Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-06-03 · Heft 23 (3.6.1862) · p. Seite 301

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 23 (3.6.1862)
Date
1862-06-03
Page
Seite 301 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226310-3226334--20367-3249430
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

301 Manchester, 28. April. Der Ucbertritt;um Iudenthum. In No. 8 Ihres Blattes haben Sie eine Frage angeregt, welche -die Aufmerksamkeit aller Derer in vollem Maße verdient, die an der Entwickelung des Judenthums thätigen Antheil oder auch sonst nur wahres Interesse haben) es sst die Frage: In welcher Weise soll den Ansprüchen unserer Zeit gemäß die Form des Uebertrittes zum Iudenthume oder des Rücktrittes in dasselbe geregelt werden. In Ihren einleitenden Bemerkungen nun haben Sie die Behauptung aufgestellt, daß einem solchen Ueber- oder Rücktritte in den meisten Ländern Europas keinerlei Hinderniß in den Weg gelegt wird; Sie rechneten Rußland, Oesterreich, Rom und Spanien zu den „Ausnahmen". Ich bedauere, Sie hierbei auf einen Irrthum aufmerksam machen zu müssen, und zwar auf einen Jrrthum, der Sie und Ihre Leser nicht wenig in Erstaunen setzen wird. Zu jenen Ländern, wo die CH risten so sehr in ihrem Gewissen beschränkt werden, daß sie das Iudenthum, falls sie es wahr finden, nicht annehmen dürfen, müssen Sie fortan auch — England rechnen! England, das glückselige Eiland der Freiheit? Nun, zum wenigsten ist dies die Ansicht des geistlichen Oberhirten vieler englischer Gemeinden, des Herrn Dr. Adler, Chief-Rabbi der vereinigten Gemeinden des Königreichs. Der ehrwürdige Oberhirte vollzieht keineConversionen in England, weil er es durch das Landesgesetz für verboten hält! Wenn nun aber doch Uebertritte unabweisbar verlangt werden — so müssen die betreffenden Personen außer Lande, und zwar—wie es verordnet ist — einzig und allein nach Rotterdam gehen. Während also Baron Rothschild und die Herren Salomons und Goldsmith an dem höchsten Privilegium eines Engländers einen unbestrittenen Antheil nehmen, sind nach Herrn vr. Adler's Ansicht der Glaube und die Kirche dieser Männer, die doch wiederum das höchste Gut des Individuums bilden, proscribirt; ein Anschluß an dieselbe von Seiten eines Nichtjuden wird als ein Verbrechen betrachtet, das mit — — Gott weiß welchen Strafen, vielleicht Strafarbeit, Exportation, oder gar noch schlimmeren bestraft wird. Denn so viel leuchtet doch wohl dem allerschlichtesten Verstände ein, daß, wo man von Verletzungen des Gesetzes spricht, auch Strafen angeordnet sein müssen; es leuchtet ferner ein, daß, da es sich um nicht geringe Interessen handelt, auch nicht geringe Strafen zu ihrem Schutze verordnet sein und daher die soeben erwähnten keinesweges als zu hoch gegriffen betrachtet werden können. Demnach haftet der hochgepriesenen Religionsfreiheit Albions noch ein gar arger, finsterer Fleck an, ein Fleck, der stark nach Jnquifition riecht; demnach sind wir die einzigen Geächteten unter Victoria's mildem Scepter, und um so schlimmer geächtet, je ruhiger und je sorgloser wir es ertragen. Mit Recht müssen wir fragen: Fühlt denn der Herr vr. Adler diese uns angethane Schmach nicht, daß er.nicht alle in seiner Macht liegenden Mittel zu ihrer Abwendung in Bewegung setzt? Wissen die Herren Parlamentsmitglieder jüdischer Consession um diese Zurücksetzung? M je, etwas von ihrer Seite geschehen, um den Widerruf eines uns beschränkenden Gesetzes zu erwirken? In der That, wir kommen fast auf den Gedanken, daß es mit der allegirten gesetzlichen Beschränkung unserer Religionsfreiheit eine etwas andere Bewandtniß haben müsse, als man nach den Aeußerungen des Herrn vr. Adler zu schließen veranlaßt wäre; ja, wenn man's so recht bei Lichte besieht, ist man der Versuchung ausgesetzt, anzunehmen, Herr vr. Adler glaube selbst nicht so recht an die Wirklichkeit eines solchen Verbotes; denn angenommen, er glaube an die Existenz desselben, so müßten wir einen viel schwereren Tadel gegen ihn Vorbringen: nämlich eine Verletzung des Landesgesetzes durch eine geschickte Umgehung desselben. Denn was ist denn das Senden nach Rotterdam anders als eine Umgehung? Ein Gesetz, welches der Synagoge verbietet, Convertiten anzuuehmen, kann sich doch wahrlich nicht (es sei denn, man gestatte die mit Recht verpönte Wortauslegung der Gesetze) nur auf den Akt der Conversion beziehen, sondern muß die Aufnahme und Anerkennung des Convertiten als Mitglied der Iudengemeinde im Auge haben. Nun vermeidet vr. Adler aber nur den Akt der Conversion; die von Rotterdam zurückkehrendenProselyten werden frei und öffentlich in alle Rechte eines Juden eingesetzt. Ja, noch mehr, auch an dem Acte der Conversion hat Herr vr. Adler Theil; denn er selbst sendet sie mit einem Begleitschreiben ins Ausland, und Solche, die ohne Begleitschreiben dahin gehen und vor einem andern Beth-din, ja von demselben Bethdin in Rotterdam ins Iudenthum ausgenommen werden, erkennt vr. Adler nichtMls Juden an. Alle diese Behauptungen kann ich mit Thatsachen belegen. Das ganze Verfahren würde demnach dahin resultiren, daß er einen von ihm anerkannt ungesetzlichen Akt von englischem Boden auf holländischen verlegt, den Unterthanen Ihrer Majestät zur Begehung ungesetzlicher Schritte verhilft

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.