Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 13 (25.3.1862)
- Date
- 1862-03-25
- Page
- Seite 149 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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149 einer Art kindischer Gespensterfurcht, als würde das jüdische Element nun alle Kreise des bürgerlichen und politischen Lebens beherrschend durchdringen. So mag es sich erklären, daß eine immerhin nicht unbedeutende Zahl Solcher. sich gefunden hat, die an dem Petitionenputsch gegen die betreffende Regierungsvorlage sich betheiligt haben. Das aber ist das Bedauerliche bei der Sache, daß man sich unter eine Fahne zu stellen herbeiließ, die eine unbekannte Hand im Dunkeln aufgepflanzt hat. Es ist das erste Mal, daß dieser Weg eingeschlagen worden, lithographirte Petitionen ohne Namensunterschrift im Lande umherzuschicken und das Volk zu verführen. Leider ist diese Thätigkeit der anonymen Gesellschaft nicht erfolglos gewesen. In welchen Kreisen diese Gesellschaft ihre Heimath habe, mag dahingestellt bleiben. Seltsam bleibt es immer, daß sie so viele Leute gefunden hat, die sich solch verdächtiger, jeder Controls und Verantwortlichkeit sich entziehenden Führung hingegeben haben. Auf die Haltung der Kammer in dieser Sache werden so entstandene Petitionen keinen Einfluß haben. (Die Ursache, aus welcher die lithographirte antijüdische Petition in den kleinen Gemeinden des Landes so vielen Anktang findet, ist, wenn wir recht unterrichtet sind, die Befürchtung, mit den in den Ortschaften sich niederlassenden Juden, die Beneficien und Nutzung des Gemeindebesitzes theilen zu müssen. Die Redaction.) Aus Südbaden, 10. März. (Privatmitth.) Sie haben nicht Unrecht, wenn Sie eine Ursache für den Widerstand des Volkes in Landstädten und Dörfern gegen den Gesetzentwurf über die völlige Gleichstellung der Juden in dem Umstande finden, daß diese sich auch auf die Theilnahme an den Gemeindeeinkünsten und Armenunterstützungen, erstreckt. Demungeachtet wird der Entwurf von der zweiten Kammer mit geringer Ausnahme angenommen werden, trotzdem die ultramontane Partei das Land mit lithographirten Petitionen eines Eisenmenger würdig überflutete. Unter den vielen Gehässigkeiten wird dem Talmud auch zur Last gelegt, „daß es dem Juden ausdrücklich erlaubt sei den Christen zu betrügen". Diese schändliche Lüge, für die Leichtgläubigkeit des Landvolks boshaft berechnet, wurde zwar von mehreren unsrer Rabbinen in den Blättern und Blättchen des Landes, einzeln, wenn auch etwas spät, doch treffend widerlegt, unsres Dafürhaltens aber möchte es einen eklatanten Erfolg hervorgebracht haben, wenn sämmtliche Rabbinen des Landes sich wie ein Mann in einer Denkschrift gegen so schmähliches Lügengewebe erhoben hätten, es wäre dabei jenen badischen Mitunterzeichnern des Würzburger Pamphlets schmachvollen Andenkens auch Gelegenheit gegeben worden, in dieser wichtigen, heiligen Angelegenheit — worin sie freilich Nichts von sich hören ließen — ihre obscuren Namen für eine bessere Sache herzugeben. Im Gefolge dieser ultramontanen Wühlereien kamen einzelne Judenverfolgungen mit obligatem Uep, Uep und Fenstereinwerfen vor, allein das energische Eingreifen von Regierung und Beamten erstickten dies Gebühren von Beginn an. -Frankfurt am Main, 10. März. (Privatmitth.) Die in Nr. 9 d. Bl. besprochene Rechtssache hat vordem hiesigen Stadtgericht ihre Erledigung gefunden. Wir theilen hier wörtlich den Bericht mit, der hierüber in hiesigen Blättern gegeben worden. Dieser Tage hat das hiesige Stadtgericht eine interessante Rechtsfrage zur Entscheidung gebracht, nämlich ob es dem Vater und resp. Großvater gestattet sein könnte, die Kinder und resp. Enkel nur unter der Bedingung zu Erben einzusetzen, daß sie streng nach den Religionsvorschriften, hier nach , den mosaischen leben würden, oder vielmehr ob, wie es in dem betreffenden Testament heißt, es den Eltern oder Vormündern frei stehen könnte, „einem solchen Enkel, wenn er nicht nach streng mosaischer Religion leben oder aus solche Weise sich verheirathen würde, seinen Erbtheil ganz oder theilweise abzusprechen?" Da nun die Gesetze jede solchen Verfügungen angehängte Bedingung, welche die Religion zu ändern oder nicht zu ändern untersagt, gerade so wie solche, welche für den Betreffenden die Unmöglichkeit, sich überhaupt zu verheirathen, zur Folge haben würden, als moralisch unmöglich für unzulässig erklären, so mußte dem Anträge des Klägers gegen seinen Vater auf Herausgabe des großelterlichen Vermögens von Seiten des Gerichts gewillfahrt werden. Aus Bayern, im März, dw inai» ^Yii-6 b* T^n in 'nns V&nun Wir haben den Tod eines Mannes zu registriren, dessen Namen in weiteren Kreisen bekannt geworden ist.