Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 11 (11.3.1862)
- Date
- 1862-03-11
- Page
- Seite 130 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226310-3226322--20160-3249211- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
gionsbekenntnisses: geschützt wird, und im dritten Capitel die. Normen über das Religionsbekenntniß der Kinder, von deren Seite eine freie Wahl noch nicht j eintreten kann, enthalten sind, im vierten Capitel aber die Unabhängigkeit der bürgerlichen und politischen. Rechte von der Religion ausgesprochen und in ihren Folgen durchgeführt erscheint. Der zweite Abschnitt des Gesetzes giebt die Grundsätze und Vorschriften, welche , nicht mehr auf die Religionsverhältnisse überhaupt, sondern schon auf Kirchen- und Religionsgenosfenschaften insbesondere sich beziehen, und enthält! im ersten Unterabschnitte die Bestimmung über die Anerkennung der Kirchen- und Rcligionsgenossenschaften als Bedingung ihrer gesetzlichen Berechtigung, wonach irrt zweiten Unterabschnitte die Rechte und Verbindlichkeiten derselben, im ersten Capitel im Allgemeinen, im zweiten Capitel aber im Besonder», und zwar im Verhältnisse zur Staatsgewalt (erster Titel), zu den Angehörigen (zweiter Titel) und zu andern Religionsgenossen (dritter Titel) geregelt sind. Die Principien/ auf/welchen die Bestimmungen des so in seinem Gerippe dargelegten Gesetzentwurfes beruhen, sind: Glaubens- und:Gewissensfreiheit mit freier Religionsübung; Freiheit der Kirche ober Selbstständigkeit derselben in Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten sowie ihres Vermögens, aber auch Gleichberechtigung aller Religionsbekenntnis s e und Unabhängigkeit des Staats und der durch ihn gewahrten bürgerlichen und politischen Rechte von.der Religion; endlich Unterord nun g der Kirch e im Staate unter das öffentliche Wohl, die durch den Zweck desselben begründete Staatsgewalt und die hierzu als, Mittel dienenden Staatsgesetze. Der Ausschußbericht begründet in erschöpfender Weise die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfs. Vor Allem ist hervorzuheben,, wie der Ausschuß in seiner Majorität (vier unter den 15 Mitgliedern, nämlich Bischof Jirsik, Bischof Litwinowicz, Abt. Eder und Graf Belcredi haben, ohne einen Minoritätsantrag zu formuliren, ihre principielle Meinungsverschiedenheit erklärt) das Verhältniß des Religionsgesetzentwurfs zum Coneordat auffaßt. Diese Auffassung ist im 71. Artikel, dem Schlußartikel des Gesetzentwurfs, ausgesprochen, welcher lautet: „Die den vorstehenden Grundsätzen und Vorschriften widerstreitenden Bestimmungen der bisherigen Gesetze, auf welcher Grundlage sie auch beruhen und in welcher Form sie erlassen sein mögen, können in den Königreichen und Ländern, für welche dieses Gesetz kundgemacht wird, zu keiner Anwendung mehr kommen." Es ist damit also ausgesprochen, daß das am 18. August 1855 abgeschlossene Concordat kein rechtliches Hinderniß des neuen Gesetzes ist und daß die Schwierigkeitenwelche das Concordat durch seine Vertragsqualität angeblich jeder Aenderung durch die Gesetzgebung entgegensetzen soll, gar keine sind. Man erwartet mit großer Spannung, daß das Abgeordnetenhaus diese große Frage sehr bald auf die Tagesordnung seiner Verhandlungen setzt. (Nach den Aeußerungen der österreichischen Presse selbst kann man auf eine Annahme dieses Entwurfes Seitens des Herrenhauses und der Staatsregierung nicht rechnen, ja selbst die Annahme im Abgeordnetenhause ist zweifelhaft. Demungeachtet ist diese Vorlage von großer Bedeutung, denn je öfter die unbedingte Religionsfreiheit ihren Ausdruck findet, desto sicherer wird ihre dereinstige Verwirklichung. Die Redaction der Allg. Ztg. d. Judenth.) Wien, 16/Februar. (Privatmitth.) Die Ergänzungswahlen für den Vorstand sind vorüber. Es wurden wieder gewählt Herr Leop. v. Wertheimstein als Vertreter und Herr Friedrich v. Scheh als Beirath. Neu gewählt als Beiräthe wurden die Herren Mor. Pollak und Paul Schiffe Ersterer ist Mitglied des hiesigen Gemeinderathes und hat als solcher Proben von besonderer Tüchtigkeit abgelegt und zwar sowohl in Beziehung der Gesinnung wie der Verwaltung. Letzterer gilt auf merkantilischem Gebiete als Celebrität. Er lebt zwar erst seit einigen Jahren hier, nichts desto weniger hat sich ihm das Vertrauen der Gemeinde zugewendet. Insbesondere wird ihm ein ächt jüdisches Herz nachgerühmt; 1050 Mitglieder schütteten-bei dieser Wahl ihre Stimmzettel und wurden die genannten Herren mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. (Den Statuten gemäß genügt bei der zweiten Wahl auch die relative Stimmenmehrheit.) Als Curiosum mag angeführt werden: der bekannte Herr Ignaz Deutsch erhielt blos Eine Stimmender ehemalige Religionslehrer Herr Breuer, welcher um die Stelle eines Beirathes candidirte, erhielt 50 Stimmen. Bei der letzten Überschwemmung, welche. Wien heimsuchte, bewährten die hiesigen Israeliten neuerdings aufs Glänzendste ihren Wohlthätigkeitssinn. Sehr thäkig waren die Gemeinderäthe Wilh. Frankl — welcher Geld sammelte — und Mor. Pollak.