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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-07-01 · Heft 27 (1.7.1862) · p. Seite 358

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 27 (1.7.1862)
Date
1862-07-01
Page
Seite 358 (sequence 4)
Language
German
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hat, wünschte dieselbe Jüdin werden zu lassen und wandte sich dieserhalb an Herrn vr. Adler mit der Bitte, einen gewissen' Revd.' Mr. Sandeshut zur Vollziehungder Conversion zu bevollmächtigen. Darauf erhielt er folgenden Bescheid: No. 6367. Bureau des Öberrabbinen. > - 16. Finsbüry Square. - London, 14. October 5622. ..f-K c Sir, ' In Erwiderung Ihres Briefes vom 11. d. M. bedauere ich es sehr, - daß es nicht in meiner Macht steht, den Revd. Mr. Landeshut zu bevollmächtigen, die Dame, die Sie: erwähnen-, zur Jüdin zu machen. Es ist zunächst gegen die Bedingungen, unter welchen Juden gestattet wurde, in England sich - niederzulasssen, Convertiten anzunehmen; doch wäre dies, auch: gestattet, so ist doch in Manchester keine: kirchliche Behörde, durch welche solch eine Ceremonie voll- ' zogen werden könnte. h Dem Revd. Mr. Landeshut habe ich mitgetheilt, daß nach.Verlauf von 6 Monaten, vom Datum Ihres Gesu-. ches an gerechnet, Ihnen die nöthigen Briefe (?) an die Behörden in Holland (?) eingehändigt werden sollen, welche: den Gegenstand sehr erleichtern werden. (?) Sie erwähnen, daß der Präsident der Manchester-Re-; form-Gemeinde es bewerkstelligen will, daß die Dame zur; Jüdin gemacht werde. Ich bin berechtigt zu sagen, daß ein solcher.Akt, se lhst wenn er n ich tgegen die Ge - l setze des Landes verstieße, gegen die Gesetze des Judenthums (!!) wäre und daß'Sie finden würden, daß ihrej Conversion nicht anerkannt! werden würde, mit Ausnahme vielleicht einiger wenigen Reformgemeinden, welche gleich der in Manchester, constituirt sind. Ich verharre rc. re. N. Adler, vr. Hier ist die legale Seite der Frage (und ich rede heute nur von.dieser)/ klar und unzweideutig dargelegt. Und wir halten, als wir jener Zeit dieses Schriftstück zu Gesicht bekamen, um so weniger Zweifel an dem guten Ernst des Doctors, als wir wußten, daß diese Entscheidung in dem fraglichen Falle einer gänzlichen Verweigerung gleichkömmt. Kenn der betreffende Mann ist absolut außer Stande, die schweren Kosten einer Reise nach Holland sowie die Forderung, der holländischen Behörden (!) zu tragen, die sich. zusammen aus wenigstens 30 Pfd. St., d. i. 200 Thaler Preußisch oder, circa 350 Fl. Rhein., belaufen,, noch kann er sein kleines Geschäft, das ihn ernährt, für einen Zeitraum von 8 oder 10 Tagen verlassen; dies allein wäre halber Ruin für ihn! Die Folge hiervon war, daß der Mann, dessen religiöses Gewissen besonders durch seine Pflicht gegen Kinder rege wurde, hülflos blieb, da er versäumte Pflicht nachzuholen sich bestrebte. Und da er um jeden Preis den Zwiespalt aus seiner Familie verbannt wissenwollte,— was lag ihm näher, als sich sammt den Kindern taufen zu lassen? und es wäre wirklich dazu gekommen, hätte nicht die Hoffnung Mordechai's sich erfüllt: *>rtN 21P7272 D^-hrpb ndLni rrn. Wenn diese Seite zwar der gnädigen Anerkennung des hochwürdigsten .Rabbinats in London sich nicht zu erfreuen hat, so weiß sie sich dafür durch die Anerkennung des wahren Tribunals, das über unsere Handlungen zu entscheiden hat, zu entschädigen, insbesondere aber durch den Anblick einer zu Frieden und herzlicher Eintracht restituirten Familie. Wie groß mußte aber unser Erstaunen sein, als wir etwa vier Monate später ein Schriftstück zu Gesicht bekamen, in welcher von einer Ungesetzlichkeit einer Conversion gar nicht mehr die Rede ist, sondern in dem dasselbe Bureau, unter derselben Autorität, ohne auch nur die leiseste Andeutung auf Holland und seine gesegneten „Authorities", sich ganz einfach erbietet, eine Eonversion vorzunehmen. Das Schriftstück bezieht sich auf den Fall, der; leider nicht ganz correct, in No. 16 d. Bl. S. 196 von Hamburg aus berichtet ist. Indem wir uns Vorbehalten, auf diesen Fall speciell zurückzukommen, mag für heute Ihren Lesern zu wissen genügen, daß der Mohel in Cardiff an Herrn Dr. Adler die Frage richtete, ob er das eheliche Kind einer Proselytin, die seit zwei Jahren zur Gemeinde gehöre, beschneiden dürfe? Auf die Rückfrage vr. Adlers, ob die Frau Zeugnisse ihres Uebertrittes besitze? wurde, ihm eine in aller Form Rechtens unter der Autorität einer der ersten Gemeinden des Königreiches und der Assistenz eines Herrn Dr. A. wohlbekannten Rabbinen ausgestellte nnirid) übersandt. i.: ■' Folgendes nun ist die Antwort des frommen Rabbi: Bureau des Oberrabbmen. . 16. Finsburh Square. > London, 22. Januar 5622. Ehrwürdiger Herr! Ich - bin im Besitze Ihres Briefes vom 21. d. M. und bedauere recht sehr> daß das mir zugesandte Dokument durchaus unbefriedigend ist. Unter den eigenthümlichen Umständen des Falles und der Fürsprache des Vorstandes und Ihrer selbst bietet sich

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