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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-05-27 · Heft 22 (27.5.1862) · p. Seite 286

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 22 (27.5.1862)
Date
1862-05-27
Page
Seite 286 (sequence 6)
Language
German
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sein lebelang verschlossen; selbst seine Kinder haben es verhindert, daß er als; Verfasser genannt wurde; erhatte nicht Lust,/-ein Märtyrer seiner Aufklärung zu werden -7-7^-Und /fiehe da: der lumpigste Jude thut es ihm bis auf -den, heutigen Tag noch zuvor! Der lumpigste Jude bekennt,; ja durch fein bloßes Dasein bekennt er öffentlich-seine,? der großen Volksmehrheit Trotz bietende Meinung, und sagt: kommt an! ich bin bereit, dafür zu dulden, was dafür dictirt wird. Freilich hat sich die Gefahr, in den civilisirten Ländern mindestens, ganz enorm vermindert. Welch ein Umschwung, wenn wir bedenken, daß Lesstng .es noch fast für unmöglich hielt, daß in 100 Jahren schon sein Nathan der Weise irgendwo öffentlich aufgeführt würde! — Und in dieser Beziehung ist die Wiederaufnahme , von Büchern, wie die Wolfenbüttler Fragmente, ganz nützlich; denn die Gefahr der Verfinsterung ist noch lange nicht ganz vorüber: das Handwerk wird gar zu gut bezahlt. — In Altona haben sie es . letzten Peßach mit Einführung eines Chors, oder gussi-Chors versucht, aber wie ich höre, den Versuch wieder aufgegeben. Hier in Hamburg .hat. sich die principienreitende Agitation vorgängig gelegtnachdem der Gemeindevorstand die folgende Erwiderung erlassen hat. „Das Vorsteher-Collegium hat die ihm von. eingereichte Vorstellung und Bitte, betreffend Regulirung der. Gemeindeangelegenheiten gleichzeitig mit einem Gesuche, von Gemeindemitgliedern, welche unter Widerspruch gegen die Auflösung der Gemeinde die Reorganisation der Geweindeverhältnisse durch das Vorsteher-Collegium und eine aus der Mitte der Gemeinde zu berufende Deputirteu- Versammlung als das zu erstrebende Ziel bezeichnen, in reifliche Erwägung gezogen. . „Das Vorsteher-Collegium theilt die von den Unterzeichnern der ersterwähnten Eingabe ausgesprochene Ansicht, daß der zur Zeit noch gesetzlich bestehende Zustand, demzufolge die Erwerbung des Bürgerrechts für die Israeliten von dem vorgängigen Eintritt in die Gemeinde abhängig ist und kein Mitglied der Gemeinde aus derselben scheiden kann, ohne sich entweder einer anderen Religionsgepossenschaft zuzuwenden oder ganz aus dem staatlichen Nexus, zu treten, nicht im Einklang mit den im Art. 110 der . Verfassung ausgesprochenen Grundsätzen steht und daß daher die. .vollständige Ausführung dieser Grundsätze eine Einrichtung erforderlich macht, der zufolge auch für den Israeliten der Erwerb und Genuß , der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von seinem Verhalten zu dieser oderjener kirchlichen' Gemeinde möglich ist. Sobald aber eine solche Einrichtung herbeigeführt sein wird, ist auchdem' Einzelnenj der dannnach seiner Wahlentweder - in der Gemeinde verbleiben, oder ohne. Einbuße an seinen bürgerlichen Undstaatsbürgerlichen Rechten aus derselbenscheiden kann, die volle im Art: 110 der Verfassung gewährleistete Freiheit eingeräumt,' einerlei, in welcher Weise - die in der Gemeinde Zurückbleibenden, namentlich ob sie gemeinschaftlich oder in getrennten Corporationen für die Wahrnehmung ihrer religiösen und anderen damit zusammenhängenden Interessen. Sorge tragen werden. - „Die Herbeiführung des im Vorstehenden bezeichneten, der Verfassung entsprechenden Zustandes wird aber allerdings, wie das von den Unterzeichnern der Eingabe auch anerkannt wird, einer Mitwirkung der gesetzgebenden Gewalt bedürfen, indem namentlich: „1) Die Erwerbung des Bürgerrechts für den Juden unter Aufhebung des Art. 1 der provisorischen Verordnung behufs Ausführung des §. 16 der Grundrechte vom 23. Februar 1849von dem Gemeinderecht unabhängig werden, dagegen aber auch jedem Juden unter denselben Voraussetzungen, wie anderen Glaubensgenossen, zur Pflicht gemacht werden muß. „2) Die Sorge für die israelitischen Armen und für den Unterricht der Kinder von unbemittelten Israeliten^ namentlich gegen die Eventualität, daß die Gemeinde durch den Austritt einer größeren Anzahl, vermögender Mitglieder zur Erfüllung ihrer desfattsigen Pflichten nicht mehr im Stande sein sollte, sicher gestellt werden muß und -- - -' -- v";-’ ,,3) die Leistungen festgestellt werden müssen, welche das aus der Gemeinde scheidende Mitglied zu übernehmen hat, um von den aus seiner bisherigen Theilnähme an der Gemeinde entstehenden Pflichten frei zu werden. „Das Vorsteher-Collegium erachtet es allerdings als seine Aufgabe, in dem geeigneten Zeitpunkte, dessen Bestimmung nur von dem Fortschritte der übrigen, mit den besprochenen Fragen im Zusammenhang stehenden Arbeiten der gesetzgebenden Gewalt abhängig ist, mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln für die Herbeiführung eines der Verfassung entsprechenden Zustandes' in der vorstehend bezeichnten Richtung thätig zu sein, ohne indessen durch diese Erklärung irgendwie die selbstständige Thätigkeit der einzelnen : Gemeindemitglieder für die in Rede stehenden Zwecke irgendwie beeinträchtigen zu wollen. „Erst dann, wenn der in Vorstehendem als der Ver-

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