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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-04-01 · Heft 14 (1.4.1862) · p. Seite 166

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 14 (1.4.1862)
Date
1862-04-01
Page
Seite 166 (sequence 10)
Language
German
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168 einer, kreisämtlichen Prüfung, mit gutem. Erfolge untzrziehen müffem/ ari ri : ';••••- Heirathslustige Juden werdenalsovon nun an ihren iUnterricht in den christlichen Volksschulen einzuholen, und durch gute Verwendung (?) um empfehlende Zeugnisse der in diesen Volksschulen angestellten Lehrer sich befleißen. müssen." (Hof- Decret 26. Juni 1806.) Diese zum Theil aus dem vorigen Jahrhunderte sich herdatirenden Verordnungen sind großentheils, weil mit den Anschauungen der Heller gewordenen Zeit unvereinbar, ohne gesetzlich aufgehoben zu werden, allmählig außer Usus gekommen. So z. B. lassen seit Olims Zeiten her christliche Eltern hier und da ihre Kinder von tüchtigen israelitischen Lehrern unterrichten, und selbst in der Metropole unserer Gesetzgebung dürste die Zahl der israelitischen Jünglinge, die an Realschulen, Gymnasien, der Universität u. s. w., mit Auszeichnung studiren und dem Privat- (oder Sprach-) Unterricht in christlichen Häusern ihren Lebensunterhalt verdanken, eine nicht geringe sein; und selbst diejenigen Verordnungen, die sich •— weil sie bekanntlich zur Füllung der Danai'den-Seckel der Schüldirectoren und behördlichen Prüfungsassistenten dienten — trotz der humanern Zeitströmung künstlich präparirt zu erhalten wußten, wurden auch — Dank der allerhöchsten Gnade Sr. Majestät unseres jetzt regierenden Herrn und Kaisers — in der jüngsten Zeit gesetzlich ausgehoben. Es hatte daher nicht geringes Äufsehen erregt, als jüngst in der 93. Sitzung (10. Februar) des Abgeordnetenhauses der unermüdliche, allseitig thätige Reichsrath Dr. v. Mühlfeld, den wir das perpetuum mobile des Abgeordnetenhauses nennen möchten, „aus Anlaß der von Seiten eines Pfarramtes im Königreiche Böhmen unter Beziehung auf §. 469 der politischen Schulverfassung (St. H. C. D. v. 30. Januar 1826 Z. 326) erhobenen Einsprache dagegen, daß ein k. k. Notar im Pfarrorte seiner 6jährigen Tochter den Unterricht, ttt Elementargegenständen (selbstverständlich mit Ausschluß der Religion) durch einen israelitischen Lehrer, welcher mit Auszeichnung für die Hauptschule geprüft und; an der im Orte bestehenden israelitischen Privatschule angestellt ist, ertheilen läßt, in Rücksicht auf die in dieser Angelegenheit zu besorgende, weitere . Intervention der Behörden und in Anbetracht des dabei in Frage kommenden Grundsatzes der Gleich- Berechtigung aller Confession.en und dex Gleichheit aller 'Staatsbürger ohne Unterschied der Religion . vor dem Gesetzes?, unterstützt von 21 Genossen, das k. k. Staatsministerium interpellirte: - - „ob und wann das k. k. Staatsministerium die bezogenen Verordnungen, tz. 469 u. s. w.... außer Wirksamkeit zu bringen gedenke?" „Diese längst für todt gehaltene Verordnung, die doch der Usus — dieser Todtengräber alles Lebensunfähigen —schön längst eingesargt, hat", so fragte man sich erstaunt, „war also, nur scheintodt, und es genügten wenige Worte eines katholischen Geistlichen, um den Sargdeckel zu sprengen und dem fleisch- und hautlosen, vermoderten Gerippe wieder auf die Beine zu helfen, oder ist es blos ein Phantom, durch die Zauberformel eines Concordatsfanatikers aus der Gruft der Vergangenheit heraufbeschworen, um — auf ein sonores: „retafte, 8atanas! “ des Staatsministers sich wieder in sein früheres Nichts aufzulösen?" Was war daher natürlicher, als daß die große Spannung, mit welcher man der Beantwortung dieser Interpellation Seitens Sr. Excellenz des'Staatsministers, dessen bedeutungsvolles, als leitendes Princip ausgesprochenes Wort „Wissenschaft ist Macht" noch heute im Herzen eines jeden gesinnungstüchtigen Oesterreichers nachhallt, entgegensah? Diese Antwort haben wir nun aus dem Munde des Staatsministers.selbst gehört, die er in der 94. Sitzung des Abgeordnetenhauses dem Interpellanten gegeben, und die also lautet: ,; . „Die politische Schulverfassung ist eine Sammlung von verschiedenen Anordnungen und Gesetzen ... Seitdem hat bekanntlich das Volksschulwesen eine beinahe totale Umänderung erlitten.... Alle diese Verhältnisse machen es nach der Ansicht der Regierung dringend n othwendig, daß mit einer Revision des Schulcodex überhaupt vorgegangen werde, und die Regierung wird es sich zur Aufgabe machen,. diese, Revision demnächst vorzunehmen. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Frage ihre Entscheidung finden, die durch erwähnte Interpellation angeregt worden ist, die aber nach Ansicht der Regierung nicht vereinzelt entschieden werden kann. Ich bitte daher ■ die Erklärung hinzunehmen, daß die Sache

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