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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-05-13 · Heft 20 (13.5.1862) · p. Seite 257

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 20 (13.5.1862)
Date
1862-05-13
Page
Seite 257 (sequence 7)
Language
German
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257 der Gesammtgemeinde uuterzeichnet Habens Die östliche Verkh'erlung der Petitionsbewegung ist im Uebrigen eine ungleiche; aus den Aemtern Radolfzell, Ettenheim, Freiburg, Kenzingen, Staufen, Waldshut, Bruchsal, Krautheim, Wieslochhat sich eine sehr namhafte Zahl von Gemeinden beiheiligt; in andern Bezirken, auch solchen, in denen Israeliten ansässig sind, haben dagegen nur wenige Gemeinden Petitionen eingesendet; aus 13 Amtsbezirken, von denen der größere Theil dem Mittelrheinkreis angehört, ist gar keine Petition eingereicht worden. Von den Städten des Landes hat sich nur ungefähr, ein halbes Dutzend der kleineren der Bewegung angeschlossen; die größeren und namhafteren haben sich mit wenigen Ausnahmen ferngehalten. „Im Allgemeinen constatiren wir zunächst die erfreuliche Thatsache, daß auch dieser Act der Opposition gegen einen wichtigen Schritt der Regierung in Form und Ton nichts weniger als feindselig gegen dieselbe auftritt. Die ungenannten Verfasser der Petition führen sich als „Regierungsfreunde" ein, sie rühmen die „weisen Räthe" der Krone; auch sie sind für den „vernünftigen Fortschritt" und verweisen mit Stolz aus den „ruhmbedeckten Landtag von 1831". Einzelnen petitiouirenden Gemeinden hat dies nicht genügt; dieselben haben geglaubt, noch ausdrücklich die Versicherung hinzufügen zu müssen, daß sie weit entfernt seien, der gegenwärtigen Regierung gegenübertreten zu wollen. „Die Gründe, worauf die Petenten sich stützen, stich im Wesentlichen dieselben wie die, welche auf dem Landtag 1831 von den Gegnern der bürgerlichen Gleichstellung erhoben worden find, auch trifft das Petitum mit dem Kammerbeschluffe jenes Jahres zusammen. Die Petenten verlangen, daß „\) ein Gesetz zu Staude komme, wodurch der Nothhandel aufgehoben werde; 2) daß bis zur Hinwegräumung der vom Landtage 1831 erkanntem Hindernisse durch die Juden selbst — von einer völligen Gleichstellung für jetzt Umgang zu nehmen fei." Die „Hindernisse", auf welche dies- Gesuch sich stützt/ sind: r>) Absonderung der Israeliten in Sitten und Gebräuchen von den Völkern, unter welchen sie leben; b) ihre Ceremonialgesetze, welche die Speisen der Christen für unrein erklären und die Feier des Sabbaths auf . den Samstag festsetzen, also die bürgerliche Ordnung stören und die Ausübung der Gewerbe hemmen; e) der. Talmud, heißt es ferner, erlaubt den Juden, Wucher zu treiben und die Christen zu betrügen. Diese unreine Moral wird festgehalten durch die Regierungsgewalt der Rabbiner. Die Erwartung, daß der Messias kommen werde, nicht als religiöses Oberhaupt allein, sondern als weltlicher Befreier vom Joche der Christen, um dem auserwählten Volke die ihm gebührende Herrschaft zu verschaffen, sind nicht geeignet, den Juden Liebe zu dem Lande einzustößen, in welchem sie leben, das sie aber immer noch nicht als ihr Vaterland betrachten. „Diese Gründe sind von sehr ungleichem Gewicht. Die Absonderung in Sitten und Gebräuchen, von der wir nicht untersuchen wollen, ob sie mehr dem zähen Racengeist der Juden oder der Abwehr der Christen zuzurechnen, ist, kann im gesellschaftlichen Leben störend und unbequem fein; sie wird aber, so lange die Israeliten ihre Pflichten gegen dm Staat und dessen Gesetze erfüllenniemals ein zureichender Grund sein, die sich Absondernden von bürgerlichen und politischen Rechten aüszuschließen. Die Gebräuche 'der Juden in Betreff ihrer Nahrung und des Sabbaths sind ohne Zweifel eines der vielen Hindernisse socialer Annäherung von Christen und Juden; allein so weit dieselben aus religiösen Satzungen und lleberlieferungen beruhen, wird gegen sie ein berechtigter Vorwurf weder vom Standpunkt der Duldung übethaupt, noch speeiell vom Boden unserer bisherige,! Gesetzgebung aus zu erheben sein. Unsere Gesetzgebung hat seit mehr als einem halben Jahrhundert sich stets bemüht, iu das Gebiet der Anschauungen und Gebräuche/ die auf religiösen!. Grunde ruhen, so wenig wie möglich einzugreifen/sie hat noch in dem denkwürdigen Gesetz vom October 1860 ausdrücklich den Grundsatz ausgestellt, daß jede Bildung religiöser Vereine gestattet sei, so lange „deren Verfassung und Bekenntmß den Staatsgefetzen und der Sittlichkeit nicht widersprechen". Daß aber die Sabbathsfei-er oder die jüdischen Anschauungen von reintzr und unreiner Speise einen solchen Widerspruch enthielten, das ist im Ernste nie behauptet, geschweige denn bewiesen worben. „Gewichtiger laütet der in dritter Stelle erhobene Vorwurf von der Moral des Talmud, der Regierungsgewalt der Rabbiner Und der Mt von MesstasMMu, dem die Juden huldigen sollen. Denn dadurch würde eben der Grundsatz verletzt, von dem unsere Gesetzgebung jeder religiösen Genossenschaft gegenüber ausgeht. ' - >u- „So häufig nun gerade dieser Punkt schon in diesem Hause und außerhalb desselben erörtert worden ist, so kann sich Ihre Commission der Aufgabe, ihn wenigstens in Kürze zu erörtern, doch nicht entziehen. : (Schluß folgt.)

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