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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-04-15 · Heft 16 (15.4.1862) · p. Seite 194

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 16 (15.4.1862)
Date
1862-04-15
Page
Seite 194 (sequence 4)
Language
German
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194 gebracht, die uns leider. bisher nicht zugänglich waren, veranlassen uns, auf den Gegenstand zurückzukommen, und auf ein bisher noch wenig beachtetes historisches Thema, nämlich die Stellung der Rabbinen im heiligen römischen Reiche im Mittelalter aufmerksam zu machen. Wahrscheinlich hat die ungeheure Arbeit, die zur Lösung dieser Frage vorerst unternommen werden muß (da nebst den zahlreichen Rechtsgutachten der'Rabbinen, wovon ein großer Theil als Manuscripte im Bibliothekenstaub vergraben liegen, fast alle größern Archive durchforscht werden müssen), die Meisten vor diesem gigantischen Unternehmen, das auch, wenn wir uns recht erinnern, der Berliner Cultur-Verein einmal als Preisfrage aufgestellt, zurückgeschreckt. Doch ist es gerade deshalb nothwendig, allmählig die Bausteine und Materialien zu sammeln, und es verdienen die Regesten des Herrn vr. Wiener und die Recherchen des Herrn vr. Wolf in Wien, der aber mit der Veröffentlichung der Urkunden in den k. k. Archiven zu lange zaudert, die größte Aufmunterung. —. Selbst der Ursprung des Titels Morenu ist nicht ganz klar, und noch weniger läßt sich genau die Zeit seiner Entstehung, und auf wcffen Veranlassung es geschehen, angeben. David Gaus, Zemach David, bemerkt blos, daß R. Schalom und R. Abraham Klausner aus Wien, die ungefähr 1380 blüheten, und deren Schüler R. Jakob Halevi aus Mainz (Maharil gestorben 1427) die Ersten waren, die den Titel Klorenu führten, der aber blos in Deutschland gang und gäbe war. R. Isak Abarbanel tadelte diese, obschon nur formelle Ordination in Deutschland, wo es, wie er geistreich bemerkt, lauter Ordinatoren und Ordinirte, •psaio, giebt, und er hält die ganze Sitte als eine blinde Nachahmung des Doctortitels an Universitäten. Näheres ist aber nicht bekannt und die Rechtsgutachten des R. Jakob Halevi, R. Jakob Weil und R. Israel aus Brünn, die wir zu diesem Behufe durchforschten, und die wirklich zur innern Geschichte jener Zeit eine reichhaltige Ausbeute liefern, geben hierüber wenig Aufschlüsse, obwohl wir daraus die traurigen Verhältnisse der Rabbinen und der Gemeinden, wie das in jenen barbarischen Zeiten gar nicht anders denkbar ist, und noch mehr deren Zwistigkeiten untereinander, genau erfahren. Zur Ehre der Rabbinen müssen wir aber hinzufügen, daß gerade Diejenigen, welche die Ordination zum Lloreuu einführten, am heftigsten sich gegen das Aufkommen hierarchischer Gelüste mit dem ganzen Gewichte ihrer Autorität aussprachen und die vom Talmud den Gelehrten, TalmideChachamim, eingeräumten Vorrechte, namentlich in Betreff der höhern Geldstrafen bei Ehrenbeleidigungen und Schmähungen als mit der Zeit unverträglich und zu vielen Mißbräuchen Anlaß gebend, gänzlich außer Wirksamkeit setzten. — Wir verweisen Diejenigen, die in neuerer Zeit so viel von einer rabbinischen Hierarchie gefaselt haben, auf die beiden clasfischen Gutachten No. 151 u. 163 des R. Jakob Weil, die wir vielleicht einmal im Auszuge in diesen Blättern mittheilen werden, da uns bis jetzt die nähern Umstände des Rechtsstreites und Rabbinerzwistes in Nürnberg, No. 163, noch nicht völlig bekannt sind. — Der Titel Hochmeister für Rabbi, der in Urkunden häufig vorkömmt, dürfte vielleicht davon Herkommen, weil die Rabbinen die Rechtspflege und Jurisdiction vollständig ausübten — und der Rabbiner war also bei seinem Stuhlg erichte Meister vom Stuhle. Im Mittelalter war man in Ansehung der Titulaturen und Anerkennung der Synagoge und deren Beamten weniger skrupulös als in dem christlich-germanischen Preußen. So führte in Worms der Vorsteher des jüdischen Rathes, bestehend aus 12 Mitgliedern, Parnaßim, den Titel),Judenbischof" (kpiseopuZ duÜAeorum), und in Mainz gab es sogar einen Judenpapst (Pontifex-.suilueorum)*). Juden mußten oft Urfrieden und Urfehden schwören, und ein hierauf bezüglicher Proceß findet sich in den Rechtsgutachten des R. Jakob Halevi No. 90, wo ein gewisser R. Jischai wahrscheinlich dem Kurfürsten von Mainz Urfriede schwören mußte. Was nun das Streben des Kaisers Ruprecht betrifft, den Juden in Deutschland (1407) in der Person eines gewissen R. Israel einen Landrabbiner oder Papst zu geben, der zugleich mit den Functionen eines Obersteuereinnehmers der goldenen Opferpfennige und überhaupt der Judensteuer betraut war — eine Maßregel, die selbstverständlich von den Juden mit dem größten Widerwillen und mit allgemeinem Proteste ausgenommen wurde—; so scheint *) Wir können es nicht unterlassen, eine kleine, hierher gehörende Bemerkung anzufügen. Herr Wolf hat in Frankel's Monatsschrift 1861 S. 324 „über die Geschichte der Juden in Worms" das Nähere über die Wahl des Judenbischofs zusammengestellt, und wie es in einer Urkunde heißt, wurden von dieser Würde ausgeschlossen: ein Kuheim, ein Walch und ein Drisam. Herr Wolf glaubt unter Walch einen Walker, Wäscher zu verstehen, was aber unrichtig, ist. Unter Walch ist ein Welscher, Italiener verstanden, das ein Schimpfname, wie jetzt Pedesci in Italien, war. Bei Jakob Weil No. 147 kömmt ein solcher Proceß vor, worunter unter Anderm auch der Schimpfname Walch, ■jtobNü-'Ä b'H rtn», vorkömmt. Die Untersuchung der Etymologie des Wortes Walch und Welsch überlassen wir den Germanisten, sowie auch das unenträthselte Drisam.

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