei deren Verwaltung sie in die Lage kommen könnten, christliche Eide abzunehmen, also von Richter-Aemtern. Der Vertreter des Justizministerii hat sich dahin geäußert: „Der Iustizminister hält die Verfügung vom 9. Oktober 1851 ausrecht, erkennt eine Verfassungswidrigkeit derselben nicht an, und namentlich nicht, daß eine solche aus dem Art. 12. der Verfassungs-Urkunde gefolgert werden könne." „Nach dieser Erklärung (fügt die Commission hinzu) liegen also dem gegenwärtigen Herrn Iustizminister selbst die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der allegirten Verfügung, die sein Vorgänger im Amte hegte, fern, er hält dieselbe vielmehr für unzweifelhaft verfassungsmäßig. Für eben so unzweifelhaft verfassungswidrig hält sie die Commission, für eben sowohl Dem Art. 12., wie dem Art. 4. der Verfassung direct zuwiderlaufend." — 2) Der andere Gegenstand der Beschwerde ist das „seinem Datum nach gar nicht und seinem Inhalte nach nur dahin bezeichnete Rescript des Unterrichts-Ministers von 1851, daß es den Juden die Katheder an dem Gymnasien u. s. w. verschließe." . Ueber diesen Punkt hat sich der Vertreter des Cultusmmisteriums dahin geäußert: „Die Staatsregierung müsse an der bereits bei früheren Berathungen geltend gemachten Auffassung festhalten, daß den Juden die Ansteüungsfähigkeit in öffentlichen Lehrämtern insoweit zugestanden werde, als nicht der christlich confessionelle Charakter der einzelnen Lehranstalt ein Hinderniß darbiete." Art. 12. der Verfassung räume' sachgemäß den Juden nicht mehr Rechte ein als den Christen. „Das verfassungsmäßige Recht der Christen aber auf Zulassung zum öffentlichen Lehramt bestehe darin, daß Evangelische von öffentlichen Lehrämtern an katholischen oder Simultan-Anstalten um ihres Bekenntnisses willen nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dagegen könne ein Evangelischer in der Zurückweisung von einer ausschließlich katholischen Anstalt keine Beeinträchtigung seines durch die Verfassungs-Urkunde garantirten staatsbürgerlichen Rechtes finden. Ebensowenig umgekehrt. Hieraus ergebe sich als das verfassungsmäßige Recht des Juden, als Lehrer an jüdischen Unterrichts-Anstalten in gleicher Weise zugelassen zu werden, wie dies für christliche Lehrer an christlichen Unterrichts-Anstalten Rechtens ist. Andernfalls wurde man den Juden auf Grund des Art. 12. mehr Rechte zugestehen, als den Christen, und ein Jude, welcher zu einer christlichen Confesfion übertrete, würde damit eine Veränderung seiner Rechtsfähigkeit erleiden." Danach werde bei den Elementarschulen verfahren. Beim höheren Schulwesen stehe die Sache principiell genau ebenso. „Wenn hier das Verhältniß in seinen Resultaten sich anders gestalte, so läge dies nicht in einer abweichenden Beurtheilung des staatsbürgerlichen Rechtes, sondern darin, daß es auf diesen Gebieten an dem Bedürfniß, eigene jüdische Lehranstalten zu gründen, bisher gefehlt habe, und demzufolge solche Anstalten als öffentliche nicht existiren." — „Nach dieser Erklärung (fügt der Bericht hinzu) steht also der gegenwärtige Unterrichts-Minister wesentlich auf demselben Standpunkte, wie sein Vorgänger im Amte, nur daß er es.vorzieht, diesen Standpunkt nicht durch den Schein irgend einer Concession zu verhüllen. Er läßt die Frage, welchen von den höheren Unterrichts-Anstalten ein besonderer christlich - confessioneller Charakter beizulegen sei, nicht offen, sondern erklärt sämmtliche bestehende Anstalten der Art ohne Weiteres für christliche, und schließt damit Juden von allen ohne Ausnahme aus. Daß diese Auffassung nicht den Art. 4. und 12. der Verfassung entspreche, darüber herrschte in der Commission keine Verschiedenheit der Ansichten. Indem sie diesen Verfassungsbestimmungen scheinbar die größeste Tragweite zugesteht, macht sie deren Anwendung auf dem Gebiete der Schulverwaltung durch eine willkürliche Aufstellung des Charakters der öffentlichen Schulen illusorisch." Die Commission beantragt einstimmig, die Petitionen „der Staatsregierung zur Abhülfe und in der Erwartung zu überweisen, daß die im Ressort des Justiz- und Cultus-Ministern noch aufrecht erhaltenen verfassungswidrigen Beschränkungen der Anstellungsfähigkeit der Juden endlich beseitigt werde." Berlin, 25. Juni. Die schon Öfters in dem Hause der Abgeordneten erörterte, durch die Verfassung gewährleistete volle Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte durch die Juden wird demnächst daselbst wieder zur Sprache kommen. Der hiesige Gerichts-Assessor Dr. Behrend und eine Anzahl jüdischer Collegen haben nämlich neuerdings durch den Abgeordneten für Berlin, Geh. Justizrath Taddel, eine Eingabe gegen die bisher noch übliche Ausschließung jüdischer Assessoren von dem Richteramte und für Aufhebung des diese Ausschließung verhängenden Staatsministerialbeschlusses vom Jahre 1851 überreichen lassen. 28