Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 18 (29.4.1862)
- Date
- 1862-04-29
- Page
- Seite 224 (sequence 4)
- Language
- German
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224 bei dem man schwur, in feierlichen Eiden allgemeine Sitte (der Griechen)) der seit dem 4. Jahrhundert in der christlichen Kirche nachweisbare Gebrauch, beim Schwören die Hand auf die Bibel zu legen oder den heiligen Tisch zu berühren, scheint sich, wie unzählige andere, unmittelbar an die heidnische Sitte anzuknüpfen." „Nicht uninteressant sind in dieser Beziehung die von Justinian im 6. Jahrhundert vorgeschriebenen christlichen Eide. Der Ehegatteneid in Novelle 74 Cap. 5 mußte „divinis taclis evangeliis“, „unter Berührung der göttlichen Evangelien", geleistet werden. Ebenso mußten die Litiganten in Novelle 124 Cap. 1 „tangentes sancta Evangelia“, „indem sie die heiligen Evangelien berührten", schwören. Voll von Anrufungen, Beschwörungen und Verwünschungen, mit dem Iudeneide der Capitularien des Sachsen- und Schwabenspiegels nahe verwandt, ist der Beamteneid in Novelle 8 Tit. 3, der, die heiligen Evangelien in den Händen, geschworen ward, und mit den Worten schließet: „si vero non haec omnia ita servavero: recipiain hic et in futuro saeculo in terribili jueicio magni Domini Dei et salvatoris nostri Jesu Christi et habeam partem cum Juda *) et lepra Chiezi **) et tremore CaTn: ***) insuper et poenis quae lege corum pietalis continentur ero subjectus.“ Und doch, wer wird zu behaupten wagen, ohne diese Formen sei der Eid der Christen weniger verbindlich? — Verschone man auch die Juden mit solchen Anklagen, die Bekenner der mosaischen Religion, deren Glaubensschriften christliche Kirchenväter selbst nicht verschmähten, als Beweise für die Heiligkeit des Eides anzurufen. So sagt der heilige Hieronymus: Habemus in lege Dei scriptum,: „non pegerabis in nomine meo, nec pollues nomen Dei tui in vanurn"; ideo admonendi sunt omnes ut diligenter caveant perjurium.f) So sagt der Evangelist:-ff) Ihr habt vernommen, daß zu den Alten gesprochen ist: Du sollst keinen falschen Eid leisten und Gott sollst Du Deinen Eid halten!" „Sollte mau in den Brunnen, aus dem man Wasser *) Evang. Matth. 27 (5). **) II. Könige 5 (27). ***) I. B. Mos. 4. f) Decret. II. causa 22. qu. 1. c. 12. Vergl. ferner cit. c. 7. 14 init. 15. 16.— qu. 2. c. 2. 19. — qu. 4. c. 3. tt) Evang. Matth. 5 (33). getrunken, Steine werfen dürfen? Sollte der Erbe, wenn er auch nur cum beneficio invenlarii die Verlassenschaft seiner Väter angenommen hat, dieselbe mit Füßen treten dürfen? — Gottes Anrufung bindet den Juden wie den Christen: quod amplius est a malo est etsi non a malo' jurantis a malo est non credentis: So lehrt die christliche Kirche selbst." Von hier ab wendet sich nun der Verfasser dem neuern Staatsrecht zu. Er weist darauf hin, daß die Verfassung die Freiheit der Religion und der Gewissen, die Scheidung aller weltlichen und geistlichen Dinge und die Gleichheit vor dem Gesetze wörtlich verbürgt hat und zeigt in schlagendster Weise, wie diese drei Grundgesetze durch den Judeneid verletzt und versöhnt werden. In Bezug auf das letzte Moment sagt er: „Die Zuschiebung des Judeneides ist eine schreiende Verletzung dieser Regel. Welchen Sinn hat diese Zuschiebung? Er läßt sich nicht verkennen. Der jüdische Gegner soll von der gewöhnlichen Form des Eides ausgeschlossen,— er soll zu besonderen Eideseeremonien genöthigt werden, weil er für unwürdig gehalten wird, den Eid zu leisten, den Alle leisten, — weil er für unfähig gehalten wird, ihn gewissenhaft zu leisten. Das ist der Sinn der Eideszuschiebung „nach dem strengsten jüdischen Ritus". Von einer anderen Deutung zu sprechen, ist unmöglich:. Der Judeneid setzt die Rechtsvermuthung des Meineides voraus. Die gewöhnliche, gerichtsherkömmliche, gesetzliche Form des Eides ist ein unveränderliches öffentliches Siegel, welches dazu dient, den Behauptungen einer Partei, - die durch den gerichtlichen Eid beglaubigt werden sollen oder müssen, das Gepräge der Wahrhaftigkeit aufzudrücken. Keinem darf man dieses Siegel versagen, Keinem den Glauben verweigern, der sich dieses Siegels bedient. Peter und Michael, Hinz und Kunz, der letzte Bettler begehrt im Angesichte dieses Siegels ein unbedingtes Vertrauen. Nur die Strafgerechtigkeit ist befugt, die Gewissenhaftigkeit eines unter diesen Zeichen ausgeschworenen Eides in Frage zu ziehen. Aber nicht bevor die Geschworenen des Landes, nicht ehe zwölf Mitbürger „das Schuldig" ausgesprochen haben, ist eS erlaubt, dem Peter und Michael, dem Hinz und Kunz, dem geringsten Bettler, das Galeerenzeichen meineidiger Gesinnung an die Stirne zu heften. Dem Bekenner des mosaischen Glaubens gegenüber ist es anders. Man fordert einen besonderen, mit allen Schauern veralteter Religionsgebräuche versehenen Eid von ihm, man ent-