Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 24 (10.6.1862)
- Date
- 1862-06-10
- Page
- Seite 312 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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312 ser die Messer nicht für vorschriftsmäßig scharf findet, so wird der mit denselben geschlachtete Gegenstand nicht für. koscher gehalten. So geschah es, daß zwei Schächter vom Lande am 25. April l. I. zum Bel6nyeser Rabbi kamen und' von diesem in die Küche gewiesen wurden, um ihre Messer nochmals und bester zu schleifen. Das Dienstmädchen des Rabbi sah dies und erzählte voll Besorgniß dem Dienstmädchen des jüdischen Lehrers/daß sie sich wegen dieses verdächtigen Messerschleifens in großer Angst befinde. Am folgenden Tag, nämlich am 26. April, schickte die Frau des Lehrers ihr Dienstmädchen mit einem Buch in die Synagoge, welches ihr Mann zu Hause vergesten hatte; das Mädchen kam dem Auftrag nach und übergab das Buch dem Lehrer in der Synagoge. Acht Tage später begab sich das Dienstmädchen des Lehrers in ihre Heimath nach Remete und macht dort beim Ortsnotar die Anzeige, daß sie vor acht Tagen dem jüdischen Lehrer in Bel^nyes ein Buch in die Synagoge getragen und in der Mitte derselben das mit den Füßen an einen Deckbalken aufgehängte Dienstmädchen des Rabbigesehen habe; unter dem Kopf des Schlachtopfers sei ein hölzernes Gefäß gestanden, in welches das Blut des ermordeten Mädchens floß; sie selbst habe man auch tödten wollen, aber sie sei entflohen. Der betreffende Ortsnotar zeigte den Vorfall dem Belänyeser Oberstuhlrichter, respective dem Belänyeser Comitatsjurassor an. Als dieser die Untersuchung einleitete, beharrte das Nemeter Mädchen bei seiner vor dem Notar gemachten Aussage, blos mit der Modifieation, daß sie zwar nur den Rücken des in der Synagoge aufgehängten Mädchens gesehen habe, dennoch aber an der Ueberzeugung festhrlte, daß es kein anderes als das Dienstmädchen des Rabbi gewesen sein könnte, weil dieses jetzt verschwunden sei, ohne daß Jemand den Aufenthalt desselben angeben könnte. Als der Rabbi und der Lehrer verhört wurden, sprachen sie mit begründeter Indignation ihr Bedauern darüber aus, daß die von den vaterländischen Gesetzen tolerirte jüdische Glaubensgenossenschaft so leichthin einer solchen unmenschlichen That für verdächtig gehalten werde, welche nur in der Einbildungskraft oder in der böswilligen Erdichtung eines kindischen Mädchens existire; übrigens könne der Rabbi den Aufenthaltsort seines angeblich ermordeten Dienstmädchens nicht angeben, weil sich dieses heimlich aus seinem Hause entfernt habe; mehr bedurfte es für das Publikum nicht; der Rabbi kann das Dienstmädchen nicht vorführen, folglich ist der Thatbestand erwiesen; man schreit Zeter über die Juden; die Frau des jüdischen Lehrers wird auf der Gasse beinahe gesteinigt und den Kindern Israels eine schreckliche Rache gedroht. > , fy ,-Unterdessen ergiebt es sich, daßdas angeblich Hmordete Dienstmädchen in'^ jenem Stadttheil von Delünyes, welcher Burgundia heißt, bei einem andern Juden iw Dienst getreten sei, und seine Entweichung vom Rabbi bereue, zu welcher sie durch das Dienstmädchen des jüdischen Lehrers veranlaßt würde. Hierauf erfolgte, natürlich die Consrontirung des Remeter Dienstmädchens mit dem vom Tode auferstandenen dienenden Geiste, bei welcher Gelegenheit das Erstere, statt einzusehen, daß es sich getäuscht habe und Lügen gestraft sei, und statt seine Behauptungen zurückzunehmen, dieselben nur dahin abänderte, daß die Juden, wenn dieses Mädchen zum Vorschein gekommen sei, ein anderes Mädchen ermordet haben müssen, weil sie wirk-, lich ein ermordetes, von den Deckbalken herabhängendes Mädchen in der Synagoge gesehen habe. Obschon das Dienstmädchen des jüdischen Lehrers den angeblichen Mord erst nach acht Tagen entdeckte, und. während dieser Zeit im Dienst des Lehrers blieb; obschon es sich herausgestellt hatte, daß das angeblich ermordete Mädchen am Leben sei, und obgleich sich der Gedanke aufdrängt, daß die Juden, wenn sie wirklich in ihrer Synagoge ein Mädchen geopfert, keiner fremden Person den Eintritt in dieselbe gestattet hätten, und wenn dies dennoch geschehen wäre, dafür, gesorgt haben würden, daß der Eingetretene die Sache nicht verrathen könne: so begab sich dennoch> am 12. b* eine aus dem Jurassor und zwei städtischen Magistratsräthen bestehende Commission'in die Synagoge, um dort einen gerichtlichen Befund anfzunehmen, ohne Zweifel in der zu billigenden Absicht, daß den Wühlereien jede Nahrung entzogen werde. Und sie entdeckten dort schreckliche Dinge; alle Deckbalken' waren verschwunden, denn zufällig hat die Synagoge, seit sie besteht, eine stukkaturirte Decke.Man fand weder einen Nagel, noch auch nur die Spur, daß ein Nagel irgendwo eingeschlagen gewesen wäre, an welchem man das Schlachtopfer hätte aufhängen können. Weil sich also hieraus keine verdächtigen Spuren ergaben, so blieb nichts übrig, als in den Spuren der vermöge ihrer Schwere abwärts strebenden Körper, d. h. der Blutstropfen, auf dem Fußboden Berdachtsgründe zu suchen; doch habe ich nicht nöthig zu sagen, daß auch hier die Untersuchung zu allem Anderen, nur nicht zur Entdeckung führte. Nachdem die Untersuchung auf diese Art beendet war, wurden die Akten an den Obergespans-Stellvertreter nach Großwardein gesendet; ich aber eile, auf dem Felde der Oeffentlichkeit den übrigen schädlichen Folgen solcher verab-