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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-06-17 · Heft 25 (17.6.1862) · p. Seite 328

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 25 (17.6.1862)
Date
1862-06-17
Page
Seite 328 (sequence 4)
Language
German
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3S8 §. 2. Außerhalb der Cultusgemeinden können sich auch Synagogengemeinden bilden. §. 3. Jeder Israelit muß einer israelitischen Cultusgemeinde angehören. §. 4. Die Cultusgemeinde ist als constituirt anzusehen, wenn a) eine Synagoge, K) ein Religionslehrer oder Rabbiner, e) ein Schächter in Wirksamkeit besteht. §. 5. Der Rabbiner ist der Verkünder der jüdischen Glaubenslehre, Rathgeber und Lehrer in religiösen Angelegenheiten der Gemeinde) ihm liegt die Führung der Geburts-, Trauungs- und Sterberegister ob, er hat auch die Trauungen rechtsgültig vorzunehmen. §. v. Jeder Rabbiner muß zum Rabbinate gehörig befähigt sein und die Maturitätsprüfung mit Erfolg ab-. gelegt haben; er wird von der Cultusgemeinde gewählt und von der zuständigen Regierungsbehörde bestätigt. ' §. 7. Sobald die im 4 ten Absätze erwähnten Bedingniffe zur Constituirung einer Cultusgemeinde vorhanden sind, treten die Mitglieder derselben aus dem Verbände derjenigen Cultusgemeinde aus, welcher sie bis dahin angehörten; es sind aber in ein und demselben Orte zwei Cultusgemeinden nicht zuzulaffen. — Bis hierher waren in zwei Sitzungen die Berathuygen gelangt, als mit dem Beginne der dritten Sitzung ein Jncidenzfall eintrat. Man wird bemerken, daß zwischen dem vierten und den folgenden Paragraphen ein Widerspruch stattfindet. Jener bestimmt, daß eine Cultusgemeinde einen Religionslehrer oder einen Rabbiner haben könne, die folgenden stellen die Pflichten und Rechte blos des Rabbinen fest, zum Theil solche, die dem Staate gegenüber und von rechtsgültigen Folgen geübt werden, ohne daß ausgesprochen ist, ob der Religionslehrer dieselben Pflichten und Rechte haben solle, sowie denn auch über die Befähigung als Rabbiner gesprochen wird, nicht aber als Religionslehrer. Es kam dies daher, daß im Entwürfe der Commission nicht „Rabbiner oder Religionslehrer", sondern „Rabbiner und Religionslehrer", jedoch mit dem Bemerken, daß der Rabbiner auch den. Religionsunterricht geben könne, gestanden hatte. Es waren in der Debatte darüber, sowie in der folgenden von einem Mitglieds der Versammlung bittere Worte über das Rabbinerthnm gefallen, welchen sich dann Andere anschlosien. In der dritten Sitzung trat nun ein Herr Friedrich Hirsch auf, sprach mit hoher Begeisterung über den Beruf des Judenthums in unserer Zeit und das moderne Rabbinerthum als dessen Organ, und trug mit Bezug auf §. 4 darauf an, da er (Redner) sich eine Cultusgemeinde ohne Rabbiner nicht denken könne, daß „das Comitü nicht stritt an die bisher gefaßten Beschlüsse gebunden sein solle", ein Antrag, welchen die Majorität annahm. Die Versammlung hatte sich also hiermit selbst rectificirt, und lassen wir daher lieber die Aeußerungen der Gegner des modernen Rabbinerthums auf sich beruhen*), und möchten nur fragen, ob die Versammlung sich selbst in dieser ihrer Beschaffenheit und Tendenz als vorhanden denken könnte, wenn das moderne Rabbinerthum nicht vorhanden wäre. §. 8. Jedes Mitglied einer Cultusgemeinde hat nur zu jenen Auslagen beizutragen, welche für solche Bedürfnisse des Cultus entfallen, die das betreffende Mitglied der Cultusgemeinde nicht schon im Verbände einer Synagogengemeinde, der dasselbe angehört, befriedigen kann; jedoch sind die Auslagen für die Dotirung des Rabbiners in jedem Falle auf alle Mitglieder der Cultusgemeinde zu repartiren. Es soll den Synagogengemeinden freigestellt werden, welcher der in gleicher Entfernung von ihnen situirten Cultusgemeinden sie sich anschließen wollen^ K. 9. Die Rechte und Pflichten des Rabbiners wer- *) Unter Anderem wurde gesagt, talmudisch und religiös-freiheitlich seien kein Gegensatz, da der Talmud freie Discussion sei. Wir möchten diese Behauptung z. B. nach Würzburg zur Beurtheilung weisen. Allerdings ließ der Talmud unter gewissen Bedingungen eine freie Discussion zu, aber hinsichtlich Dessen, was als Regel und Vorschrift einmal angenommen war, läßt er keine Freiheit zu. Im Leben kommt es aber weniger auf Discussion, als aus Regel und Vorschrift an, und es ist da keine Freiheid vorhanden, wo jeder, selbst der kleinste Lebensakt, einer unwandelbaren Vorschrift unterworfen ist. — So wurde auch die banale Phrase vorgebracht, daß die jüdische Trauung ein Civilakt sei, weil sie der Assistenz eines Rabbinen nicht bedürfe. Die Leutchen sehen nicht ein, wie sie hierdurch mit sich selbst in Widerspruch kommen, denn sie imputiren hiermit dem Rabbinen die Geistlichkeit, während sie stets darauf Hinweisen, daß der Rabbiner kein Geistlicher sei, und sie erklären Alles für Civilakt, was kein Rabbiner thut. Allerdings ist die jüdische Trauung kein geistlicher Akt, aber sie ist seit Jahrtausenden ein religiöser Akt, denn sie wird als eine „Heiligung" O’b nunpra dn ''-rn) bezeichnet und mit Segenssprüchen begleitet. Sowie aber jedes Gebet eines Einzelnen ein religiöser Akt ist, so ist: die jüdische Trauung auch ein religiöser Akt, wer. auch dabei assistire. Man werde endlich hierüber klar. Jede Eheschließung enthält ein bürgerliches und ein religiöses Moment, das eine schließt das andere nicht aus; niemals kann eine Eheschließung ohne bürgerlichen Inhalt gedacht werden, ein Unglück aber wäre es, wenn sie ohne das religiöse Moment gedacht würde.

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