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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-04-29 · Heft 18 (29.4.1862) · p. Seite 225

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 18 (29.4.1862)
Date
1862-04-29
Page
Seite 225 (sequence 5)
Language
German
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reißt seinen Händen das gemeine Siegel der Wahrheit und unterwirft die Redlichkeit seiner Gesinnung von vornherein dem peinlichen Verdachte. Man trauet ihm zu, wenn er sich des allen gemeinsamen Siegels der Wahrheit bediene, damit die Gerechtigkeit irre zu leiten, fluchbeladenem Eigennutze zu stöhnen, den Namen Gottes zu lästern, die Fundamente seines auf Sinai geoffenbarten Glaubens mit Füßen treten, — gegen die menschlichen und ewigen Gesetze zu freveln! — „Welche Herabwürdigung enthält nicht der eine Superlativ: „nach strengstem jüdischen Ritus! — „So lange der Iudeneid besteht, ist demnach die Gleichheit vor dem Gesetze keine Wahrheit. Wo der Judeneid besteht, sind demnach die Bekenner des mosaifcheu Glaubens keine Para, sondern Parias." Die folgenden Absätze haben es nunmehr vorzugsweise mit den in der Pfalz geltenden Gesetzen zu thun, um nachzu-weisen, daß dort der Judeneid eigentlich widergesetzlich ist, daß dem Rabbiner weder Recht noch Pflicht zusteht, den gerichtlichen Eid abzunehmen, so wie daß es kein Gewicht habe, wenn es selbst Juden sind, die von ihren Gegnern den Eidmore juäaieo verlangen. Die Schwierigkeiten, wenn der Rabbiner die Abnahme des Eides, die Gemeinde ihre Synagoge zu einem solchen Acte verweigert, werden erörtert. Der Verfasser schließt seine Abhandlung: „Wir eilen zum Schluffe. Nachdem wir gesehen haben, daß der „Judeneid" im Widerspruche steht mit den Geboten, Lehren und Gebrauchen der mosaischen Religion, daß er den Grundideen unseres öffentlichen Rechtes widerstreitet die Harmonie des bürgerlichen Verfahrens stört und kein Gesetz zu seiner Entschuldigung hat, wird man sich immer noch der Zuschiebung dieses Judeneides bedienen? „Wenn es erlaubt ist, einer Religionsgesellschaft Ceremonien aufzubürden, die von ihren Theologen verworfen sind; einem derä gerichtliche Hülfe sucht, als Bedingung des Rechtes Ceremonien anzusinnen, die von seinem Gewissen mit religiösem Widerwillen zurückgewiesen werden; das Zeichen des öffentlichen Glaubens in Ansehung der Personen umzutauschen; einem Bürger, weil er von jüdischen Eltern geboren ist, mit. einer Rechtsvermuthung eidesbrüchiger Gesinnung an den Schranken des Gerichtes entgegenzutreten, den Rabbiner mit den Amtsbefugniffen des Richters zu. bekleiden und die Tribüne streitender Parteien umzuwandeln; wenn es den heutigen Sitten und religiösen Gefühlen entspricht, von Huissier oder Anwälten zur Feier religiöser Ceremonien in die Kirche vorgeladen zu werden, religiöser Ceremonien von dem Richter taxiren zu lassen, —.-dann ist es auch gestattet, jenen „strengsten jüdischen Ritus" des Eides mit Tallis und Tefillin, namentlich im Todtenhemde, vor dem Rabbiner und in der Synagoge, zu fordern. „Der Judeneid ist, obschon es die Juden jener Zeiten nicht so fühlen mochten, eines der grausamsten Kapitel in der Geschichte mittelalterlichen Glaubenshasses gewesen. Aber das Mittelalter ist begraben und das Grab mit den Pflanzungen milderer Sitten überwachsen. Wollen wir diese Pflanzungen unterwühlen, um die Steine hervorzusuchen, womit barbarische Zeiten nach dem Juden geworfen haben um des Glaubens willen? „Wie hat sich die Scene verändert und mit ihr der Mensch! Die Kerkermauern der Judengassen sind verschwunden und der Ghettobewohner ist eingezogen in die Gemeinde, fühlt sich glücklich und stolz, Mitglied der Gemeinde zu sein. Des Landes Hintersasse, der Kammerknecht des Fürsten ist in die Familie des gemeinsamen Vaterlandes ausgenommen, Bürger unter Bürgern. Ebenbürtig den Andern durch die Gesetze, hat er sich Mühe gegeben, durch die Bildung seines Geistes und Herzens den Andern ebenbürtig zu sein. Und die Bildung verfeinert das Gefühl. Was den verstoßenen Fremdling kaum berührte, das. verursacht dem Sohne des Hauses eine schmerzlich brennende Wunde. Das bedenke man und zuvor bedenke man das Recht. Und dann wird man sich „des Judeneides" nicht mehr bedienen." — Die BlutbeschuldiAung in ftgröl. Ein widerwärtiger Proceß wird nächstens abermals in Scene gesetzt. Er war nicht zu vermeiden; die ihn mit Characterfestigkeit eingeleitet haben, verdienen unfern wärmsten Dank. Theilen wir zuvörderst den Sachverhalt nach folgendem uns zugekommenen Schreiben mit. Hohenems, den 16. April 1862. Wie es aus den Zeitungen bekannt geworden, hat eine periodische Zeitschrift „Die Tyroler Stimme" in einem Artikel aus Wien, betitelt: „Religionsedict und Constitution im Rechtsstaate" und zwar in Nr. 60 v. 13. März 1862 folgende Stelle in durchschossener Schrift enthalten. „Der Staat hat es nicht nothwendig erachtet, durch

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