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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-04-01 · Heft 14 (1.4.1862) · p. Seite 165

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 14 (1.4.1862)
Date
1862-04-01
Page
Seite 165 (sequence 9)
Language
German
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165 Oesterreichischer Kaiserstaat. Niederösterreich, 26. Februar. (Privatmitth.) Motto; Freie Rckigionsübung bringt Me natürlichen Consequenzen auf dem Felde bürgerlicher und politischer Berechtigung mit sich. Es .ist daher Sr. Majestät ausdrücklicher Wille, daß auch die bürgerlichen und politischen Rechte im Geiste geregelter Freiheit vor jeder Beeinträchtigung gewahrt, und daß die wechselseitigen Beziehungen der verschiedenen Religionsbekenntnisse auf dem Fuße jener Billigkeit und wahren Nächstenliebe geordnet werden, welcher dem thatsächlich unter ihnen bestehenden Frieden entspricht. — Wissenschaft ist Macht. Ritter v. Schmerling. Ministerielles Rundschreiben, December 1860. Die Juden Oesterreichs sind wieder einmal um eine Hoffnung ärmer und um eine Enttäuschung reicher geworden. Unter dem Titel. .„Politische Verfassung der deutschen Schulen in den k. k. deutschen Erbstaaten" epiftirt bei uns ein 478 Paragraphen enthaltendes Opus, das eine Sammlung von Bolksschulgesetzett enthält, in welcher „Se. Majestät (Kaiser Franz I.) die von seinen Vorfahren höchstseligen Angedenkens festgesetzten Schulverordnungen allergnädigst zu bestätigen, jedoch nach den Bedürfnissen der Zeit und Umstände, welche in jeder menschlichen Einrichtung von Zeit zu Zeit einige Abänderungen nothwendig machen, für das Künftige eine nbgeänderte Einrichtung anzuordnen geruhet".*) Unter den letzten 14 Paragraphen (465— 78), die ausschließlich den Juden gewidmet sind, lautet §. 469 folgendermaßen: „Ihre (der Juden) Lehrer müssen, wie die Lehrer der Katholischen und Akatholischen, in der Lchrart vorschristmäßig unterrichtet und mit dem gesetzmäßigen Zeugnisse versehen sein, sie mögen entweder bei einer Schule angestellt werden, oder nur Privatunterricht bei einzelnen Familien ertheilen wollen." „Jüdische Lehrer dürfen aber in keinem Falle christliche Kinder weder in den lebenden Sprachen, noch in den gewöhnlichen Lehrgegenständen unterrichten. Ebensowenig dürfen christliche Kinder eine jüdische Schule besuchen." (Stud. Hof-Comm. Decr. 13. Jänner 1826 Z. 326.) *) Aus dem einleitenden Worte „Eingang". Die nächstfolgenden Paragraphen enthalten die Verordnungen: daß in den jüdischen Schulen das Lehrbuch Bne Zion eingeführt sein muß (470); daß jüdische Brautleute daraus zu prüfen sind (471); daß kein Jude getraut werden darf, wenn er sich nicht über den Unterricht in der deutschen Sprache answeistzt (472) u. s. w. Mit wahrhaft rührender Sorgfalt werden die Juden Galiziens bedacht, , mit denen sich der ganze l*/a Seiten fassende §. 476 beschäftiget, und der zu charakteristisch ist, um nicht hier unverkürzt mitgethettt zu werden. Er lautet also: „In Galizien haben Se. Majestät die Vereinigung der deutsch-jüdischen Lehranstalten mit den allgemeinen Volksschulen genehmiget. „In diesem Lande ist den Juden, die es verlangen, die Absendung ihrer Kinder in die christlichen Schulen, ohne ihnen übrigens hierzu einen Zwang aufzule gen, unter folgenden Bedingnissen zu gestatten: a) Daß keine mit Krankheit behaftete oder schmutzige und lumpige Buben oder Mädchen, sondern nur solche zugelaffen werden, welche durch keine Art von Hautkrankheiten oder durch andere Krankheiten und durch Unsauberkeit, Widerwillen oder Gefahr der Ansteckung erregen, sondern gesund, gereinigt und gehörig bedeckt erscheinen; b) daß solche Kinder bei Wahrnehmung solcher Krankheiten oder Unsauberkeiten sogleich von den Schulen ausgeschlossen, endlich c) daß in den Schulen selbst die Judenkinder zusammen auf abgesonderte Bänke gesetzt, alle'Berbindung derselben mit den Christenkindern abgeschnitten, übrigens stets in strenger Obsicht gehalten, diejenigen aber, welche die jungen Gemüther ihrer christlichen Mitschüler auf irgend eine Art zu verderben versuchen würden, auf der Stelle, ohne Nachsicht und für immer ausgeschlossen werden sollen; d) daß, wie es sich wohl von selbst versteht, die höchst anbesohlene Aufhebung der deutsch-jüdischen Lehranstalt keinen abttäglichen Einfluß auf die anderweitige höchste Vorschrift haben können, kraft deren jüdische Brautleute zur Erwirkung der kreisämtüchen Heirathsbewilligung sich zuvor über den erhaltenen deutschen Schulunterricht und über den dabei gemachten guten Fortgang ausweisen, und über den Inhalt des Lehrbuches Bne-Zion sich 14

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